Artikel 55 VO (EG) 2003/1435

Einberufung durch eine Minderheit der Mitglieder

Die Einberufung der Generalversammlung und die Aufstellung ihrer Tagesordnung können von mindestens 5000 Mitgliedern der SCE oder von Mitgliedern, die mindestens zehn Prozent der Stimmrechte halten, verlangt werden. Die Satzung kann niedrigere Prozentsätze vorsehen.

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