Artikel 1 VO (EG) 2003/1438

Gegenstand

Diese Verordnung legt die Durchführungsbestimmungen zum Kapitel über die Flottenpolitik der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 fest. Ihr Gegenstand ist die Fangkapazität von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit Ausnahme jener von Schiffen, die

a)
ausschließlich in der Aquakultur im Sinne von Anhang III Ziffer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 eingesetzt werden oder die
b)
in den in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags aufgeführten Gebieten in äußerster Randlage Frankreichs, Portugals und Spaniens registriert sind.

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