Artikel 3b VO (EG) 2003/147
(1) Es ist verboten,
- a)
-
Holzkohle in die Union einzuführen,
- i)
- bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder
- ii)
- die aus Somalia ausgeführt wurde,
- b)
- Holzkohle zu erwerben, die sich in Somalia befindet oder bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt,
- c)
- Holzkohle zu befördern, bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder die aus Somalia in ein anderes Land ausgeführt wird,
- d)
- unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe sowie Versicherungen und Rückversicherungen hinsichtlich der Einfuhr, der Beförderung oder des Erwerbs von Holzkohle aus Somalia gemäß Buchstaben a, b und c bereitzustellen, und
- e)
- wissentlich und absichtlich an Tätikeiten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Umgehung der Verbote gemäß Buchstaben a, b, c und d besteht.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Holzkohle” die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse.
(3) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Erwerb und die Beförderung von Holzkohle, die vor dem 22. Februar 2012 aus Somalia ausgeführt wurde.
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