Artikel 10 VO (EG) 2003/1438

Datenerfassung durch den Mitgliedstaat und Datenübertragung an die Kommission

(1) Jeder Mitgliedstaat sammelt Angaben über

a)
jeden Flottenzugang und jeden Flottenabgang;
b)
jede Modernisierung eines Schiffs mit Auswirkung auf seine Fangkapazitäten.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens folgende Daten:

a)
interne Nummer und Name des Schiffes;
b)
die Fangkapazität des Schiffes in GT und kW;
c)
Registrierhafen des Schiffes;
d)
Art und Datum des Vorgangs:

i)
Abgang (z. B. Abwracken, Ausfuhr, Überführung in einen anderen Mitgliedstaat, gemischte Gesellschaft, Verwendung zu anderen Zwecken),
ii)
Zugang (z. B. Neubau, Einfuhr, Überführung aus einem anderen Mitgliedstaat, Übernahme aus anderen Tätigkeitsbereichen) oder
iii)
Modernisierung mit der Angabe, ob dies aus Gründen der Sicherheit gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 geschieht;

e)
Angabe, ob für den Vorgang öffentliche Zuschüsse gewährt werden;
f)
gegebenenfalls das Datum der Verwaltungsentscheidung des Mitgliedstaats über die Gewährung des Zuschusses;
g)
im Falle einer Modernisierung: Änderungen der Maschinenleistung (in kW), Änderungen des Raumgehalts (in GT) über und unter dem Hauptdeck.

(3) Bis zur Verabschiedung der in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen übermitteln die Mitgliedstaaten die Angaben, die über die jetzige Flottenkartei der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission(1) hinausgehen, auf elektronischem Datenträger.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 27.

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