Artikel 5 VO (EG) 2003/1433
Verwaltung
(1) Die von den Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eingerichteten Betriebsfonds sind ausschließlich bestimmt für Transaktionen im Zusammenhang mit
- a)
- der Durchführung des operationellen Programms;
- b)
- der Verwaltung des Betriebsfonds;
- c)
- der gemeinschaftlichen Ausgleichszahlung für Marktrücknahmen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betriebsfonds auf eine Weise verwaltet wird, die es externen Abschlussprüfern ermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen jährlich zu identifizieren, zu prüfen und zu bestätigen.
(3) Die Ausgaben im Rahmen des Betriebsfonds können von einer Tochtergesellschaft der Erzeugerorganisation im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003(1) getätigt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 18 dieses Amtsblatts.
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