Artikel 6 VO (EG) 2003/1433

Finanzierung der Betriebsfonds

(1) Die Finanzbeiträge der Mitglieder zu den Betriebsfonds gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden nach der Menge und/oder dem Wert der vermarkteten Erzeugung bemessen.

(2) Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen gestatten,

a)
ganz oder teilweise ihre eigenen Mittel einzusetzen, die aus dem Erlös des Verkaufs der Obst- und Gemüseerzeugung ihrer Mitglieder stammen, die unter die Kategorie fällt, für die die Anerkennung erteilt wurde; ausgenommen sind die Mittel, die von einer anderen öffentlichen Beihilfe herrühren;
b)
individuelle Beiträge von den angeschlossenen Erzeugern in unterschiedlicher Höhe zu erheben.

Im Falle der Anwendung von Unterabsatz 1 sind folgende Bedingungen zu beachten:

a)
Alle Erzeuger müssen einen Beitrag zum Betriebsfonds leisten;
b)
alle Erzeuger haben die Möglichkeit, den Betriebsfonds zu nutzen;
c)
alle Erzeuger können sich auf demokratische Weise an den Entscheidungen über die Verwendung der Mittel der Erzeugerorganisation und die Finanzbeiträge zu den Betriebsfonds beteiligen.

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