ANHANG V VO (EG) 2003/147

Liste der unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b fallenden Gegenstände

1.
Alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 12,7 mm und zugehörige Munition;
2.
RPG-7, leichte Panzerabwehrwaffen und rückstoßfreie Gewehre und zugehörige Munition;
3.
Visiere;
4.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Drehflügeln oder Hubschrauber;
5.
Körperpanzer oder Schutzbekleidung wie folgt: a) hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06 von Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken;
6.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Landfahrzeuge;
7.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Kommunikationsausrüstung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.