Präambel VO (EG) 2003/1480

DIE RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 15,

auf Vorschlag der Kommission und nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VORLÄUFIGE MASSNAHMEN
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2003 der Kommission(3) (nachstehend „vorläufige Verordnung” genannt) wurde ein vorläufiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff) mit Ursprung in der Republik Korea in die Gemeinschaft eingeführt.
(2)
Die Subventions- und die Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 (nachstehend „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum” genannt).
B.
WEITERES VERFAHREN
(3)
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Maßnahmen beschlossen wurde, nahmen mehrere betroffene Parteien schriftlich Stellung. Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 (nachstehend „Grundverordnung” genannt) erhielten alle betroffenen Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, Gelegenheit gehört zu werden.
(4)
Die Kommission holte alle für die endgültige Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie.
(5)
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Ferner wurde ihnen eine Frist eingeräumt, um nach dieser Unterrichtung Stellung zu nehmen.
(6)
Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen, soweit dies als angemessen angesehen wurde, entsprechend geändert.
C.
Ware und gleichartige Ware
(7)
Da nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen betreffend die Definition der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 8 bis 11 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
D.
SUBVENTIONEN
(8)
Nach der Veröffentlichung der Verordnung zur Einführung des vorläufigen Ausgleichszolls nahmen folgende Parteien zu den Feststellungen der Kommission betreffend Subventionen schriftlich Stellung: die Gemeinschaftshersteller, Samsung Electronics Co., Ltd ( „Samsung” ), Hynix Semiconductor Inc. ( „Hynix” ), die Regierung Koreas, Korea Exchange Bank ( „KEB” ), Korea Development Bank ( „KDB” ), Citibank Seoul, Woori Bank, National Agricultural Cooperative Federation (Nationaler landwirtschaftlicher Genossenschaftsverband — „NACF” ) und Shinhan Bank. Bei den Maßnahmen, zu denen Stellung genommen wurde, handelte es sich um den Konsortialkredit in Höhe von 800 Mrd. KRW, die Bürgschaft der KEIC für Ausfuhrkredite in Höhe von 600 Mio. USD, das Schuldverschreibungsprogramm der KDB, den Verkauf von Wandelanleihen im Wert von 1000 Mrd. KRW an die Gläubigerbanken im Mai 2001 und das Umschuldungspaket vom Oktober 2001. Da für die Prüfung aller untersuchten Maßnahmen einige allgemeine Fragen geklärt werden müssen, wird in einem einleitenden Abschnitt zunächst auf diese eingegangen.
1.
EINLEITUNG
i)
Finanzielle Beihilfe einer Regierung
(9)
Die Frage, was als „finanzielle Beihilfe einer Regierung” zu verstehen ist, ist für diese Untersuchung von zentraler Bedeutung; deshalb ist es durchaus angebracht, diesbezüglich einige grundlegende Aspekte ins Gedächtnis zu rufen. Gemäß Artikel 2 der Grundverordnung muss, damit von einer Subventionierung ausgegangen werden kann, zunächst nachgewiesen werden, dass eine Regierung eine finanzielle Beihilfe geleistet hat. Artikel 1 Absatz 3 der Grundverordnung definiert „Regierung” als jede öffentliche Körperschaft im Gebiet des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes. Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iv) der Grundverordnung leistet eine Regierung eine finanzielle Beihilfe, wenn sie eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der unter den Ziffern i), ii) und iii) desselben Artikels genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist.
(10)
Eine finanzielle Beihilfe einer Regierung oder öffentlichen Körperschaft stellt eine Subvention an sich dar, wenn dadurch ein Vorteil gewährt wird. Handelt es sich bei einer bestimmten Einrichtung nicht um eine öffentliche Körperschaft, so wird sie automatisch als private Einrichtung betrachtet, und so muss, damit von einem Vorliegen einer Subvention ausgegangen werden kann, nachgewiesen werden, dass im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iv) der Grundverordnung eine Anweisung der Regierung erfolgte.
(11)
Staatseigentum, selbst eine 100 %ige staatliche Beteiligung, als solches bedeutet weder, dass das betroffene Unternehmen als „öffentliche Körperschaft” betrachtet wird, noch begründet Staatseigentum — auf welcher Ebene auch immer — die widerlegbare Rechtsvermutung einer öffentlichen Körperschaft. Für die Prüfung, ob es sich um eine öffentliche Körperschaft handelt, ist jedoch die Frage, wie hoch die staatliche Beteiligung an einem Unternehmen ist, eine wichtige und in einigen Fällen die wichtigste Komponente. Je höher der staatliche Anteil ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es sich um eine öffentliche Körperschaft handelt.
(12)
Bei rein privatwirtschaftlichen Unternehmen, in denen die Regierung nicht zu den Hauptaktionären gehört, ist es in der Regel schwierig festzustellen, ob es sich um eine öffentliche Körperschaft handelt, es sei denn, es liegen einschlägige Beweise vor, die das Gegenteil belegen. In beiden Fällen würde das Unternehmen als private Einrichtung betrachtet und es müsste gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iv) der Grundverordnung eine staatliche Anweisung zur Bereitstellung finanzieller Beihilfen nachgewiesen werden.
(13)
Ist die Regierung allerdings der größte Aktionär oder sogar der Mehrheitsaktionär eines Unternehmens, könnte das fragliche Unternehmen durchaus als öffentliche Körperschaft betrachtet werden, wenn zusätzlich auch andere einschlägige Kriterien erfüllt sind. Diese Kriterien tragen der in Wörterbuchdefinitionen vorzufindenden Auffassung Rechnung, dass es sich bei einer öffentlichen Körperschaft um eine Einrichtung handelt, die als Regierungsstelle befugt ist, im Auftrag eines Gemeinwesens zu handeln und sich in diesem Aspekt von einer privaten Einrichtung unterscheidet, die im Interesse ihrer Inhaber handelt.
