Artikel 1 VO (EG) 2003/1433

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die nachstehend als „Beihilfe” bezeichnete finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft, die Betriebsfonds und die operationellen Programme gemäß den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.

(2) Die Erzeugerorganisationen können eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft unter den Voraussetzungen der Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und den Voraussetzungen der vorliegenden Verordnung erhalten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.