Artikel 55 VO (EG) 2003/1435
Einberufung durch eine Minderheit der Mitglieder
Die Einberufung der Generalversammlung und die Aufstellung ihrer Tagesordnung können von mindestens 5000 Mitgliedern der SCE oder von Mitgliedern, die mindestens zehn Prozent der Stimmrechte halten, verlangt werden. Die Satzung kann niedrigere Prozentsätze vorsehen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.