Artikel 12 VO (EG) 2003/1438
Jahresbericht
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jedes Jahr zum 30. April elektronisch einen Bericht über die Maßnahmen, die er im Vorjahr zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Fangkapazitäten und den Fangmöglichkeiten getroffen hat.
(2) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Daten in der Flottenkartei der Gemeinschaft und der Angaben in den nach Absatz 1 eingegangenen Berichten eine Zusammenfassung und legt diese vor dem 31. Juli jeden Jahres dem wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuss sowie dem nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur vor.
Beide Ausschüsse übermitteln der Kommission ihre Stellungnahme spätestens zum 31. Oktober jeden Jahres.
(3) Die Kommission leitet die Zusammenfassung und in der Anlage hierzu die Berichte der Mitgliedstaaten zusammen mit den Stellungnahmen der in Absatz 2 genannten Ausschüsse zum 31. Dezember jeden Jahres an das Europäische Parlament und den Rat weiter.
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