Artikel 4 VO (EG) 2003/1433

Referenzzeitraum

(1) Die jährliche Obergrenze der finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wird jährlich auf der Grundlage des Wertes der Erzeugung berechnet, die während eines vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Referenzzeitraums von zwölf Monaten vermarktetet wurde.

(2) Dieser Referenzzeitraum entspricht:

a)
einem Zwölfmonatszeitraum, der frühestens am 1. Januar des vorletzten Jahres vor dem Durchführungsjahr des operationellen Programms beginnt und spätestens am 1. Juli dieses Durchführungsjahres endet, oder
b)
dem Durchschnittswert von drei aufeinander folgenden Zwölfmonatszeiträumen, die frühestens am 1. Januar des vierten Jahres vor dem Durchführungsjahr des operationellen Programms beginnen und spätestens am 1. Juli dieses Durchführungsjahres enden.

(3) Die Mitgliedstaaten können für verschiedene Erzeugerorganisationen unterschiedliche Referenzzeiträume festlegen, um den voneinander abweichenden Erzeugungs-, Verkaufs- und Verbuchungszeiträumen für verschiedene Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen Rechnung zu tragen.

Der geltende Referenzzeitraum sollte außer in begründeten Fällen während der Laufzeit eines operationellen Programms nicht verändert werden.

(4) Hat sich der Wert eines Erzeugnisses aus dem Mitgliedstaat ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, verringert, so beträgt der Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß Absatz 1 mindestens 65 % des Wertes des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum.

(5) Verfügt eine erst seit kurzer Zeit anerkannte Erzeugerorganisation für die Anwendung von Absatz 2 nicht über genügend historische Daten über die vermarktete Erzeugung, so wird der von der Erzeugerorganisation im Hinblick auf ihre Anerkennung angegebene Wert der vermarktbaren Erzeugung als Wert der vermarkteten Erzeugung angesehen.

(6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Sammlung der Angaben über den Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben.

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