Artikel 17 VO (EG) 2003/1435
Bei der Gründung geltendes Recht
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung findet auf die Gründung einer SCE das für Genossenschaften geltende Recht des Mitgliedstaats Anwendung, in dem die SCE ihren Sitz nimmt.
(2) Die Eintragung einer SCE wird gemäß Artikel 12 bekannt gemacht.
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