ANHANG II VO (EG) 2003/1433

Nicht erstattungsfähige Maßnahmen und Ausgaben

1.
Allgemeine Erzeugungskosten, insbesondere Ausgaben für

Saat, Pilzmyzel und Pflanzgut;

Pflanzenschutzmittel, einschließlich Mittel des integrierten Pflanzenschutzes, Dünge- und sonstige Mittel;

Verpackung, Lagerhaltung, Aufbereitung, auch im Rahmen neuer Verfahren, Kosten der Verpackungen;

Anlieferung oder Transport (interne oder externe Kosten);

Betriebskosten (insbesondere für Strom, Treibstoffe und Wartung).

2.
Allgemeine Kosten.
3.
Einkommens- oder Preiszuschläge.
4.
Versicherungskosten einschließlich der individuellen oder kollektiven Versicherungsprämien; Kosten der Einrichtung interner Versicherungskassen der Erzeugerorganisation.
5.
Rückerstattung von Darlehen (insbesondere in Form von Jahresraten), die für eine ganz oder teilweise vor Durchführungsbeginn des operationellen Programms durchgeführte Maßnahme aufgenommen wurden.
6.
Erwerb unbebauter Grundstücke.
7.
Zum Ausgleich von Einkommensverlusten gezahlte Vergütungen für Erzeuger, die an Treffen und Schulungsprogrammen teilnehmen.
8.
Kosten der Maßnahmen oder Ausgaben, die auf die von Mitgliedern der Erzeugerorganisation außerhalb der Gemeinschaft erzeugten Mengen entfallen.
9.
Maßnahmen, aus denen Wettbewerbsverzerrungen bei anderen Wirtschaftstätigkeiten der Erzeugerorganisation entstehen könnten. Maßnahmen, die anderen Wirtschaftstätigkeiten der Erzeugerorganisation mittel- oder unmittelbar zugute kommen, werden nach Maßgabe ihres Nutzens für die Sektoren oder Erzeugnisse finanziert, auf welche sich die Anerkennung der Erzeugerorganisation bezieht.
10.
Gebrauchtes Material.
11.
Investitionen in Transportmittel zum Versand im Rahmen der Vermarktung oder Verteilung durch die Erzeugerorganisation.
12.
Miete als Alternative zum Erwerb; die durch die Miete entstehenden Betriebskosten.
13.
Leasing-Kosten (Steuern und Abgaben, Zinsen, Versicherung u. a.) sowie Betriebskosten.
14.
Förderung bestimmter Markenzeichen oder Markenzeichen mit geografischen Angaben.
15.
Werk- oder Dienstleistungsverträge über die in dieser Liste genannten Maßnahmen oder Ausgaben.
16.
MwSt. und andere Steuern und Abgaben unter den in Ziffer 4 von Regel Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 festgelegten Bedingungen.
17.
Investitionen für die Verarbeitung frischer Erzeugnisse (die von den Erzeugerorganisationen im Hinblick auf die Vermarktung durchgeführten Aufbereitungen des Erzeugnisses, insbesondere das Säubern, Zerteilen, Schälen, Trocknen und Verpacken, werden dabei nicht als Verarbeitung angesehen).

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