Artikel 8 VO (EG) 2003/1435
Maßgebendes Recht
(1) Die SCE unterliegt
- a)
- dieser Verordnung,
- b)
- sofern die vorliegende Verordnung dies ausdrücklich zulässt, den Bestimmungen der Satzung der SCE,
- c)
-
in Bezug auf die nicht durch diese Verordnung geregelten Bereiche oder, sofern ein Bereich nur teilweise geregelt ist, in Bezug auf die nicht von dieser Verordnung erfassten Aspekte
- i)
- den Rechtsvorschriften, die die Mitgliedstaaten in Anwendung der speziell die SCE betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen erlassen,
- ii)
- den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die auf eine nach dem Recht des Sitzstaats der SCE gegründete Genossenschaft Anwendung finden würden,
- iii)
- den Bestimmungen ihrer Satzung unter den gleichen Voraussetzungen wie im Fall einer nach dem Recht des Sitzstaats der SCE gegründeten Genossenschaft.
(2) Sind nach einzelstaatlichem Recht besondere Vorschriften und/oder Beschränkungen für die von der SCE ausgeübte Geschäftstätigkeit oder bestimmte Kontrollen durch eine Aufsichtsbehörde vorgesehen, so finden diese Vorschriften auf die SCE uneingeschränkt Anwendung.
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