Artikel 6a VO (EG) 2003/1438

Fangkapazität der Flotte der neuen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Beitritts

Im Sinne von Artikel 7a werden für die neuen Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Fangkapazität in Tonnage (GTacc) und in Maschinenleistung (kWacc) zum Zeitpunkt des Beitritts gemäß Anhang III die Flottenzugänge berücksichtigt, die auf einer Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats beruhen, die bis zu fünf Jahre vor dem Beitritt erging, und die spätestens fünf Jahre nach dem Datum dieser Verwaltungsentscheidung erfolgen.

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