ANHANG III VO (EG) 2003/1433

ANFORDERUNGEN AN DIE BERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN

Angaben, die in der von der Kommission vorzugebenden Form von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermitteln sind

Teil 1:
Erzeugerorganisationen

1.
Verwaltungsangaben (einschließlich Nummer der Anerkennung, Rechtsform, Zahl der Mitglieder (natürliche und juristische Personen)).
2.
Angaben zur Erzeugung (einschließlich Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung und Angaben zu den wichtigsten Erzeugnissen).

Teil 2:
Betriebsfonds und operationelle Programme

1.
Bezugszeitraum (-räume).
2.
Voraussichtliche Beihilfen.
3.
Beihilfeanträge und tatsächlich erfolgte Beihilfezahlungen, einschließlich Anteil des Betriebsfonds, der für Marktrücknahmen aufgewendet wird.
4.
Wichtigste Ausgabenkategorien (einschließlich bedeutender Änderungen, die im Verlauf des Jahres vorgenommen wurden).

Teil 3:
Kontrollen, Wiedereinziehungen und Sanktionen

1.
Kontrollierte Erzeugerorganisationen.
2.
Kontrollbehörde und Zusammenfassung einschließlich der Kontrollergebnisse (nur die wichtigsten Punkte).
3.
Die aktualisierten Angaben zu den tatsächlich erfolgten Zahlungen können bis spätestens 15. November vorgelegt werden.

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