Artikel 7a VO (EG) 2003/1438
Überwachung von Zu- und Abgängen in den neuen Mitgliedstaaten
(1) Die neuen Mitgliedstaaten tragen in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dafür Sorge, dass die Fangkapazität in Tonnage (GTt) jederzeit höchstens ebenso hoch ist wie oder niedriger als die folgendermaßen berichtigte Fangkapazität zum Zeitpunkt des Beitritts (GTacc):
- a)
-
abgezogen werden
- i)
- für die neuen Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetreten sind, 98,5 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem Beitritt und dem 31. Dezember 2006 (GTa1);
- ii)
- für alle neuen Mitgliedstaaten 96 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2006 (GTa2);
- iii)
- für alle neuen Mitgliedstaaten 35 % der Gesamttonnage der Flottenzugänge von Schiffen mit mehr als 100 BRZ, für die zum Zeitpunkt des Beitritts oder danach ein öffentlicher Zuschuss gewährt wurde (GT100);
- b)
-
addiert werden
- i)
- die zulässige Erhöhung der Gesamttonnage gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (GTS);
- ii)
- das Ergebnis der Flottenneuvermessung (Δ(GT-BRT)).
Jeder neue Mitgliedstaat gewährleistet, dass die nachstehende Formel eingehalten wird:
GTt ≤ GTacc – 0,985 GTa1 – 0,96 GTa2 – 0,35 GT100 + GTS + Δ(GT-BRT)
(2) Die neuen Mitgliedstaaten tragen in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dafür Sorge, dass die Fangkapazität in Maschinenleistung (kWt) jederzeit höchstens ebenso hoch ist wie oder niedriger als die Fangkapazität zum Zeitpunkt des Beitritts (kWacc), die angepasst wird durch Abzug
- a)
- der Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zum Zeitpunkt des Beitritts oder danach (kWa);
- b)
- 20 % der Gesamtleistung der mit der Auflage der Leistungsverringerung mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauschten Motoren (kWr);
- c)
- 35 % der Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenzugänge von Schiffen mit mehr als 100 BRT (kW100) zum Zeitpunkt des Beitritts oder danach.
Jeder neue Mitgliedstaat gewährleistet, dass die nachstehende Formel eingehalten wird:
kWt ≤ kWacc – kWa – 0,2 kWr – 0,35 kW100
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