ANHANG IV VO (EG) 2003/147
Liste der unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a fallenden Gegenstände
- 1.
- Boden-Luft-Flugkörper, einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme;
- 2.
- Waffen mit einem Kaliber über 12,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Komponenten und zugehörige Munition (mit Ausnahme von schultergestützten Panzerabwehrraketenstartgeräten, beispielsweise Panzerfäusten oder leichten Panzerabwehrwaffen, rückstoßfreien Gewehren, Gewehrgranaten oder Granatenabschussgeräten);
- 3.
- Mörser mit einem Kaliber über 82 mm und zugehörige Munition;
- 4.
- Panzerabwehrlenkwaffen, einschließlich Panzerabwehrlenkflugkörpern (ATGM) sowie dafür besonders konstruierte Munition und Komponenten;
- 5.
- zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Treibladungen und Vorrichtungen sowie Minen und damit zusammenhängendes Wehrmaterial; Zünder;
- 6.
- Visiere mit Nachtsichtfähigkeit, einschließlich Wärmebild- und Infrarotkamera, und Zubehör;
- 7.
- zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Starr-, Schwenk- oder Kippflügeln oder Kipprotoren;
- 8.
- zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Wasserfahrzeuge und Amphibienfahrzeuge ( „Wasserfahrzeuge” umfasst alle Schiffe, Oberflächeneffektfahrzeuge, Wasserfahrzeuge mit geringer Wasserlinienfläche oder Tragflügelboote sowie den Schiffskörper oder einen Teil des Schiffskörpers);
- 9.
- unbemannte Kampfluftfahrzeuge (im Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen in der Kategorie IV verzeichnet).
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