Artikel 10 VO (EG) 2003/1438
Datenerfassung durch den Mitgliedstaat und Datenübertragung an die Kommission
(1) Jeder Mitgliedstaat sammelt Angaben über
- a)
- jeden Flottenzugang und jeden Flottenabgang;
- b)
- jede Modernisierung eines Schiffs mit Auswirkung auf seine Fangkapazitäten.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens folgende Daten:
- a)
- interne Nummer und Name des Schiffes;
- b)
- die Fangkapazität des Schiffes in GT und kW;
- c)
- Registrierhafen des Schiffes;
- d)
-
Art und Datum des Vorgangs:
- i)
- Abgang (z. B. Abwracken, Ausfuhr, Überführung in einen anderen Mitgliedstaat, gemischte Gesellschaft, Verwendung zu anderen Zwecken),
- ii)
- Zugang (z. B. Neubau, Einfuhr, Überführung aus einem anderen Mitgliedstaat, Übernahme aus anderen Tätigkeitsbereichen) oder
- iii)
- Modernisierung mit der Angabe, ob dies aus Gründen der Sicherheit gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 geschieht;
- e)
- Angabe, ob für den Vorgang öffentliche Zuschüsse gewährt werden;
- f)
- gegebenenfalls das Datum der Verwaltungsentscheidung des Mitgliedstaats über die Gewährung des Zuschusses;
- g)
- im Falle einer Modernisierung: Änderungen der Maschinenleistung (in kW), Änderungen des Raumgehalts (in GT) über und unter dem Hauptdeck.
(3) Bis zur Verabschiedung der in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen übermitteln die Mitgliedstaaten die Angaben, die über die jetzige Flottenkartei der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission(1) hinausgehen, auf elektronischem Datenträger.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 27.
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