Artikel 6 VO (EG) 2003/1458
(1) Zur Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beläuft sich die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen, vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an gerechnet, auf 150 Tage.
Die Geltungsdauer der Lizenzen läuft jedoch spätestens am 30. Juni des Erteilungsjahres ab.
(2) Die aufgrund der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.