Präambel VO (EG) 2003/1472

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anwendung des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommens hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, ein jährliches Einfuhrzollkontingent in Höhe von 14000 Tonnen für Traubensaft und Traubenmost zu eröffnen.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 2012/96 der Kommission vom 21. Oktober 1996 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Traubensaft und Traubenmost ab dem Wirtschaftsjahr 1996/97(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2499/97(4), sah die Verwaltung dieses Kontingents anhand der Erteilung von Einfuhrlizenzen vor.
(3)
Die Verwaltung dieses Kontingents ist im Hinblick auf die Vereinfachung und Effizienz zu verbessern. Bei anderen Zollkontingenten im Weinsektor wurden positive Erfahrungen mit dem Einsatz des Windhund-Verwaltungssystems gemacht. Das Zollkontingent für Traubensaft und Traubenmost ist daher in Übereinstimmung mit Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und auf der Grundlage der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003(6), zu verwalten.
(4)
Die Inanspruchnahme des Zollkontingents hängt von einer besonderen Endverwendung ab. Die Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Endverwendung ist von den Zollbehörden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000(8), und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bei Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung zu einem verringerten Zollsatz in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, zu überwachen.
(5)
Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 2012/96 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2)

ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

(3)

ABl. L 269 vom 22.10.1996, S. 8.

(4)

ABl. L 345 vom 16.12.1997, S. 15.

(5)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(6)

ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 16.

(7)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(8)

ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.