Präambel VO (EG) 2003/1438

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zur Herstellung eines Gleichgewichts zwischen Kapazitäten und verfügbaren Ressourcen sollte die Anpassung der Fangkapazität der Gemeinschaft eng überwacht werden. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sieht zu diesem Zweck eine Reihe spezifischer Maßnahmen vor.
(2)
Um die korrekte Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten Vorschriften erlassen werden, die alle einschlägigen Parameter für die Steuerung der in Tonnage (BRZ) und Maschinenleistung (kW) ausgedrückten Flottenkapazität berücksichtigen, die in besagter Verordnung sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor(2) genannt sind.
(3)
Für jeden Mitgliedstaat sind mit Ausnahme des Teils seiner Flotte, der in Gebieten in äußerster Randlage registriert ist, mit Geltung ab 1. Januar 2003 Referenzgrößen für die Fangkapazitäten seiner Flotte festzusetzen.
(4)
Es müssen Vorschriften über eine mögliche Berichtigung der Referenzgrößen erlassen werden, um Artikel 11 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 2 und, aus Gründen der Transparenz, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sowie der Neuvermessung der Gemeinschaftsflotte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94(4), Rechnung zu tragen, die Ende 2003 abgeschlossen sein soll.
(5)
Es müssen Vorschriften erlassen werden, nach denen zu prüfen ist, ob Mitgliedstaaten, die nach dem 1. Januar 2003 Zuschüsse für Flottenneuzugänge gewähren, der Verpflichtung nachkommen, ihre Referenzgröße vom 1. Januar 2003 bis zum 1. Januar 2005 um 3 % abzubauen.
(6)
Bei der Kommission vor dem 31. Dezember 2002 eingereichte Anträge der Mitgliedstaaten auf Erhöhung ihrer Kapazitätsziele im vierten mehrjährigen Ausrichtungsprogramm (MAP IV) gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 179/2002(6), sowie Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 97/413/EG des Rates(7), geändert durch die Entscheidung 2002/70/EG(8), sind bei der Ermittlung der Referenzgrößen gegebenenfalls zu berücksichtigen.
(7)
Es muss eine Berechnungsmethode festgelegt werden, mit der sich prüfen lässt, ob die Mitgliedstaaten ihre Flottenzu- und Flottenabgänge in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 steuern.
(8)
Bei der Berechnung der Gesamtfangkapazitäten der Flotten am 1. Januar 2003 sollten Flottenneuzugänge, für die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 nach den damals geltenden Rechtsvorschriften und im Einklang mit der der Kommission nach Artikel 6 der Entscheidung 97/413/EG mitgeteilten nationalen Zugangs-/Abgangsregelung eine Verwaltungsentscheidung erging, eine gesonderte Behandlung erfahren, sofern die fraglichen Schiffe spätestens drei Jahre nach dem Datum der Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in die Flotte aufgenommen werden.
(9)
Für Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Zuschussfähigkeit von Modernisierungsarbeiten zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen, der Produktqualität und der Hygiene an Bord gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sind Durchführungsbestimmungen erforderlich, damit eine Beurteilung nach transparenten Verfahren und eine Gleichbehandlung der Anträge sichergestellt ist, während gleichzeitig ein Anstieg des Fischereiaufwands infolge derartiger Arbeiten verhindert wird.
(10)
Eine Vergrößerung von geschlossenen Räumen über dem Hauptdeck ist bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 15 m gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates ohne Auswirkung auf die Tonnage. Daher wird die Modernisierung von solchen Schiffen über dem Hauptdeck bei der Anpassung der Referenzgrößen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 nicht berücksichtigt.
(11)
Es müssen Durchführungsbestimmungen erlassen werden, die sicherstellen, dass die Übertragung von Daten durch die Mitgliedstaaten an die Fischereifahrzeugkartei nach klaren Regeln und Verfahren erfolgt, und es sind neue Validierungsregeln erforderlich, um die Qualität und Zuverlässigkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten.
(12)
Die Jahresberichte und ihre Zusammenfassung durch die Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sollten ein klares Bild des Gleichgewichts von Flottenkapazitäten und Fangmöglichkeiten vermitteln.
(13)
Der Verwaltungsausschuss für Fischerei und Aquakultur hat zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nicht innerhalb der von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 49.

(3)

ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1.

(4)

ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11.

(5)

ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

(6)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 25.

(7)

ABl. L 175 vom 3.7.1997, S. 27.

(8)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 77.

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