Artikel 6 VO (EG) 2003/1438

Fangkapazität der Flotte am 1. Januar 2003

Außer für die neuen Mitgliedstaaten werden im Sinne von Artikel 7 bei der Berechnung der Fangkapazität in Tonnage (GT03) und in Maschinenleistung (kW03) am 1. Januar 2003 gemäß Anhang II die Flottenzugänge berücksichtigt, die auf einer Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats beruhen, die im Einklang mit den damals geltenden Rechtsvorschriften und mit der der Kommission nach Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 97/413/EG(1) mitgeteilten nationalen Zugangs-/Abgangsregelung zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 erging, und die spätestens fünf Jahre nach dem Datum dieser Verwaltungsentscheidung erfolgen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 175 vom 3.7.1997, S. 27.

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