(14)
Um zu bestimmen, ob ein Unternehmen als öffentliche Körperschaft zu betrachten ist, sind unter anderem folgende Aspekte zu berücksichtigen:
(15)
Eine „Anweisung” im Sinne des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iv) der Grundverordnung verwendeten Begriffs liegt vor, wenn die Regierung eine private Einrichtung auffordert, Funktionen wahrzunehmen, die normalerweise von der Regierung ausgeübt werden, und sich das Vorgehen nicht von anderen Vorgehensweisen der Regierung unterscheidet. Ein Nachweis, dass eine Regierung derartige Maßnahmen unterstützte oder begünstigte, reicht als solcher nicht aus, obwohl die Tatsache, dass eine derartige Unterstützung oder Begünstigung erfolgte, durchaus berücksichtigt werden könnte.
ii)
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
(16)
Bei der Feststellung, ob es sich um eine öffentliche Körperschaft handelt oder eine Anweisung der Regierung vorliegt, liegt die Beweislast im Fall positiver Feststellungen bei der untersuchenden Behörde. Diese Feststellungen müssen auf eindeutigen Beweisen beruhen, wobei allen vorliegenden und verfügbaren Fakten Rechnung zu tragen ist und diese Fakten unter Berücksichtigung der oben genannten Erwägungen abzuwägen sind. Bei der Prüfung der jeweiligen Fakten ist gemäß Artikel 28 der Grundverordnung in angemessener Weise zu berücksichtigen, ob bestimmte Parteien nicht uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeiteten, was in einigen Fällen dazu führte, dass auf andere Informationsquellen zurückgegriffen werden musste. In dem vorliegenden Fall erwies sich, dass die koreanische Regierung eine Reihe angeforderter Unterlagen zu den Sitzungen, die sich mit der Zukunft von Hynix befassten, nicht vorgelegt hatte. Des Weiteren hatte es die koreanische Regierung versäumt, die Kommission über diese Sitzungen zu unterrichten, obwohl in dem Fragebogen und beim Kontrollbesuch vor Ort ausdrücklich um derartige Informationen gebeten worden war. Die koreanische Regierung wurde auf die Konsequenzen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit im Sinne des Artikels 28 Absätze 1 und 6 der Grundverordnung hingewiesen. Angesichts dieses Mangels an Kooperationsbereitschaft sah sich die Kommission gezwungen, zusätzlich zu den von anderen Parteien zur Verfügung gestellten einschlägigen Dokumenten der koreanischen Regierung auf Informationen aus Sekundärquellen (einschließlich Informationen der koreanischen Presse) zurückzugreifen. Diese Informationen wurden mit besonderer Vorsicht gesichtet, die koreanische Regierung und Hynix erhielten die Gelegenheit, zu diesen Informationen Stellung zu nehmen, und wann immer möglich wurden diese mit Daten aus anderen unabhängigen Quellen abgeglichen.
(17)
Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erhob die koreanische Regierung Einspruch gegen die Schlussfolgerung, dass sie in Verbindung mit bestimmten Dokumenten und Sitzungen wichtige Informationen vorenthalten und nicht uneingeschränkt an der Untersuchung mitgearbeitet habe. Die koreanische Regierung warf der Kommission vor, dass ihre Fragen unpräzise gewesen seien und sich nicht auf die fraglichen Dokumente und Sitzungen bezogen hätten. In diesem Rahmen sei festgestellt, dass die Fragen im Fragebogen sowie die Fragen während der Kontrollbesuche zu den einzelnen Maßnahmen, die Gegenstand der Untersuchung waren, klar und eindeutig waren und sich gezielt auf eine etwaige Beteiligung der koreanischen Regierung an den Sitzungen, die sich mit diesen Maßnahmen befassten, bezogen. Die Behauptung der koreanischen Regierung, die Fragen hätten diese Aspekte nicht abgedeckt, wird deshalb als nicht überzeugend abgewiesen.
(18)
Des Weiteren sei daran erinnert, dass mehrere koreanische Banken im Rahmen der Untersuchung nicht mit der Kommission zusammenarbeiteten. Hier sind insbesondere die KorAm Bank und die Citibank zu nennen, die nicht auf die Schreiben der Kommission zur Übermittlung fehlender Informationen in den von ihnen ausgefüllten Fragebogen reagierten. Die Kookmin Bank, Korea First Bank und Shinhan Bank lehnten Kontrollbesuche in der Bank zur Überprüfung ihrer Antworten auf den Fragebogen strikt ab. Alle Banken wurden darüber unterrichtet, dass sich ihre mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit im Hinblick auf die Untersuchungsergebnisse bezüglich ihres Kunden Hynix nachteilig auswirken könnte und dass die Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung gemäß Artikel 28 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden könnten. Sie erhielten außerdem Gelegenheit, Stellung zu nehmen, und sie wurden über die Folgen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit aufgeklärt. Auch in Bezug auf Hynix ist festzustellen, dass es nur eingeschränkt an dieser Untersuchung mitarbeitete. Indem das Unternehmen die Mitarbeit seines Finanzberaters nicht zuließ, behinderte es die Untersuchung erheblich.
