Artikel 3c VO (EG) 2003/147
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr, die Lieferung oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — der in Anhang III aufgeführten Komponenten von behelfsmäßigen Sprengvorrichtungen aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten außerhalb dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen nach Somalia sind verboten, es sei denn, die auf den in Anhang I aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats hat eine vorherige Genehmigung erteilt.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung nach Absatz 1, wenn hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Gegenstände in Somalia bei der Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen verwendet werden oder ein erhebliches Risiko hierfür besteht.
(3) Vor dem Verkauf, der Ausfuhr, der Lieferung oder der Weitergabe von in Anhang III aufgeführten Gegenständen nach Somalia setzt der betreffende Mitgliedstaat die Regierung der Bundesrepublik Somalia davon in Kenntnis. Ferner unterrichtet er die Regierung der Bundesrepublik Somalia und den Sanktionsausschuss über den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe spätestens 15 Arbeitstage nach dem Verkauf, der Lieferung oder der Weitergabe.
(4) Die Benachrichtigungen gemäß Absatz 3 müssen alle sachdienlichen Informationen enthalten, einschließlich der folgenden Angaben:
- a)
- den Zweck der Verwendung des Gegenstands (der Gegenstände),
- b)
- den Endnutzer,
- c)
- technische Spezifikationen,
- d)
- die Menge des/der zu liefernden Artikel(s) und
- e)
- den vorgesehenen Lagerort des/der Artikel(s).
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