Artikel 2 VO (EG) 2003/1480
Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Ausgleichszoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 708/2003 auf die Einfuhren von DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea werden in Höhe des endgültigen Zolls oder in Höhe des vorläufigen Zolls, sofern letzterer niedriger ist, vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Ausgleichszoll übersteigen, werden freigegeben.
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