iii)
Finanzlage von Hynix
(19)
Ganz allgemein sei hier festgehalten, dass die finanzielle Situation von Hynix sowohl in den letzten Jahren als auch im Untersuchungszeitraum kritisch war. Das Unternehmen machte selbst 2000, einem von der DRAM-Industrie insgesamt als sehr gut bezeichneten Jahr, Verluste. Ende 2000 war Hynix mit über 9,46 Mrd. USD verschuldet. Die Verbindlichkeiten waren somit doppelt so hoch wie die Nettovermögenswerte und sogar mehr als viermal so hoch wie die Marktkapitalisierung des Unternehmens.(4) Außerdem war ein Großteil dieser Verbindlichkeiten im Laufe von 2001 fällig, als das Unternehmen erhebliche Liquiditätsprobleme hatte. Selbst die koreanische Regierung räumte bereits im November 2000 einen „Liquiditätsengpass bei Hyundai Electronics” ein. Bereits Anfang 2001 sagten Investmentanalysten wie Morgan Stanley und UBS Warburg voraus, dass das Unternehmen nicht in der Lage sein werde, genügend Barmittel aus dem internen Cashflow oder aus der Veräußerung von Anlagen aufzubringen, um die fällig werdenden Verbindlichkeiten zurückzuzahlen. Im Oktober 2001, als die Sanierungsmaßnahmen, auf die sich diese Untersuchung bezieht, beschlossen wurden, waren die Schulden von Hynix sechsmal so hoch wie das Eigenkapital des Unternehmens.
(20)
Die Finanzkennzahlen von Hynix nach dem so genannten Altman-Z-score-Modell, das speziell entwickelt wurde, um die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz koreanischer Unternehmen vorauszusagen, waren für den Zeitraum 1999 bis 2001 wesentlich schlechter als für andere koreanische Unternehmen, die tatsächlich in Konkurs gingen. Die Kennzahlen von Hynix lagen um 700 % über dem Schwellenwert für Unternehmen in großer finanzieller Bedrängnis.(5) Die derzeitigen Kennzahlen für Hynix (current and quick ratios) lassen erkennen, dass es sich um ein Unternehmen handelte, das bei weitem nicht über die nötige Liquidität verfügte, um seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.(6) Nettogewinnspanne, Gesamtkapitalrentabilität und Eigenkapitalrendite von Hynix waren seit 1997 fast in jedem Jahr negativ mit Nettomargen, die im Jahr 2000 bei — 24,3 % und im Jahr 2001 sogar bei — 93,83 % lagen. In der Zeit von 1997 bis 1999 reichte in keinem Jahr der betriebliche Cashflow von Hynix aus, um auch nur ein Sechstel der Schulden oder gesamten Verbindlichkeiten zu decken. Allein um seine Rückzahlungspflichten in diesem Zeitraum erfüllen zu können, hätte Hynix im Jahr 2000 zusätzliche Kapitalflüsse in Höhe von 2000 Mrd. KRW und 2001 weitere 4500 Mrd. KRW benötigt. Im Januar 2001 bestätigte UBS Warburg in einem eigenen Bericht, dass Hynix-Aktien aufgrund einer möglichen Konkursgefahr gefallen waren, und Kapitalgeber befürchteten, dass Hynix nicht über den nötigen Cashflow verfügen würde, um fällig werdende Schuldverpflichtungen zurückzuzahlen, und somit vor einem potenziellen Konkurs stünde, falls eine Umschuldung nicht möglich sei.
(21)
Auch in der Bilanz 2001 wurde dem Unternehmen die Möglichkeit eines späteren finanziellen Erfolgs abgesprochen, da eine „völlige Normalisierung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens nur dann denkbar wäre, wenn die Gläubigerbanken das Unternehmen so lange unterstützen, bis sich der Verkaufspreis für Halbleiterprodukte ausreichend erholt hat.” Dies bedeutet, dass sowohl die bisherige als auch die weitere Geschäftstätigkeit von Hynix von der finanziellen Unterstützung seiner Gläubiger abhängig ist. Hynix hatte während des UZ einen Punkt erreicht, an dem das Unternehmen nicht mehr in der Lage war, seine Geschäfte durch die Rendite aus den eigenen Geschäftstätigkeiten zu finanzieren.
(22)
Die sich verschlechternde Situation von Hynix im Jahr 2001 spiegelte sich auch in seinem Kredit-Rating wider. Anfang Januar 2001 stuften die koreanischen Kreditbewertungsagenturen die Kreditwürdigkeit von Hynix mit dem Investment Grade BBB- ein, Standard and Poor's stuften die Wertpapiere von Hynix mit B als spekulativ ein. Am 22. Januar 2001 stuften die koreanischen Rating-Agenturen Hynix auf BB+ zurück. Im März 2001 stufte Standard and Poor's sein Rating auf B-, im August 2001 auf CCC+ und im Oktober 2001 auf „selective default” ( „SD” ) zurück.
