ANHANG IV VO (EG) 2003/147

Liste der unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a fallenden Gegenstände

1.
Boden-Luft-Flugkörper, einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme;
2.
Waffen mit einem Kaliber über 12,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Komponenten und zugehörige Munition (mit Ausnahme von schultergestützten Panzerabwehrraketenstartgeräten, beispielsweise Panzerfäusten oder leichten Panzerabwehrwaffen, rückstoßfreien Gewehren, Gewehrgranaten oder Granatenabschussgeräten);
3.
Mörser mit einem Kaliber über 82 mm und zugehörige Munition;
4.
Panzerabwehrlenkwaffen, einschließlich Panzerabwehrlenkflugkörpern (ATGM) sowie dafür besonders konstruierte Munition und Komponenten;
5.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Treibladungen und Vorrichtungen sowie Minen und damit zusammenhängendes Wehrmaterial; Zünder;
6.
Visiere mit Nachtsichtfähigkeit, einschließlich Wärmebild- und Infrarotkamera, und Zubehör;
7.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Starr-, Schwenk- oder Kippflügeln oder Kipprotoren;
8.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Wasserfahrzeuge und Amphibienfahrzeuge ( „Wasserfahrzeuge” umfasst alle Schiffe, Oberflächeneffektfahrzeuge, Wasserfahrzeuge mit geringer Wasserlinienfläche oder Tragflügelboote sowie den Schiffskörper oder einen Teil des Schiffskörpers);
9.
unbemannte Kampfluftfahrzeuge (im Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen in der Kategorie IV verzeichnet).

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