Artikel 8 VO (EG) 2003/1438
Zulässigkeit von Anträgen auf Erhöhung der Tonnage
Ein Antrag auf Erhöhung der Tonnage eines Schiffes gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gilt als zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Es wurde für das Schiff noch keine Erhöhung der Tonnage nach denselben Vorschriften gewährt;
- b)
- das Schiff hat eine Länge über alles von 15 m oder mehr;
- c)
- das Alter des Schiffes, berechnet als Differenz zwischen dem Datum der Antragstellung und dem Datum der Indienststellung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86, beträgt mindestens fünf Jahre;
- d)
- die Erhöhung der Tonnage ist das Ergebnis von Modernisierungsarbeiten, die zur Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Arbeitsbedingungen, der Hygiene oder der Produktqualität vorgenommen werden;
- e)
- die unter Buchstabe d) genannten Arbeiten führen nicht zu einer Vergrößerung der Räume unter dem Hauptdeck;
- f)
- die unter Buchstabe d) genannten Arbeiten führen nicht zu einer Vergrößerung der Fischladeräume oder der Räume für Fanggerät.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.