Artikel 5 VO (EG) 2003/1458
(1) Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 3 vorausgeht.
Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 werden die Lizenzanträge jedoch in den ersten fünfzehn Tagen des Monats Januar 2007 gestellt.
(2) Lizenzanträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, dass er für den laufenden Zeitraum weder in dem Mitgliedstaat der Antragstellung noch in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt hat oder stellen wird, die die in Anhang I vorgesehenen Erzeugnisse derselben Gruppe betreffen.
Hat ein Antragsteller mehr als einen Antrag für die in Anhang I vorgesehenen Erzeugnisse derselben Gruppe gestellt, so sind alle diese Anträge unzulässig. Jeder Antragsteller kann jedoch mehrere Anträge auf Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse derselben Gruppe nach Anhang I stellen, wenn diese Erzeugnisse aus mehreren unterschiedlichen Ursprungsländern stammen.
(3) Die Anträge, die jeweils nur ein einziges Ursprungsland betreffen, müssen bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gleichzeitig eingereicht werden. Sie gelten sowohl hinsichtlich der in Artikel 4 Buchstabe b) genannten Höchstmenge als auch hinsichtlich der Anwendung der in Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels enthaltenen Regeln als ein einziger Antrag.
(4) Einfuhrlizenzen für die in Anhang I genannten Erzeugnisse können nur in Verbindung mit der Leistung einer Sicherheit in Höhe von 20 EUR je 100 kg beantragt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am dritten Arbeitstag nach dem Ende der Antragstellungsfrist die Anträge, die für jedes Erzeugnis jeder Gruppe gestellt wurden. Bei dieser Meldung ist auch die Liste der Antragsteller und eine Übersicht über die beantragten Mengen mitzuteilen.
Diese Mitteilungen sowie die Mitteilung „Fehlanzeige” müssen für den Fall, dass keine Anträge vorliegen, nach dem Muster des Anhangs II und für den Fall, dass solche Anträge vorliegen, nach den Mustern der Anhänge II und III jeweils am vorgeschriebenen Arbeitstag per Telex oder Telefax durchgegeben werden.
(6) Die Kommission beschließt innerhalb kürzester Frist, in welchem Umfang den in Artikel 4 genannten Anträgen stattgegeben werden kann.
Liegen die Mengen, für welche Lizenzen beantragt wurden, über den verfügbaren Mengen, so legt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz fest, in dessen Höhe die beantragten Mengen bewilligt werden. Beträgt dieser Prozentsatz weniger als 5 %, so kann die Kommission die Anträge nicht berücksichtigen; die geleisteten Sicherheiten werden sofort freigegeben.
(7) Ein Wirtschaftsbeteiligter kann auf seinen Lizenzantrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgten Veröffentlichung des einheitlichen Prozentsatzes für die Bewilligungsmengen verzichten, wenn die Anwendung dieses Prozentsatzes zur Festsetzung einer Menge von weniger als 20 Tonnen für die Gruppe G2 und weniger als eine Tonne für die anderen Gruppen führt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von fünf Tagen nach der Zurückziehung des Lizenzantrags und geben die geleistete Sicherheit frei.
(8) Die Kommission bestimmt die Restmenge, die zu der im folgenden Zeitraum innerhalb des in Artikel 1 genannten Gesamtzeitraums verfügbaren Menge hinzukommt.
(9) Die Lizenzen werden so bald wie möglich nach der Beschlussfassung der Kommission erteilt.
(10) Die Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.
(11) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni folgenden Monats die in diesem Zeitraum tatsächlich eingeführten Mengen der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse.
Alle Mitteilungen, auch wenn keine Einfuhren getätigt wurden, müssen nach dem Muster in Anhang IV erfolgen.
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