Artikel 36 VO (EG) 2003/1435
Struktur der Organe
Die SCE verfügt nach Maßgabe dieser Verordnung über
- a)
- eine Generalversammlung und
- b)
- entweder ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder ein Verwaltungsorgan (monistisches System), entsprechend der in der Satzung gewählten Form.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.