Artikel 31 VO (EG) 2003/1435

Eintragung der Verschmelzung

(1) Die Verschmelzung und die gleichzeitige Gründung der SCE werden mit der Eintragung der SCE gemäß Artikel 11 Absatz 1 wirksam.

(2) Die SCE kann erst nach Erfüllung sämtlicher Formalitäten gemäß den Artikeln 29 und 30 eingetragen werden.

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