ANHANG V VO (EG) 2003/147
Liste der unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b fallenden Gegenstände
- 1.
- Alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 12,7 mm und zugehörige Munition;
- 2.
- RPG-7, leichte Panzerabwehrwaffen und rückstoßfreie Gewehre und zugehörige Munition;
- 3.
- Visiere;
- 4.
- zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Drehflügeln oder Hubschrauber;
- 5.
- Körperpanzer oder Schutzbekleidung wie folgt: a) hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06 von Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken;
- 6.
- zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Landfahrzeuge;
- 7.
- zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Kommunikationsausrüstung.
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