Artikel 1a VO (EG) 2003/147
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „technische Hilfe” jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;
- b)
- „Finanzmittel oder finanzielle Hilfe” jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Finanzhilfen, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet. Die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe dar;
- c)
- „Sanktionsausschuss” den Ausschuss des VN-Sicherheitsrates gemäß der Resolution 2713 (2023) bezüglich Al-Shabaab;
- d)
- „Gebiet der Union” die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, nach Maßgabe der in jenem Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.