Artikel 2 VO (EG) 2003/1438

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
GTa1 oder Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 ist die Gesamttonnage der Schiffe, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 mit öffentlichen Zuschüssen die Flotte verlassen haben. In der in Artikel 4 aufgeführten Formel zur Berechnung der Referenzgröße für die Tonnage wird dieser Wert nur für jene Kapazitäten berücksichtigt, die über den zur Erreichung der Referenzgrößen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erforderlichen Tonnageabbau hinaus stillgelegt wurden.

Für die neuen Mitgliedstaaten ist GTa1 oder Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 die Gesamttonnage der Schiffe, die vom Zeitpunkt des Beitritts bis zum 31. Dezember 2006 mit öffentlichen Zuschüssen die Flotte verlassen haben;

2.
GTS oder „zulässige Steigerung der Gesamttonnage gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002” sind die nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gewährten und vor dem Berechnungsdatum für GTt erfassten Erhöhungen der Gesamttonnage;
3.
GTa2 oder Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2006 ist die Gesamttonnage der Schiffe, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Zeitpunkt, für den GTt berechnet wird, mit öffentlichen Zuschüssen die Flotte verlassen haben. In der in Artikel 4 aufgeführten Formel zur Berechnung der Referenzgröße für die Tonnage wird dieser Wert nur für jene Kapazitäten berücksichtigt, die über den zur Erreichung der Referenzgrößen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erforderlichen Tonnageabbau hinaus stillgelegt wurden;
4.
GT100 oder „Gesamttonnage der Flottenzugänge von Schiffen mit mehr als 100 GT, für die ein öffentlicher Zuschuss nach dem 31. Dezember 2002 gewährt wurde” ist die Gesamttonnage der Schiffe mit mehr als 100 GT, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem Zeitpunkt, für den GTt berechnet wird, in die Flotte aufgenommen werden und für die die Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats über die Gewährung des Zuschusses nach dem 31. Dezember 2002 erging;

Für die neuen Mitgliedstaaten ist GT100 oder „Gesamttonnage der Flottenzugänge von Schiffen mit mehr als 100 GT, für die ein öffentlicher Zuschuss nach dem 31. Dezember 2002 gewährt wurde” die Gesamttonnage der Schiffe mit mehr als 100 GT, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Zeitpunkt, für den GTt berechnet wird, in die Flotte aufgenommen werden und für die die Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats über die Gewährung des Zuschusses nach dem 30. April 2004 erging;

5.
kWa oder „Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2002” ist die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem Berechnungsdatum für kWt mit öffentlichen Zuschüssen die Flotte verlassen haben. In der in Artikel 4 aufgeführten Formel zur Berechnung der Referenzgröße für die Maschinenleistung wird dieser Wert jedoch nur für jene Kapazitäten berücksichtigt, die über den zur Erreichung der Referenzgrößen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erforderlichen Tonnageabbau hinaus stillgelegt wurden;

Für die neuen Mitgliedstaaten ist kWa oder „Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2002” die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Berechnungsdatum für kWt mit öffentlichen Zuschüssen die Flotte verlassen haben;

6.
kW100 oder „Gesamtmaschinenleistung Flottenneuzugänge von Schiffen mit mehr als 100 GT, für die nach dem 31. Dezember 2002 ein öffentlicher Zuschuss gewährt wurde” ist die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe mit mehr als 100 GT, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem Berechnungsdatum für kWt in die Flotte aufgenommen wurden und für die die Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats über die Gewährung des Zuschusses vor dem 31. Dezember 2002 erging;

Für die neuen ist Mitgliedstaaten ist kW100 oder „Gesamtmaschinenleistung Flottenneuzugänge von Schiffen mit mehr als 100 GT, für die nach dem 31. Dezember 2002 ein öffentlicher Zuschuss gewährt wurde” die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe mit mehr als 100 GT, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Berechnungsdatum für kWt in die Flotte aufgenommen wurden und für die die Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats über die Gewährung des Zuschusses nach dem 30. April 2004 erging;

7.
GTt ist die zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2003 berechnete Gesamttonnage der Flotte;
8.
„Δ(GT-BRT)” oder „Ergebnis der Flottenneuvermessung” ist die Differenz zwischen der in Tonnage ausgedrückten Gesamtkapazität der Flotte am 1. Januar 2003 und diesem neu berechneten Wert nach Abschluss der Flottenneuvermessung in GT gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86;
9.
kWt ist die zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2003 berechnete Gesamtmaschinenleistung der Flotte;
10.
„Hauptdeck” ist das „Oberdeck” im Sinne des internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969;
11.
Ein „neuer Mitgliedstaat” ist ein Mitgliedstaat, der der Gemeinschaft nach dem 1. Januar 2003 beigetreten ist;
12.
kWr oder „die Gesamtleistung der mit der Auflage der Leistungsverringerung mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauschten Motoren” ist die Gesamtleistung der Motoren, die nach dem 31. Dezember 2006 gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates(1) ausgetauscht wurden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

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