Präambel VO (EG) 2003/1433

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003(2), insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Verordnung (EG) Nr. 609/2001 der Kommission vom 28. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der operationellen Programme, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 411/97(3) geändert werden muss. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit ist es angebracht, die genannte Verordnung aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.
(2)
Mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wurde eine finanzielle Beihilfe eingeführt, die Erzeugerorganisationen gewährt werden kann, die gemäß bestimmten Vorschriften und unter Einhaltung bestimmter Grenzen einen Betriebsfonds einrichten. Artikel 16 der genannten Verordnung enthält Vorschriften für die Durchführung der operationellen Programme. Es sind die Durchführungsbestimmungen zu diesen Regelungen festzulegen.
(3)
Um die Bündelung des Angebots zu fördern und die Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der operationellen Programme zu erleichtern, sollte den Erzeugerorganisationen die Möglichkeit gegeben werden, die teilweise oder vollständige Durchführung von Maßnahmen im Rahmen ihres operationellen Programms einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen zu übertragen. Es sind jedoch spezifische Bestimmungen erforderlich, um Missbrauch oder Doppelfinanzierungen zu vermeiden.
(4)
Für eine einfache Handhabung der Regelung muss die vermarktete Erzeugung der Erzeugerorganisationen eindeutig definiert werden, und es ist festzulegen, welche Erzeugnisse in Betracht kommen und auf welcher Vermarktungsstufe der Wert der Erzeugung zu berechnen ist. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2002(5), und der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1933/2001 der Kommission(7), beihilfefähig sind, ist die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 genannte Beihilfe zum Wert der vermarkteten Erzeugung hinzuzuzählen. Aus Gründen der Kohärenz sind die Obergrenzen der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage des Wertes der während eines Referenzzeitraums von zwölf Monaten vermarkteten Erzeugung zu berechnen. Um das System für die Wirtschaftsteilnehmer möglichst flexibel zu gestalten, wird den Mitgliedstaaten für die Berechnung dieses Zwölfmonatszeitraums ein gewisser Spielraum gelassen. Außerdem sollten im Falle von jährlichen Schwankungen oder bei nicht ausreichenden Daten zusätzliche Methoden für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung zugelassen werden. Um einem Missbrauch der Regelung vorzubeugen, sollte den Erzeugerorganisationen untersagt werden, den Referenzzeitraum während der Laufzeit eines Programms zu ändern.
(5)
Um eine ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel zu gewährleisten, sind Bestimmungen für die Verwaltung der Betriebsfonds sowie für die Finanzbeiträge der Mitglieder zu diesen Fonds festzulegen. Insbesondere ist festzulegen, dass sich die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation zu entrichtenden Finanzbeiträge nach der vermarkteten Erzeugung bemessen, anhand deren die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft berechnet wird. Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen gestatten, ihre eigenen Mittel einzusetzen und die Höhe der Beiträge zu staffeln, sofern alle Erzeuger einen Beitrag leisten und der Betriebsfonds allen zugute kommt.
(6)
Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung sind Verfahren für die Vorlage und die Genehmigung der operationellen Programme einschließlich der jeweiligen Fristen festzulegen, damit die Angaben von den zuständigen Behörden angemessen bewertet und Maßnahmen und Tätigkeiten in das Programm aufgenommen oder aus diesem ausgeschlossen werden können. Da die Programme auf jährlicher Grundlage verwaltet werden, ist vorzusehen, dass die Durchführung derjenigen Programme, die bis zu einem gegebenen Zeitpunkt nicht genehmigt worden sind, um ein Jahr aufgeschoben wird.
(7)
Es sollte ein jährliches Verfahren zur Änderung von operationellen Programmen geben, damit diese angepasst werden können, um etwaigen neuen Umständen, die zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht vorhersehbar waren, Rechnung zu tragen. Außerdem sollten die Maßnahmen und die Betriebsfondsbeträge im Lauf des Durchführungsjahres eines operationellen Programms geändert werden können. Alle solchen Änderungen sollten gewissen von den Mitgliedstaaten festzulegenden Einschränkungen und Bedingungen unterliegen, einschließlich der Verpflichtung, die Änderungen den zuständigen Behörden mitzuteilen, damit sichergestellt ist, dass die allgemeinen Ziele der genehmigten Programme erhalten bleiben.
(8)
Aus Gründen der finanziellen und rechtlichen Sicherheit sind Listen von Maßnahmen und Ausgaben zu erstellen, die im Rahmen der operationellen Programme erstattungsfähig bzw. nicht erstattungsfähig sind. Diese Verzeichnisse sollten erschöpfend sein. Im Hinblick auf Transparenz und eine einfache Handhabung der Gemeinschaftsvorschriften sollten sich die Kriterien für die Erstattungsfähigkeit bestimmter Maßnahmen gegebenenfalls an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1105/2003(9), anlehnen. Bestimmte Maßnahmen und Ausgaben sollten zeitlich befristet oder innerhalb bestimmter Grenzen zugelassen werden.
(9)
