Präambel VO (EG) 2003/1466

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artischocken sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als eines der Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzulegen sind. Die Verordnung (EG) Nr. 963/98 der Kommission vom 7. Mai 1998 zur Festlegung der Vermarktungsnormen für Blumenkohl/Karfiol und Artischocken(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 46/2003(4), ist hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „Poivrade” - und „Bouquet” -Artischocken zu ändern.
(2)
In dem Bemühen um Klarheit sollten die Norm für Artischocken in einer getrennten Verordnung aufgeführt und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 963/98 aufgehoben werden. Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt empfiehlt es sich hierbei, die von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) empfohlene Norm für Artischocken zu berücksichtigen.
(3)
Die Anwendung dieser neuen Norm hat den Zweck, eine Marktbelieferung mit Erzeugnissen minderer Qualität zu verhindern, die Erzeugung auf die Anforderungen der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.
(4)
Die betreffende Norm gilt auf allen Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, eine längere Lagerung oder die verschiedenen Behandlungen, denen die Erzeugnisse ausgesetzt sind, können gewisse Qualitätsminderungen zur Folge haben, die in ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit begründet sind. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen. Da es sich bei der Klasse „Extra” um sorgfältig sortierte und verpackte Erzeugnisse handelt, ist bei diesen lediglich der gegebenenfalls verminderte Frische- und Prallheitsgrad zu berücksichtigen.
(5)
Bestimmte in Sizilien, Apulien, Sardinien, Kampanien, Latium und der Toskana erzeugte Artischockensorten werden im Erzeugungsgebiet selbst herkömmlicherweise mit über 10 cm langen Stielen und in Bündeln, eingeschlagen in Blätter, verkauft. Auf Antrag Italiens ist diese Vermarktungspraxis mit der Verordnung (EG) Nr. 448/97 der Kommission vom 7. März 1997 zur Abweichung von den für Artischocken vorgesehenen Qualitätsnormen in bestimmten Gebieten in Italien(5) zugelassen worden. Im Interesse größerer Klarheit und der Vereinfachung der Gemeinschaftsregelung sollten diese Ausnahme in die vorliegende Verordnung einbezogen und dementsprechend die Verordnung (EG) Nr. 448/97 aufgehoben werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64.

(3)

ABl. L 135 vom 8.5.1998, S. 18.

(4)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 61.

(5)

ABl. L 68 vom 8.3.1997, S. 17.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.