Artikel 13 VO (EG) 2003/1438
Angaben in den Jahresberichten
(1) Die Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 enthalten mindestens folgende Angaben:
- a)
- eine Beschreibung der Fangflotten für die einzelnen Fischereien: Entwicklung(en) im Vorjahr, einschließlich der Fischereien, für die mehrjährige Bewirtschaftungs- oder Bestandserholungspläne gelten;
- b)
- Auswirkungen der Fischereiaufwandsbeschränkungen, die im Rahmen mehrjähriger Bewirtschaftungs- oder Bestandserholungspläne oder gegebenenfalls im Rahmen nationaler Regelungen erlassen wurden, auf die Fangkapazitäten;
- c)
- Angaben über die Einhaltung der Zugangs-/Abgangsregelung und der Zielgröße;
- d)
- eine Zusammenfassung der Stärken und Schwächen des Flottenmanagements zusammen mit Verbesserungsvorschlägen und Angaben über den allgemeinen Grad der Umsetzung der flottenpolitischen Instrumente;
- e)
- Hinweise auf etwaige Änderungen einschlägiger Verwaltungsverfahren für das Flottenmanagement.
(2) Die Berichte der Mitgliedstaaten umfassen höchstens zehn Seiten.
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