Artikel 7 VO (EG) 2003/1433

Mitteilung des voraussichtlichen Betrags

Die Erzeugerorganisationen teilen den Mitgliedstaaten jedes Jahr bis spätestens 15. September zusammen mit den zu genehmigenden operationellen Programmen oder Änderungsanträgen den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für das folgende Jahr mit.

Die Berechnung des voraussichtlichen Betrags des Betriebsfonds beruht auf den operationellen Programmen, den voraussichtlichen Ausgaben im Rahmen der Rücknahmen und dem Wert der vermarkteten Erzeugung.

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