(23)
Das höchste Rating von Standard and Poor's ist das „AAA” . Das „Triple-A-Rating” bezeichnet die extrem große Kapazität eines Schuldners, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Ein „Double-A-Rating” bedeutet, dass der Schuldner über eine sehr starke Rückzahlungskapazität verfügt. Ein „Single-A-Rating” weist darauf hin, dass der Schuldner bei Veränderungen der Umstände und wirtschaftlichen Bedingungen anfälliger ist, seine Rückzahlungskapazität jedoch noch stark ist. „BBB” deutet darauf hin, dass durch schwierige wirtschaftliche Bedingungen oder sich verändernde Umstände die Fähigkeit eines Schuldners, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, eher beeinträchtigt werden könnte. Die Ratings BB, B, CCC, CC und C deuten auf einen hohen spekulativen Charakter hin. BB deutet auf einen hohen Grad der Ungewissheit oder schwierige geschäftliche, finanzielle oder wirtschaftliche Bedingungen des Unternehmens hin, die dazu führen könnten, dass das Unternehmen seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. B bedeutet, dass die schwierigen geschäftlichen, finanziellen oder wirtschaftlichen Bedingungen höchstwahrscheinlich die Rückzahlungskapazität des Unternehmen beeinträchtigen werden. Mit CCC wird ein Unternehmen eingestuft, bei dem zum Zeitpunkt der Einstufung Gefahr der Nichtzahlung besteht und günstige Geschäfts-, Finanz- und Wirtschaftsbedingungen erforderlich sind, um seinen Verpflichtung nachkommen zu können. CC bedeutet, dass bei dem Schuldner eine sehr große Gefahr der Nichtzahlung besteht. Das Rating C kann in Fällen verwendet werden, in denen zwar Konkurs angemeldet oder ein ähnliches Verfahren eingeleitet wurde, die Rückzahlungen im Rahmen dieses Schuldverhältnisses jedoch weiter geleistet werden. SD oder D bezeichnet die Unfähigkeit des Schuldners, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. SD wird verwendet, wenn ein Unternehmen voraussichtlich nur in bestimmten Fällen in Zahlungsverzug gerät, d. h. es bestimmten Arten von Zahlungsverpflichtungen nachkommt, anderen jedoch nicht. Das schlechteste Rating ist D, das normalerweise nur dann vergeben wird, wenn die finanziellen Verpflichtungen tatsächlich nicht erfüllt wurden. Im Gegensatz zu allen anderen Ratings bezieht sich dieses Rating nicht auf künftige Entwicklungen. Die Ratings AA bis CCC können durch Plus- und Minuszeichen ergänzt werden, um eine Abstufung innerhalb der größeren Rating-Kategorien vorzunehmen. Die vier höchsten Rating-Kategorien AAA, AA, A und BBB werden in der Regel als „Investment Grade” bezeichnet. Eine Bonitätsbewertung mit BB oder niedriger wird in der Regel als „Speculative Grade” bezeichnet. Die Bezeichnung „Ramsch” - oder „Schrottanleihe” ( „junk bond” ) ist lediglich eine saloppere Bezeichnung für diese Kategorie von spekulativen Anleihen mit hohem Ausfallrisiko(7).
iv)
Erwägungen des öffentlichen Gemeinwohls
(24)
Die finanziellen Schwierigkeiten von Hynix verschlimmerten sich erheblich nach der Übernahme von und anschließenden Fusion mit LG Semicon Co. Ltd im Jahr 1999. Aus den vorliegenden Informationen geht hervor, dass die Übernahme und anschließende Fusion zwischen LG Semicon und Hynix im Jahr 1999 nicht nach marktwirtschaftlichen Prinzipien erfolgte, sondern von der koreanischen Regierung als Teil der so so genannten „Big Deal” -Politik gesteuert worden war. Die koreanische Regierung war der Meinung, dass drei Unternehmen für Halbleiter für einen angeschlagenen Markt zu viel seien und zu zweien zusammengefasst werden sollten, um so die Kernkompetenzen dieser Unternehmen zu konsolidieren und sie konkurrenzfähiger zu machen. Im Zuge dieser unfreiwilligen Übernahme und Fusion musste Hynix die Schulden von LG übernehmen und diesem Unternehmen außerdem einen hohen Akquisitionspreis zahlen, so dass sich die Schulden von Hynix um fast das Doppelte erhöhten. Die koreanische Regierung hat somit im Grunde dazu beigetragen, dass sich die finanzielle Lage von Hynix immer weiter verschlechterte. Angesichts der kontinuierlichen Verschlechterung nach der Fusion war die koreanische Regierung eigentlich gezwungen, Hynix vor einem Konkurs zu bewahren, da sie dafür verantwortlich war, sich um die „Big Deal” Unternehmen zu kümmern.(8)
(25)
Den verfügbaren Informationen zufolge war Hynix nach Auffassung der koreanischen Regierung für die koreanische Wirtschaft viel zu wichtig, als dass es dem Konkurs überlassen werden durfte. Rund 4 % der koreanischen Ausfuhren im Jahr 2001 entfielen auf Hynix. Hynix beschäftigte 24000 Arbeitskräfte und eine wesentlich größere Zahl in den vor- und nachgelagerten Industriebereichen. Die Halbleiterindustrie galt als einer der strategisch wichtigsten exportorientierten Industriezweige der koreanischen Wirtschaft, aus welchem Grunde die koreanische Regierung dann auch im Rahmen ihrer „Big Deal” -Politik die vorgenannte Fusion herbeiführte.
