Artikel 13 VO (EG) 2003/1438

Angaben in den Jahresberichten

(1) Die Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 enthalten mindestens folgende Angaben:

a)
eine Beschreibung der Fangflotten für die einzelnen Fischereien: Entwicklung(en) im Vorjahr, einschließlich der Fischereien, für die mehrjährige Bewirtschaftungs- oder Bestandserholungspläne gelten;
b)
Auswirkungen der Fischereiaufwandsbeschränkungen, die im Rahmen mehrjähriger Bewirtschaftungs- oder Bestandserholungspläne oder gegebenenfalls im Rahmen nationaler Regelungen erlassen wurden, auf die Fangkapazitäten;
c)
Angaben über die Einhaltung der Zugangs-/Abgangsregelung und der Zielgröße;
d)
eine Zusammenfassung der Stärken und Schwächen des Flottenmanagements zusammen mit Verbesserungsvorschlägen und Angaben über den allgemeinen Grad der Umsetzung der flottenpolitischen Instrumente;
e)
Hinweise auf etwaige Änderungen einschlägiger Verwaltungsverfahren für das Flottenmanagement.

(2) Die Berichte der Mitgliedstaaten umfassen höchstens zehn Seiten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.