Artikel 9 VO (EG) 2003/1438

Aufgaben der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge auf Erhöhung der Tonnage und entscheiden über deren Zulässigkeit gemäß Artikel 8.

(2) Die Mitgliedstaaten legen für jedes Schiff, für das eine Entscheidung zur Erhöhung der Tonnage gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 getroffen wurde, eine Akte an. Diese Akte enthält alle technischen Angaben, auf die sich der Mitgliedstaat bei der Prüfung des Antrags stützte. Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission auf Anfrage umgehend Einblick in diese Akten.

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