Artikel 36 VO (EG) 2003/1435

Struktur der Organe

Die SCE verfügt nach Maßgabe dieser Verordnung über

a)
eine Generalversammlung und
b)
entweder ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder ein Verwaltungsorgan (monistisches System), entsprechend der in der Satzung gewählten Form.

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