Präambel VO (EG) 2003/1472
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Anwendung des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommens hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, ein jährliches Einfuhrzollkontingent in Höhe von 14000 Tonnen für Traubensaft und Traubenmost zu eröffnen.
- (2)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2012/96 der Kommission vom 21. Oktober 1996 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Traubensaft und Traubenmost ab dem Wirtschaftsjahr 1996/97(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2499/97(4), sah die Verwaltung dieses Kontingents anhand der Erteilung von Einfuhrlizenzen vor.
- (3)
- Die Verwaltung dieses Kontingents ist im Hinblick auf die Vereinfachung und Effizienz zu verbessern. Bei anderen Zollkontingenten im Weinsektor wurden positive Erfahrungen mit dem Einsatz des Windhund-Verwaltungssystems gemacht. Das Zollkontingent für Traubensaft und Traubenmost ist daher in Übereinstimmung mit Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und auf der Grundlage der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003(6), zu verwalten.
- (4)
- Die Inanspruchnahme des Zollkontingents hängt von einer besonderen Endverwendung ab. Die Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Endverwendung ist von den Zollbehörden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000(8), und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bei Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung zu einem verringerten Zollsatz in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, zu überwachen.
- (5)
- Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 2012/96 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.
- (2)
ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.
- (3)
ABl. L 269 vom 22.10.1996, S. 8.
- (4)
ABl. L 345 vom 16.12.1997, S. 15.
- (5)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
- (6)
ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 16.
- (7)
ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
- (8)
ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17.
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