ANHANG I VO (EG) 2003/1433

Fakultativer Inhalt der operationellen Programme

1.
Ausgaben für Pflanzgut im Falle von Dauerkulturen (mehrjährige Pflanzen, Bäume, Büsche).
2.
Spezifische Erzeugungskosten für

a)
die biologische Erzeugung, die integrierte Produktion oder Versuchsvorhaben(1);
b)
Material für den biologischen Pflanzenschutz(2);
c)
Umweltschutzmaßnahmen einschließlich der Kosten, die durch ein umweltgerechtes Verpackungsmanagement entstehen(3);
d)
Qualitätsverbesserungsmaßnahmen, einschließlich Verwendung von Saatgut der Kategorien „Basissaatgut” und „zertifiziertes Saatgut” im Sinne der Richtlinie 2002/55/EG des Rates(4) sowie von zertifiziertem Pilzmyzel und Pflanzgut.

Für jede der oben aufgeführten Kategorien von zuschussfähigen spezifischen Kosten können die Mitgliedstaaten zur Berechnung der zusätzlichen Kosten im Vergleich zu den herkömmlichen Kosten angemessene Standardpauschalen festlegen.

3.
Allgemeine Kosten im Zusammenhang mit dem Betriebsfonds oder operationellen Programm(5); zur Deckung dieser Kosten wird ein Pauschbetrag von 2 % des genehmigten Betriebsfonds und höchstens 180000 EUR gewährt(6). Diese 2 % bestehen zur Hälfte aus Gemeinschaftsbeihilfen und zur anderen Hälfte aus Beiträgen der Erzeugerorganisation.

Im Falle einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003(7) kann dieser Pauschbetrag mit der Zahl der angeschlossenen Erzeugerorganisationen multipliziert werden, wobei ein Höchstbetrag von 1250000 EUR nicht überschritten werden darf.

4.
Personalkosten (einschließlich Löhne und Gehälter, wenn diese von der Erzeugerorganisation getragen werden) für Maßnahmen

a)
zur Erzielung oder Erhaltung eines hohen Niveaus hinsichtlich Qualität und Umweltschutz;
b)
zur Verbesserung des Vermarktungsniveaus.

Die Durchführung dieser Maßnahmen erfordert vor allem den Einsatz von qualifiziertem Personal. Wenn die Erzeugerorganisation in diesem Fall auf den Einsatz von Beschäftigten oder von Mitgliedern der Erzeugerorganisation zurückgreift, muss die Arbeitszeit durch Zeitbelege dokumentiert werden.

Wenn die Mitgliedstaaten für alle oben aufgeführten zuschussfähigen Personalkosten eine Alternative zur Beschränkung der finanziellen Beteiligung auf die tatsächlichen Kosten bieten wollen, so legen sie im Voraus angemessene Pauschbeträge bis zu einer Höhe von 20 % des genehmigten Betriebsfonds fest. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann dieser Prozentsatz angehoben werden.

Um diese Pauschbeträge zu beantragen, müssen die Erzeugerorganisationen den Mitgliedstaaten den ordnungsgemäßen Nachweis über die Durchführung der Maßnahme erbringen.

5.
Investitionen in Transportmittel für Kühltransporte oder mit kontrollierter Atmosphäre.
6.
Zusätzliche externe Transportkosten, die sich gegenüber den Kosten des Straßengüterverkehrs ergeben, wenn im Rahmen einer Umweltschutzmaßnahme auf den Schienen- und/oder Schiffsverkehr zurückgegriffen wird; diese Kosten werden von den Mitgliedstaaten als Kilometerpauschale festgelegt.
7.
Kosten von Treffen und Ausbildungsprogrammen im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen des operationellen Programms, einschließlich Tagegelder zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer (gegebenenfalls als Pauschbeträge festgelegt).
8.
Generische Werbung und Werbung für kollektive Qualitätsmarken. Geografische Angaben sind nur zulässig,

a)
wenn es sich um geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben handelt, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92(8) fallen, oder
b)
in all den Fällen, auf die Buchstabe a) keine Anwendung findet, wenn diese geografischen Angaben der Hauptaussage der Werbung nachgeordnet sind.

