Artikel 8 VO (EG) 2003/1433
Inhalt der operationellen Programme
(1) Die operationellen Programme umfassen folgende Punkte:
- a)
- eine Beschreibung der Ausgangssituation vor allem hinsichtlich der Erzeugung, Vermarktung und Ausrüstung;
- b)
- die Zielvorgaben des operationellen Programms unter Berücksichtigung der Erzeugungs- und Absatzprognosen;
- c)
- für jedes Jahr der Programmdurchführung eine detaillierte Beschreibung der zur Erreichung der Ziele erforderlichen Aktionen, einschließlich einzelne Aktionen, und Mittel;
- d)
- die Laufzeit des Programms;
- e)
-
die finanziellen Aspekte, insbesondere:
- i)
- Berechnungsweise und Höhe der finanziellen Beiträge;
- ii)
- die Mittelversorgung des Betriebsfonds;
- iii)
- die erforderlichen Angaben zur Begründung der gestaffelten Beitragshöhen;
- iv)
- für jedes Jahr der Programmdurchführung: Finanzierungsplan und Zeitplan für die Durchführung der Aktionen.
(2) Die operationellen Programme können andere als die in Absatz 1 genannten Punkte umfassen, insbesondere diejenigen, die in Anhang I aufgelistet sind.
(3) Die operationellen Programme dürfen keine Maßnahmen und Ausgaben, die in der Liste in Anhang II aufgeführt sind, oder sonstige Maßnahmen bzw. Ausgaben im Rahmen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25 erlassenen Vorschriften umfassen.
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