(26)
Im November 2002 schloss die Große Nationalpartei Koreas (nachstehend „GNP” abgekürzt) eine Untersuchung über die Misswirtschaft der koreanischen Regierung in den letzten Jahren ab. Sie enthielt einen umfassenden Abschnitt über die Sanierungsmaßnahmen für Hynix und andere Unternehmen der Hyndai-Gruppe.(9) Nach Auffassung der GNP wurden durch diese Maßnahmen ihre Bemühungen zur Einführung einer marktwirtschaftlichen Reform erheblich geschwächt. GNP zufolge hätten für die Tochtergesellschaften der Hyundai-Gruppe (einschließlich Hynix), wenn marktwirtschaftliche Grundsätze eingehalten worden wären, dieselben marktwirtschaftlichen Grundsätze angewendet werden müssen wie für andere angeschlagene Unternehmen. Dennoch habe die Verwaltung die Banken gezwungen, die Kredite der Hyundai-Gruppe zu verlängern und von der Regierung kontrollierte Banken und andere, von der koreanischen Regierung finanzierte oder kontrollierte Finanzinstitute dazu bewegt, der Hyundai-Gruppe erhebliche Summen zur Verfügung zu stellen. So habe die koreanische Regierung rund 13700 Mrd. KRW (10,3 Mrd. USD) aus öffentlichen Geldern in die Finanzierung von Hynix fließen lassen. Des Weiteren führte die GNP die späteren Schwierigkeiten von Hynix auf die unfreiwillige Fusion von Hynix und LG Semicon zurück, die nach Auffassung der GNP jeglichen marktwirtschaftlichen Grundsätzen widersprach. Zur Verteidigung ihrer Sanierungsmaßnahmen für Hynix erklärte die koreanische Regierung, dass diese Maßnahmen erforderlich gewesen seien, um eines der für Korea strategisch wichtigen Unternehmen zu retten.
2.
STEUERFREIE RÜCKLAGEN, STEUERBEFREIUNGEN UND STEUERGUTSCHRIFTEN
(27)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen gingen keine Stellungnahmen ein, die die Feststellungen unter den Randnummern 17 bis 25 der vorläufigen Verordnung hätten entkräften können. Diese Feststellungen werden hiermit bestätigt. Da alle für Samsung ermittelten Subventionen unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lagen, sollten für dieses Unternehmen keine endgültigen Ausgleichsmaßnahmen eingeführt werden.
3.
KONSORTIALKREDIT IN HÖHE VON 800 MRD. KRW (JANUAR 2001)
(28)
In der vorläufigen Verordnung wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass keine ausreichenden Beweise für das Vorliegen einer Subventionierung vorlagen, so dass die Kommission beschloss, das Programm nicht anzufechten. Einige betroffene Parteien stimmten dieser Schlussfolgerung nicht zu und beantragten eine Überprüfung der vorläufigen Feststellung. Sie machten geltend, dass ein Unternehmen in einer vergleichbaren finanziellen Lage wie Hynix unter normalen Marktbedingungen kein Kapital aus kommerziellen Finanzierungsquellen erhalten hätte.
(29)
Eine betroffene Partei behauptete, dass Hynix zum Zeitpunkt der Maßnahme nicht kreditwürdig gewesen sei, und deshalb sei eine Anweisung seitens der koreanischen Regierung die einzig mögliche Erklärung für die Entscheidung der Gläubiger, Hynix neue Kredite zu gewähren. Durch den Kredit sei Hynix somit ein Vorteil gewährt worden, deshalb müsse dieser Kredit in vollem Umfang angefochten werden. Weiter machte diese betroffene Partei außerdem geltend, der Konsortialkredit gewähre Hynix einen Vorteil, da der Kredit nur gewährt werden konnte, weil die Finanzaufsichtskommission(10) (FAK) für das Unternehmen die gesetzlich festgelegten Ausleihungsgrenzen zum Teil nicht anwandte. Die koreanische Regierung habe die FAK dazu angewiesen, die Ausleihungsgrenzen bestimmter Banken anzuheben, um somit sicherzustellen, dass sich genügend Banken am Konsortialkredit in Höhe von 800 Mrd. KRW beteiligen können.
(30)
Seit der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung erhielt die Kommission weitere Informationen darüber, dass die koreanische Regierung die FAK angewiesen hatte, die Ausleihungsgrenzen einiger Banken, die am Konsortialkredit beteiligt waren, anzuheben. Die vorläufigen Feststellungen der Kommission zu dieser Maßnahme sollten daher in Anbetracht der neuen Informationen nochmals geprüft werden. Die betroffenen Parteien, Hynix und die koreanische Regierung, wurden direkt aufgefordert, zu diesen neuen Informationen Stellung zu nehmen; bei der erneuten Prüfung wurde diesen Stellungnahmen Rechnung getragen.
(31)
In Artikel 35 des koreanischen Bankengesetzes heißt es: „No financial institution shall extend credits exceeding 25/100 of the relevant financial institution's equity capital to the same individual, corporation and person, or 20/100 to the same individual or corporation” (11) ( „Kein Kreditinstitut gewährt an dieselbe natürliche und juristische Person einen Kredit, dessen Betrag 25/100 seines Eigenkapitals übersteigt, sowie keinen Kredit an dieselbe natürliche oder juristische Person, der 20/100 seines Eigenkapitals übersteigt.” ) Die FAK kann jedoch unter Bezugnahme auf Artikel 20 Absatz 3 des Durchführungserlasses für das Bankengesetz, in dem die Fälle aufgeführt sind, in denen ein Überschreiten dieser Kreditgewährungsgrenzen erlaubt ist, ein Überschreiten dieser Kreditgewährungsgrenzen genehmigen. Ohne die Zustimmung der FAK dürfen Banken die im Bankengesetz festgesetzten Ausleihungsgrenzen nicht überschreiten.
(32)
Am 28. November 2000 richtete das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft ein vom Finanz- und Wirtschaftsminister unterzeichnetes Schreiben an den Präsidenten der Korea Export Insurance Corporation ( „KEIC” ) und den Präsidenten der KEB. Dieses Schreiben fasste die Ergebnisse der Gespräche über Abhilfemaßnahmen für den Liquiditätsengpass von Hyundai Electronics(12) zusammen, die auf der Tagesordnung des am selben Tag (28. November) stattfindenden Treffens von Wirtschaftsministern standen. Im Schreiben werden die Empfänger aufgefordert, diesen Ergebnissen in vollem Umfang Rechnung zu tragen. In dem Schreiben heißt es, dass die Maßnahmen zur Unterstützung von Hynix auf die Initiative des Finanzaufsichtsdienstes (FAD) zurückgingen. In diesem Schreiben wird die KEB aufgefordert, im Namen der Gläubigerbanken eine Anhebung der Kredithöchstgrenzen zu beantragen, für die den Ergebnissen des Ministertreffens zufolge eine Sondergenehmigung der FAK erforderlich sei. Der Minister trug somit der KEB die Verpflichtung auf, eine Anhebung der Kreditgewährungsgrenzen zu beantragen, und der FAK, diesen Antrag zu genehmigen.
