Artikel 11 VO (EG) 2003/1438

Informationsaustausch

Die Mitgliedstaaten machen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften zur Flottenpolitik zugänglich, die Folgendes einschließen:

a)
nationale Durchführungsbestimmungen und Instrumente in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;
b)
Verwaltungsverfahren zur Flottenüberwachung und Angabe, welche Behörden hieran beteiligt sind;
c)
Informationen über die Entwicklung der Flottenkapazität, insbesondere über Stilllegungen und Neuzugänge mit öffentlichen Zuschüssen;
d)
gegebenenfalls geplante Flottenreduzierungen zur Einhaltung der Referenzgrößen;
e)
Informationen über die Entwicklung der Flottenkapazitäten in den Gebieten in äußerster Randlage in Bezug auf den Transfer von Schiffen zwischen diesen Gebieten und dem Festland;
f)
Informationen über die Auswirkungen auf die Flottenkapazität von Fischereiaufwandsbeschränkungen, insbesondere wenn diese Teil eines Bestandserholungs- oder mehrjährigen Bewirtschaftungsplans sind;
g)
sonstige sachdienliche Hinweise für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten.

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