Artikel 8 VO (EG) 2003/1438

Zulässigkeit von Anträgen auf Erhöhung der Tonnage

Ein Antrag auf Erhöhung der Tonnage eines Schiffes gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gilt als zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Es wurde für das Schiff noch keine Erhöhung der Tonnage nach denselben Vorschriften gewährt;
b)
das Schiff hat eine Länge über alles von 15 m oder mehr;
c)
das Alter des Schiffes, berechnet als Differenz zwischen dem Datum der Antragstellung und dem Datum der Indienststellung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86, beträgt mindestens fünf Jahre;
d)
die Erhöhung der Tonnage ist das Ergebnis von Modernisierungsarbeiten, die zur Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Arbeitsbedingungen, der Hygiene oder der Produktqualität vorgenommen werden;
e)
die unter Buchstabe d) genannten Arbeiten führen nicht zu einer Vergrößerung der Räume unter dem Hauptdeck;
f)
die unter Buchstabe d) genannten Arbeiten führen nicht zu einer Vergrößerung der Fischladeräume oder der Räume für Fanggerät.

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