Artikel 7 VO (EG) 2003/1438

Überwachung von Zu- und Abgängen

(1) Die Mitgliedstaaten, ausgenommen die neuen Mitgliedstaaten, tragen in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dafür Sorge, dass die Fangkapazität in Tonnage (GTt) jederzeit höchstens ebenso hoch ist wie oder niedriger als die folgendermaßen berichtigte Fangkapazität am 1. Januar 2003 (GT03):

a)
abgezogen werden

i)
99 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 (GTa1);
ii)
96 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2006 (GTa2);
iii)
35 % der Gesamttonnage der nach dem 31. Dezember 2002 öffentlich bezuschussten Flottenzugänge von Schiffen mit mehr als 100 BRT (GT100);

b)
addiert werden

i)
die zulässige Erhöhung der Gesamttonnage gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (GTS);
ii)
das Ergebnis der Flottenneuvermessung (Δ(GT-BRT)).

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die nachstehende Formel eingehalten wird:

GTt ≤ GT03 – 0,99 GTa1 – 0,96 GTa2 – 0,35 GT100 + GTS + Δ(GT-BRT)

(2) Die Mitgliedstaaten, ausgenommen die neuen Mitgliedstaaten, tragen in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dafür Sorge, dass die Fangkapazität in Maschinenleistung (kWt) jederzeit höchstens ebenso hoch ist wie oder niedriger als die Fangkapazität am 1. Januar 2003 (kW03), die angepasst wird durch Abzug

a)
der Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2002 (kWa);
b)
20 % der Gesamtmaschinenleistung der mit der Auflage der Leistungsverringerung mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauschten Motoren;
c)
35 % der Gesamtmaschinenleistung von nach dem 31. Dezember 2002 öffentlich bezuschussten Flottenzugängen von Schiffen mit mehr als 100 BRT (kW100).

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die nachstehende Formel eingehalten wird:

kWt ≤ kW03 – kWa – 0,2 kWr – 0,35 kW100

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