Artikel 1 VO (EG) 2003/1438
Gegenstand
Diese Verordnung legt die Durchführungsbestimmungen zum Kapitel über die Flottenpolitik der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 fest. Ihr Gegenstand ist die Fangkapazität von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit Ausnahme jener von Schiffen, die
- a)
- ausschließlich in der Aquakultur im Sinne von Anhang III Ziffer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 eingesetzt werden oder die
- b)
- in den in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags aufgeführten Gebieten in äußerster Randlage Frankreichs, Portugals und Spaniens registriert sind.
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