ANHANG II VO (EG) 2003/1438
BERECHNUNG DER FANGKAPAZITÄT AM 1. JANUAR 2003 IN TONNAGE (GT<sub>03</sub>) UND MASCHINENLEISTUNG (kW<sub>03</sub>)
Im Sinne dieses Anhangs ist
- 1.
- GTFR die anhand der Angaben in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft berechnete Fangkapazität der Flotte am 1. Januar 2003 in Tonnage;
- 2.
- GT1 die Gesamttonnage der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 mit öffentlichen Zuschüssen in die Flotte aufgenommen wurden und für die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wurde;
- 3.
- GT2 die Gesamttonnage der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 30. Juni 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 mit öffentlichen Zuschüssen in ein MAP-IV-Segment aufgenommen wurden, dessen Ziele nicht eingehalten wurden, und für die nach dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wird;
- 4.
- GT3 die Gesamttonnage der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 ohne öffentliche Zuschüsse in die Flotte aufgenommen wurden und für die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wurde;
- 5.
- GT4 die Gesamttonnage der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2001 erging, nach dem 31. Dezember 2002 mit öffentlichen Zuschüssen in ein MAP-IV-Segment aufgenommen wurden, dessen Ziele nicht eingehalten wurden, und für die nach dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wird;
- 6.
- kWFR die anhand der Angaben in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft berechnete Fangkapazität der Flotte am 1. Januar 2003 in Maschinenleistung;
- 7.
- kW1 die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 mit öffentlichen Zuschüssen in die Flotte aufgenommen wurden und für die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wurde;
- 8.
- kW2 die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 30. Juni 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 mit öffentlichen Zuschüssen in ein MAP-IV-Segment aufgenommen wurden, dessen Ziele nicht eingehalten wurden, und für die nach dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wird;
- 9.
- kW3 die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 ohne öffentliche Zuschüsse in die Flotte aufgenommen wurden und für die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wurde;
- 10.
- kW4 die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2001 erging, nach dem 31. Dezember 2002 mit öffentlichen Zuschüssen in ein MAP-IV-Segment aufgenommen wurden, dessen Ziele nicht eingehalten wurden, und für die nach dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wird.
Die Fangkapazität der Flotte in Tonnage GT03und Maschinenleistung kW03 gemäß Artikel 6 wird nach folgenden Formeln berechnet:
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