Artikel 3 VO (EG) 2003/1433

Berechnungsgrundlage

(1) Der „Wert der vermarkteten Erzeugung” im Sinne dieser Verordnung berechnet sich auf der Grundlage der Erzeugung der Mitglieder einer Erzeugerorganisation gemäß den Absätzen 2 bis 6.

(2) Die Erzeugung umfasst den Beihilfebetrag gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96, den die Erzeugerorganisationen im selben Referenzzeitraum gemäß Artikel 4 erhalten haben.

(3) Die Erzeugung umfasst die Erzeugung der Mitglieder, die aus der Erzeugerorganisation ausgetreten oder ihr beigetreten sind. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen zur Vermeidung von Doppelzählungen fest.

(4) Die Erzeugung umfasst den Wert der vom Markt genommenen Erzeugnisse im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zum geschätzten Durchschnittspreis, zu dem diese Erzeugnisse von der Erzeugerorganisation vermarktet wurden.

(5) Die Erzeugung wird gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 abgesetzt.

Die Bedingungen unter dem ersten Gedankenstrich der genannten Nummer und — bei geringfügigen Mengen an Erzeugnissen, die von den angeschlossenen Erzeugern selbst in frischem Zustand vermarktet oder an die Verarbeitungsindustrie verkauft werden — unter dem zweiten Gedankenstrich derselben Nummer finden jedoch keine Anwendung.

(6) Die Erzeugung wird auf der Stufe „ab Erzeugerorganisation” wie folgt angerechnet:

a)
gegebenenfalls als „verpacktes oder hergerichtetes nicht verarbeitetes Erzeugnis” ;
b)
ohne MwSt.;
c)
ohne interne Transportkosten in den Fällen, in denen die zentralen Sammel- und Packstellen der Erzeugerorganisation und die Vertriebszentrale der Erzeugerorganisation weit voneinander entfernt sind

Die Mitgliedstaaten legen fest, um welche Beträge der für die Erzeugnisse auf den verschiedenen Verarbeitungs-, Versand- oder Transportstufen angerechnete Wert zu verringern ist.

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