Um bei einzelbetrieblichen Investitionen die ungerechtfertigte Bereicherung einer privaten Partei, die während der Nutzungsdauer der Investition ihre Beziehungen zur Erzeugerorganisation abgebrochen hat, zu verhindern, sollen Bestimmungen festgelegt werden, wonach die Erzeugerorganisationen den Restwert der Investition zurückfordern können, unabhängig davon, ob das Mitglied oder die Organisation Eigentümer der Investition ist.
(10)
Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaftsmittel müssen die Erzeugerorganisationen für sich und ihre Mitglieder die schriftliche Zusage geben, dass sie keine gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Doppelfinanzierung für Maßnahmen erhalten, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung von der Gemeinschaft finanziert werden.
(11)
Um die effektive Durchführung der operationellen Programme zu gewährleisten, werden den Erzeugerorganisationen bis spätestens 15. Dezember des Jahres, das der Durchführung des Programms vorausgeht, die Entscheidungen der zuständigen Behörden über die operationellen Programme sowie der genehmigte Betrag der finanziellen Beihilfe mitgeteilt.
(12)
Um finanziellen Engpässen vorzubeugen, sollten die Erzeugerorganisationen unter Leistung einer angemessenen Sicherheit eine Vorschussregelung in Anspruch nehmen können. Um eine systematische Wiedereinziehung von Vorschüssen zu vermeiden, ist festzulegen, dass die Vorschüsse die untere Grenze der finanziellen Beihilfe nicht überschreiten dürfen. Die geleistete Sicherheit muss nach Maßgabe der Durchführung des operationellen Programms bis zu einem Betrag in Höhe von 80 % des Vorschusses schrittweise freigegeben werden können; der verbleibende Betrag ist bis zur Zahlung des Restbetrags der Beihilfe einzubehalten. Alternativ sollte es eine Regelung geben, nach der zu bestimmten Zeitpunkten im Jahr die bereits getätigten Ausgaben erstattet werden.
(13)
Um eine ordnungsgemäße Anwendung der Regelung zu gewährleisten, sind die in die Beihilfeanträge aufzunehmenden Angaben festzulegen. Um etwaigen unvorhergesehenen Umständen bei der Durchführung der operationellen Programme Rechnung zu tragen, können die Anträge auf Vorschüsse oder Zahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die aus Gründen, die nicht der Erzeugerorganisation anzulasten sind, nicht innerhalb der festgesetzten Fristen durchgeführt werden konnten, auf das folgende Jahr übertragen werden. Alle Anträge sind zur Überprüfung einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen. Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sind Sanktionen für den Fall vorzusehen, dass die Anträge auf finanzielle Beihilfe verspätet eingereicht werden.
(14)
In Bezug auf die finanzielle Beihilfe sollte für alle Anträge die in Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgesetzte Obergrenze gelten.
(15)
Die Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen und deren Wirksamkeit müssen überwacht werden. Dies kann durch periodische Berichte und eine Bewertung erfolgen.
(16)
Angesichts der weitreichenden Kompetenzen und Initiativmöglichkeiten der Erzeugerorganisationen sind strenge Kontrollverfahren sowie, für den Fall von Verstößen, abschreckend wirkende Sanktionen festzulegen. Diese Sanktionen sind nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes zu differenzieren. Der Gerechtigkeit halber sollten Bestimmungen für den Fall festgelegt werden, dass die Erzeugerorganisation in ein vom Mitgliedstaat genehmigtes operationelles Programm irrtümlich Maßnahmen aufgenommen hat, die nicht erstattungsfähig sind. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes wären die Mitgliedstaaten in diesem Fall nicht verpflichtet, Beihilfezahlungen zurückzuhalten oder bereits gezahlte Beträge wiedereinzuziehen.
(17)
Die Behörden, die für die Überprüfung der Erstattungsfähigkeit der im Rahmen der operationellen Programme vorgeschlagenen Maßnahmen sowie für die Überprüfung von deren Durchführung zuständig sind, sollten die Möglichkeit haben, ergänzende nationale Vorschriften zu erlassen, um die ordnungsgemäße Anwendung der vorliegenden Regelung zu gewährleisten.
(18)
Diese Verordnung sollte auf alle ab dem Jahr 2004 durchzuführenden operationellen Programme Anwendung finden. Bereits genehmigte Programme, die 2004 noch fortgeführt werden, sollten angepasst werden, es sei denn, eine solche Anpassung erscheint aufgrund des weit fortgeschrittenen Durchführungsstands nicht angezeigt.
(19)
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Regelung zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten detaillierte Angaben zu den im Rahmen dieser Verordnung erlassenen ergänzenden Maßnahmen übermitteln. Zu statistischen, Haushalts- und Kontrollzwecken müssen der Kommission angemessene Aufzeichnungen über die Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen sowie über die Verwendung der Betriebsfonds zur Verfügung gestellt werden.
(20)
Der Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64.

(3)

ABl. L 90 vom 30.3.2001, S. 4.

(4)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(5)

ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 9.

(6)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49.

(7)

ABl. L 262 vom 2.10.2001, S. 6.

(8)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(9)

ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 3.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.