(33)
Im Dezember 2000 beantragte die KEB eine Anhebung der Kreditgewährungsgrenzen zwecks Finanzierung von Hynix und reichte ähnliche Anträge für die Korea First Bank ( „KFB” ) und die KDB ein. Im FAK-Beschluss heißt es dann, dass diese Banken beabsichtigten, Hynix einen Konsortialkredit und Dokumente gegen Akzept (D/A) zu gewähren. Die FAK bewilligte diese Anträge auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 3 Punkt 1.3 des Durchführungserlasses, demzufolge die FAK die Befugnis hat, die Kreditgewährungsgrenzen anzuheben, „wenn sie erkennt, dass es für die industrielle Entwicklung… oder die Stabilität des nationalen Wohlergehens unabdingbar ist.” Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Regelung im Sinne des öffentlichen Interesses, so dass die Gewährung eines zusätzlichen Kredits aus der Sicht der koreanischen Regierung ebenfalls eine Frage des öffentlichen Interesses war.
(34)
Dem Protokoll der entsprechenden FAK-Sitzung ist zu entnehmen, dass die FAK-Mitglieder der Anhebung der Kreditgewährungsgrenzen in Verbindung mit den Finanzierungsmaßnahmen für Hynix zustimmten, weil Hynix zu groß und zu wichtig war, um dem Ruin überlassen zu werden. Im Protokoll heißt es diesbezüglich: Die Halbleiterindustrie ist wirtschaftsstrategisch sehr wichtig; nach der Fusion mit LG Semicon im Jahr 1999 entfielen auf das Unternehmen 20 % des internationalen Halbleitermarktes und 4 % aller Ausfuhren aus Korea. Hynix beschäftigt 24000 Mitarbeiter in der Halbleiterindustrie; des Weiteren sind mehr als 2500 andere Unternehmen mit über 150000 Beschäftigten von der Halbleiterindustrie abhängig. Die Unterstützung des Konsortialkredits und der D/A-Finanzierung würde die internationale Wettbewerbsfähigkeit Koreas stärken. Im Sinne der Politik zur Förderung der Elektronikindustrie hält die FAK es für gerechtfertigt, die Kreditgewährungsgrenzen anzuheben.(13)
(35)
In diesem Rahmen sei darauf hingewiesen, dass es ohne eine Anhebung der Kredithöchstgrenzen den drei vorgenannten Banken nicht möglich gewesen wäre, sich an dem Konsortialkredit zu beteiligen, da sie gegen das Bankengesetz verstoßen hätten. Indem die koreanische Regierung die FAK anwies, dem Antrag auf Anhebung der Kredithöchstgrenze stattzugeben, und die KEB anwies, einen solchen Antrag zu stellen, hat sie die Banken nachweislich dazu bewegt, die Kredite in einer Weise zu verlängern, wie es nach den koreanischen Bankengesetzen nicht möglich gewesen wäre. Wenn Hynix das nötige Kapital zur Verfügung gestellt werden sollte, dann mussten die Ausleihungsgrenzen der Banken aufgehoben werden. Als die koreanische Regierung und Hynix direkt aufgefordert wurden, zu den neuen Informationen betreffend die Anweisungen der koreanischen Regierung zur Aufhebung der Ausleihungsgrenzen Stellung zu nehmen, ließ keine der beiden Parteien in ihrer Stellungnahme erkennen, dass Hynix zum Zeitpunkt der Maßnahmen eine andere Finanzierungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden hätte. Keine der beiden Parteien machte zu irgendeinem Zeitpunkt der Untersuchung Andeutungen, dass eine solche Möglichkeit je bestanden hätte.
(36)
Gemäß den Feststellungen unter den Randnummern 55 bis 59 der vorläufigen Verordnung, die hiermit bestätigt werden, ist die KDB als öffentliche Körperschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Grundverordnung zu betrachten. Was die KEB und die KFB anbetrifft, so wird davon ausgegangen, dass deren Beteiligung an dem Konsortialkredit in Höhe von jeweils 100 Mrd. KRW auf Anweisung der koreanischen Regierung erfolgte, die entsprechend ihrer wirtschaftspolitischen Zielsetzung versuchte, die schwierige finanzielle Situation von Hynix zum Wohle der industriellen Entwicklung zu beheben. Sie wurden in diesem Fall von der koreanischen Regierung angewiesen, eine Funktion wahrzunehmen, die normalerweise von der koreanischen Regierung ausgeübt wird. Die Tatsache, dass die entsprechende Bestimmung im Durchführungserlass geltend gemacht wurde, veranschaulicht, dass die Aufhebung der Ausleihungsgrenzen als eine Frage des öffentlichen Interesses betrachtet wurde. Des Weiteren lässt die Intervention der koreanischen Regierung erkennen, dass sie die Gewährung des zusätzlichen Kredits durchaus als Frage des öffentlichen Interesses betrachtete. Die unter Randnummer 15 erläuterten Kriterien sind in Bezug auf die Beteiligung der Banken an dem Konsortialkredit somit erfüllt. Diese Maßnahmen stellen somit im Fall der KDB eine finanzielle Beihilfe der Regierung im Sinne des Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) und im Fall der KEB und KFB eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iv) der Grundverordnung dar.
