Artikel 5 VO (EG) 2003/1438

Flottenerneuerung mit öffentlichen Zuschüssen

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 betragen für Mitgliedstaaten, die nach dem 31. Dezember 2002 die Gewährung von Zuschüssen zur Flottenerneuerung beschließen, die Referenzgrößen in Tonnage am 1. Januar 2005 (R(GT)05) 97 % oder weniger der für diesen Mitgliedstaat in Anhang I aufgeführten Referenzgröße am 1. Januar 2003 zuzüglich

a)
der zulässigen Steigerung der Gesamttonnage gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (GTS);
b)
der Anpassung der globalen MAP-Ziele infolge der Flottenneuvermessung (ΔR(GT-BRT)).

Die Referenzgrößen am 1. Januar 2005 werden nach folgender Formel berechnet:

R(GT)050,97 R(GT)03 + GTS + ΔR(GT-BRT)

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 betragen für Mitgliedstaaten, die nach dem 31. Dezember 2002 die Gewährung von Zuschüssen zur Flottenerneuerung beschließen, die Referenzgrößen in Maschinenleistung am 1. Januar 2005 (R(kW)05) 97 % oder weniger der für diesen Mitgliedstaat in Anhang I aufgeführten Referenzgröße am 1. Januar 2003.

Die Referenzgrößen am 1. Januar 2005 werden nach folgender Formel berechnet:

R(kW)05 ≤ 0,97 R(kW)03

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