Artikel 1 VO (EG) 2003/1472
Eröffnung des Zollkontingents
(1) Jedes Jahr wird für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des folgenden Jahres ein Zollkontingent für die Einfuhr von 14029 Tonnen Traubensaft und Traubenmost der KN-Codes 20096190, 20096911, 20096919, 20096951 und 20096990 (nachstehend das „Zollkontingent” genannt) eröffnet.
Das Zollkontingent trägt die laufende Nummer 09.0067.
(2) Der in Absatz 1 genannte Traubensaft und Traubenmost wird zur Herstellung von Traubensaft und/oder von nicht in den Weinsektor fallenden Erzeugnissen wie nicht alkoholischen Getränken, Konfitüren und Saucen verwendet.
Die Verarbeitung des Traubensafts und Traubenmosts muss innerhalb von sechs Monaten nach Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgen.
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