(37)
Gemäß Artikel 5 der Grundverordnung wird die Höhe der anfechtbaren Subvention anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet. Der Vorteil, der Hynix durch die Beteiligung der drei Banken an dem Konsortialkredit erwächst, entspricht dem Betrag, um den die gesetzlich festgelegten Ausleihungsgrenzen überschritten wurden, da Hynix dieser Betrag nur durch Anhebung der Kreditobergrenzen gewährt werden konnte. Ohne eine Erhöhung der Ausleihungsgrenzen hätten die fraglichen Banken Hynix nicht diese Kreditsummen gewähren können. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Hynix zum Zeitpunkt der Maßnahmen andere Finanzierungsquellen zur Verfügung gestanden hätten. Die Beträge, die die Ausleihungsgrenzen überschreiten, werden deshalb als Subventionen betrachtet. Da es sich bei diesen Maßnahmen um Ad-hoc-Maßnahmen handelt, die nur einem Unternehmen gewährt wurden, handelt es sich gemäß Artikel 3 der Grundverordnung um spezifische Subventionen, die somit anfechtbar sind. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Anteile der KDB und der KEB an dem Konsortialkredit als Teil der Maßnahmen vom Oktober 2001 bereits angefochten wurden. Um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden, werden diese Maßnahmen nicht in Verbindung mit dem Konsortialkredit vom Januar 2001 angefochten. Was den KFB-Anteil an dem Kredit, der die gesetzlichen Ausleihungsgrenzen übersteigt, anbetrifft, so ist den verfügbaren Informationen zu entnehmen, dass jeder Vorteil, der aus der Aufhebung der Ausleihungsgrenzen erwächst, unerheblich wäre. Dieser Anteil wird daher im Rahmen dieser Untersuchung nicht angefochten.
4.
BÜRGSCHAFT DER KEIC FÜR AUSFUHRKREDITE IN HÖHE VON 600 MIO. USD (JANUAR 2001)
(38)
In der vorläufigen Verordnung wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass keine ausreichenden Beweise für das Vorliegen einer Subventionierung vorlagen, so dass die Kommission beschloss, das Programm nicht anzufechten. Einige betroffene Parteien stimmten dieser Schlussfolgerung nicht zu und beantragten eine Überprüfung der vorläufigen Feststellungen.
(39)
Eine betroffene Partei machte geltend, dass der anfechtbare Vorteil, der aus der Maßnahme erwächst, nicht — wie in der vorläufigen Verordnung geschehen — auf der Grundlage der von Hynix gezahlten Prämien ermittelt werden dürfe. Der betroffenen Partei zufolge liege der Vorteil vielmehr in der Tatsache, dass Hynix auf dem regulären Markt keine Anhebung der Kreditobergrenze gewährt worden wäre. Die Anhebung der Kreditobergrenze wurde nur gewährt, weil die koreanische Regierung die Korea Export Insurance Corporation (KEIC) anwies, für die Anhebung der Kreditobergrenze zu bürgen.
(40)
Den verfügbaren Informationen zufolge erhöhten die Gläubigerbanken den Plafond der Hynix zur Verfügung gestellten Dokumente gegen Akzept (D/A) nur, weil die KEIC für die Erhöhung bürgte. Die Gewährung des zusätzlichen Kredits war von der Bürgschaft abhängig. In der vorläufigen Verordnung wurden die Prämien, die Hynix für die Bürgschaft zahlte, untersucht; auf dieser Basis wurde keine Subventionierung festgestellt. Zum Zeitpunkt der vorläufigen Maßnahmen lagen keine überzeugenden Beweise dafür vor, dass die koreanische Regierung die KEIC angewiesen hatte, die hier in Rede stehende Bürgschaft zu stellen. In den Fragebogen war die koreanische Regierung aufgefordert worden, nähere Angaben zur Beteiligung der koreanischen Regierung oder Beamter an der Bereitstellung der Bürgschaft für Hynix zu machen (unter anderem auch Angaben zu eventuell relevanten Treffen). Insbesondere wurde um eine eingehendere Erläuterung zur Rolle des Finanzaufsichtsdienstes (FAD)(14) bei der Gewährung dieser Bürgschaft gebeten. Dieselben Fragen wurden der koreanischen Regierung, der FAK, dem FAD und der KEIC im Rahmen des Kontrollbesuchs gestellt. In ihren Antworten erklärten diese Parteien, dass weder die koreanische Regierung noch die FAK oder der FAD befugt waren, auf den Entscheidungsfindungsprozess bezüglich der Übernahmegarantie für die Hynix-Bürgschaft Einfluss zu nehmen.
(41)
Seit der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung erhielt die Kommission jedoch neue Informationen darüber, dass die koreanische Regierung die KEIC dazu anwies, den Plafond der Hynix zur Verfügung gestellten D/A-Fazilität um 600 Mio. USD zu erhöhen. Die vorläufigen Feststellungen der Kommission zu dieser Maßnahme sollten daher in Anbetracht der neuen Informationen nochmals geprüft werden. Die betroffenen Parteien, Hynix und die koreanische Regierung, wurden direkt aufgefordert, zu diesen neuen Informationen Stellung zu nehmen; bei der erneuten Prüfung wurde diesen Stellungnahmen Rechnung getragen.
