Artikel 2 VO (EG) 2003/1433

Begriffsbestimmungen

(1) „Erzeugerorganisationen” im Sinne dieser Verordnung sind die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten Organisationen.

(2) Für die Anwendung dieser Verordnung sind anerkannte „Vereinigungen von Erzeugerorganisationen” , die gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ganz oder teilweise die Verwaltung der Betriebsfonds und operationellen Programme an Stelle ihrer Mitglieder übernehmen, den Erzeugerorganisationen gleichgestellt.

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