Das Werbematerial trägt (im Falle von visuellen Medien) das Emblem der Europäischen Gemeinschaft und folgende Angabe: „Von der Europäischen Gemeinschaft finanzierte Kampagne” .

9.
Werbung für Handelsbezeichnungen/-marken von Erzeugerorganisationen.
10.
Rechts- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Fusion oder der Übernahme von Erzeugerorganisationen sowie Rechts- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Gründung von Länder übergreifenden Erzeugerorganisationen oder Länder übergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen; diesbezüglich von den Erzeugerorganisationen in Auftrag gegebene Durchführbarkeitsstudien und Entwürfe.
11.
Gebrauchtes Material unter den in Regel Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission(9) festgelegten Bedingungen.
12.
Für eine programmgemäße Investition erforderlicher Erwerb unbebauter Grundstücke unter den Bedingungen von Ziffer 1.1 Buchstaben a), b) und c) und Ziffer 1.2 der Regel Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000(10).
13.
Leasing-Kosten, die den Nettoverkehrswert des geleasten Investitionsgutes nicht überschreiten, unter den in Ziffer 3 von Regel Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 festgelegten Bedingungen.
14.
Finanzierungskosten unter den in Regel Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 festgelegten Bedingungen.
15.
Miete als Alternative zum Erwerb, sofern dem Mitgliedstaat zu seiner Zufriedenheit nachgewiesen wird, dass diese wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
16.
Erwerb von Immobilien unter den Bedingungen der Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 von Regel Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000.
17.
Investitionen oder Aktionen in Einzelbetrieben unter der Voraussetzung, dass sie zur Erreichung der Ziele des operationellen Programms beitragen. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um die Investition oder ihren Restwert wiedereinzuziehen, wenn ein Mitglied die Organisation verlässt.
18.
Investitionen in Anteile von Unternehmen unter der Voraussetzung, dass sie zur Erreichung der Ziele des operationellen Programms beitragen.
19.
Ersatz für Investitionen, sofern der Restwert der ersetzten Investitionen

a)
dem Betriebsfonds der Erzeugerorganisation zugeführt wird oder
b)
von den Ersetzungskosten abgezogen wird.

Investitionen (einschließlich solcher im Rahmen von Leasing-Verträgen), deren Abschreibungsdauer die Laufzeit des operationellen Programms überschreitet, können aus gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen, insbesondere wenn die steuerliche Abschreibungsdauer mehr als fünf Jahre beträgt, auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden.

Fußnote(n):

(1)

Die zuständige Behörde erlässt die Bedingungen für die Zulassung einer Maßnahme als Versuchs- oder Pilotvorhaben unter Berücksichtigung ihres innovativen Charakters und des Ergebnisses der Risikoanalyse.

(2)

Biologische Pflanzenschutzmittel (wie Pheromonfallen und Nützlinge), die in der biologischen, integrierten oder konventionellen Erzeugung eingesetzt werden.

(3)

Die Maßnahmen für ein umweltgerechtes Verpackungsmanagement sind ordnungsgemäß zu begründen und müssen den Kriterien in Anhang II der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle entsprechen (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

(4)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(5)

Einschließlich Verwaltungs- und Personalkosten, Kosten der Erstellung der Berichte und Bewertungsstudien, Kosten der Führung der Bücher und der Bankkonten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b).

(6)

Die Mitgliedstaaten können die finanzielle Beteiligung auf die tatsächlichen Kosten beschränken. In diesem Fall definieren sie die infrage kommenden Kosten.

(7)

Siehe Seite 18 dieses Amtsblatts.

(8)

ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 50.

(9)

ABl. L 242 vom 27.9.2000, S. 18.

(10)

Um Spekulationen zu vermeiden, legt die zuständige Behörde zusätzliche Bedingungen zu Regel Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 für die Zulassung dieser Art von Ausgaben fest; diese Bedingungen können insbesondere das Verbot der Veräußerung der Investition/des Grundstücks für eine Mindestzeit sowie die Festsetzung eines maximalen Verhältnisses von Grundstücks- und Investitionswert umfassen.

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