Artikel 7 VO (EG) 2003/1438
Überwachung von Zu- und Abgängen
(1) Die Mitgliedstaaten, ausgenommen die neuen Mitgliedstaaten, tragen in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dafür Sorge, dass die Fangkapazität in Tonnage (GTt) jederzeit höchstens ebenso hoch ist wie oder niedriger als die folgendermaßen berichtigte Fangkapazität am 1. Januar 2003 (GT03):
- a)
-
abgezogen werden
- i)
- 99 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 (GTa1);
- ii)
- 96 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2006 (GTa2);
- iii)
- 35 % der Gesamttonnage der nach dem 31. Dezember 2002 öffentlich bezuschussten Flottenzugänge von Schiffen mit mehr als 100 BRT (GT100);
- b)
-
addiert werden
- i)
- die zulässige Erhöhung der Gesamttonnage gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (GTS);
- ii)
- das Ergebnis der Flottenneuvermessung (Δ(GT-BRT)).
Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die nachstehende Formel eingehalten wird:
GTt ≤ GT03 – 0,99 GTa1 – 0,96 GTa2 – 0,35 GT100 + GTS + Δ(GT-BRT)
(2) Die Mitgliedstaaten, ausgenommen die neuen Mitgliedstaaten, tragen in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dafür Sorge, dass die Fangkapazität in Maschinenleistung (kWt) jederzeit höchstens ebenso hoch ist wie oder niedriger als die Fangkapazität am 1. Januar 2003 (kW03), die angepasst wird durch Abzug
- a)
- der Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2002 (kWa);
- b)
- 20 % der Gesamtmaschinenleistung der mit der Auflage der Leistungsverringerung mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauschten Motoren;
- c)
- 35 % der Gesamtmaschinenleistung von nach dem 31. Dezember 2002 öffentlich bezuschussten Flottenzugängen von Schiffen mit mehr als 100 BRT (kW100).
Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die nachstehende Formel eingehalten wird:
kWt ≤ kW03 – kWa – 0,2 kWr – 0,35 kW100
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