Artikel 4 VO (EG) 2003/1438

Überwachung der Referenzgrößen

(1) Für jeden Mitgliedstaat, ausgenommen die neuen Mitgliedstaaten, wird die Referenzgröße für die Tonnage zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2003 (R(GT)t) berechnet, indem die für diesen Mitgliedstaat in Anhang I aufgeführte Referenzgröße am 1. Januar 2003 (R(GT)03) wie folgt angepasst wird:

a)
abgezogen werden

i)
99 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 (GTa1);
ii)
96 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2006 (GTa2);

b)
addiert werden die zulässige Erhöhung der Gesamttonnage gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (GTS).

Diese Referenzgrößen werden nach folgender Formel berechnet:

R(GT)t = R(GT)03 – 0,99 GTa1 – 0,96 GTa2 + GTS

Im Fall von Flottenzugängen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 werden von den in Unterabsatz 2 aufgeführten Referenzgrößen in Anwendung der nachstehenden Formel 35 % der Gesamttonnage von Schiffen mit mehr als 100 BRZ abgezogen, für die nach dem 31. Dezember 2002 ein öffentlicher Zuschuss gewährt wurde (GT100):

R(GT)t = R(GT)03 – 0,99 GTa1 – 0,96 GTa2 – 0,35 GT100 + GTS

(2) Für jeden Mitgliedstaat, ausgenommen die neuen Mitgliedstaaten, wird die Referenzgröße für die Maschinenleistung zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2003 (R(kW)t) berechnet, indem die für diesen Mitgliedstaat in Anhang I aufgeführte Referenzgröße am 1. Januar 2003 ((R(kW)03) durch den Abzug der Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2002 (kWa) und den Abzug von 20 % der Gesamtmaschinenleistung der mit der Auflage einer Leistungsverringerung mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauschten Motoren (kWr) angepasst wird.

Diese Referenzgrößen werden nach folgender Formel berechnet:

R(kW)t = R(kW)03 – kWa – 0,2 kWr

Im Fall von Flottenzugängen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 werden von den in Unterabsatz 2 aufgeführten Referenzgrößen in Anwendung der nachstehenden Formel 35 % der Gesamtmaschinenleistung von Schiffen mit mehr als 100 BRT abgezogen, für die nach dem 31. Dezember 2002 ein öffentlicher Zuschuss gewährt wurde (kW100):

R(kW)t = R(kW)03 – kWa – 0,2 kWr – 0,35 kW100

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