ANHANG III VO (EG) 2003/147

Liste der Gegenstände gemäß Artikel 3c

1.
Nicht in Anhang IV unter Nummer 3 des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates(1) aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind (zum Beispiel Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Sprengschnüre).
2.
„Technologie” , die für die „Herstellung” oder „Verwendung” der in den Nummern 1 und 3 aufgeführten Gegenstände „unverzichtbar” ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe „Technologie” , „Herstellung” , „Verwendung” und „unverzichtbar” , finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union(2).)
3.
Die nachstehenden Explosivstoffe und deren Vorprodukte sowie Mischungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten:

Bezeichnung des Stoffes: Registrierungsnummern des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.) Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code)(3)
Nitroglycerin (außer wenn in einzelnen medizinischen Dosen verpackt/zubereitet), sofern es in Verbindungen oder Mischungen mit den in Unternummer ML8a der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU genannten „energetischen Materialien” oder den in Unternummer ML8c der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU genannten Metallpulvern vorliegt. 55-63-0 ex29209070
Salpetersäure 7697-37-2 ex2808
Schwefelsäure 7664-93-9 ex2807

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17).

(2)

ABl. C 72 vom 28.2.2023, S. 2.

(3)

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

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