Artikel 1 VO (EG) 2003/147

(1) Es ist untersagt,

a)
für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union(1) aufgeführten Gütern und Technologien Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen,
b)
technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 98 vom 15.3.2018, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.