(42)
Gemäß den Feststellungen unter der Randnummer 32 der vorläufigen Verordnung, die hiermit bestätigt wird, ist die KEIC als öffentliche Körperschaft zu betrachten. Wie bereits unter Randnummer 32 erläutert, wandte sich der Minister für Finanzen und Wirtschaft schriftlich an den Präsidenten der KEIC und den Präsidenten der KEB. In Punkt 2 dieses Schreibens heißt es: „Für die durch D/As abgesicherten Kredite wird die KEIC vorübergehend die Versicherung der nicht übertragbaren D/A übernehmen.” Am 30. November 2000 richtete der Minister für Handel, Industrie und Energie ein ähnliches Schreiben an den CEO der KEIC, in dem die KEIC aufgefordert wurde, „entsprechende Maßnahmen zu ergreifen” .
(43)
Am 10. Januar 2001 erhielten dieselben Personen, d. h. der Präsident der KEIC und der Präsident der KEB, ein weiteres Schreiben, das vom Minister für Finanzen und Wirtschaft, dem Minister für Handel, Industrie und Energie und vom Minister für Planung und Haushalt unterzeichnet war. Dieses Schreiben enthielt die Ergebnisse der im Rahmen des Treffens der Wirtschaftsminister vom 9. Januar 2001 erfolgten Gespräche über die Übernahme der Hynix zur Verfügung gestellten Ausfuhrkreditfazilität für D/A. Die Ergebnisse lauteten wie folgt: 1. Die KEIC wird eine Ausfuhrkreditversicherung für die von den Gläubigerbanken bis zum 30. Juni 2001 erworbenen D/As von Hynix in Höhe von bis zu 600 Mio. USD gewähren. 2. Sollte in Verbindung mit dieser Angelegenheit die KEIC nicht über ausreichende Rücklagen verfügen, werden Mittel aus einer anderen Finanzierungsquelle bereitgestellt. Die koreanische Regierung verpflichtete sich somit, die KEIC zu entschädigen, falls diese die Bürgschaft auszahlen müsste und diese Zahlung nicht aus eigenen Rücklagen für Eventualverbindlichkeiten leisten könnte.
(44)
Aus den vorliegenden Informationen geht hervor, dass die KEIC zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass sich Hynix in technischer Insolvenz befand. Eine Führungskraft der KEIC erklärte auf der Vorstandssitzung am 1. Dezember 2000, dass „wir diese Transaktion auf Anweisung des Ministers für Industrie und Ressourcen unterstützten” (15). Somit erhielt die KEIC von mehreren Ministern die Aufforderung, die Erhöhung des Plafonds für die D/As sicherzustellen. Unter Randnummer 35 sind die ordnungspolitischen Gründe dieser Entscheidungen erläutert, so wie sie die FAK auf der Sitzung, in der die Maßnahmen erörtert wurden, darlegte. Die KEIC unterstützte diese Maßnahmen nur aufgrund der Anweisung, die sie von der koreanischen Regierung erhalten hatte. Da die Gläubigerbanken den Plafond nur unter der Voraussetzung erhöht hatten, dass für diese Erhöhung eine Bürgschaft gestellt wurde, war die Bürgschaft eine wichtige Voraussetzung für den Kredit. Der Kredit war somit aufgrund der Bürgschaft gewährt worden.
(45)
Die Bürgschaft der KEIC erfolgte auf Anweisung der koreanischen Regierung, deren wirtschaftspolitisches Ziel es war, die schwierige finanzielle Situation von Hynix aus Gründen der industriellen Entwicklung zu beheben.Daher wurde die KEIC, auch wenn es sich um eine öffentliche Einrichtung handelt, speziell von der koreanischen Regierung angewiesen, Aufgaben wahrzunehmen, die normalerweise der koreanischen Regierung obliegen. Die Bürgschaft stellt somit eine finanzielle Beihilfe der Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern iv) und i) der Grundverordnung dar. Durch diese Bürgschaft wurde Hynix ein Vorteil gewährt, da ohne diese Bürgschaft Hynix keine Erhöhung des Plafonds der ihm zur Verfügung gestellten D/As um 600 Mio. USD gewährt worden wäre. Indem die koreanische Regierung der KEIC zusicherte, dass sie im Fall eines Verzugs entschädigt würde, liegt ein Beweis dafür vor, dass die von Hynix zu zahlende Prämie das von der KEIC mit ihrer Bürgschaft für die Plafonderhöhung der D/As eingegangene Risiko nicht deckte und dass es sich hier um ein eindeutig nicht-gewerbliches Vorgehen handelte. Die koreanische Regierung übernahm praktisch die Haftung für das Risiko des Zahlungsverzugs von Hynix, ohne jegliche Entschädigung zu verlangen. Den vorliegenden Informationen zufolge hätten die Gläubigerbanken die D/A-Fazilität ohne die Bürgschaft nicht gewährt. Des Weiteren liegen keine Informationen darüber vor, dass Hynix eine vergleichbare Finanzierung durch andere Quellen hätte beschaffen können. Diese Deckung einer Garantie, für die keine angemessene Prämie gezahlt wird, wird deshalb als Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet. Da das Unternehmen ohne die Bürgschaftsleistung keinen vergleichbaren Kredit zu Marktbedingungen erhalten hätte, handelt es sich gemäß Artikel 6 Buchstabe c) der Grundverordnung bei der Deckung der Erhöhung des Plafonds für die Ausfuhrkreditfazilität gegen D/A um eine Subvention. Der Vorteil, der Hynix daraus erwächst, und somit die Höhe der Subvention, entspricht dem Betrag der Plafonderhöhung, d. h. 600 Mio. USD.
(46)
In ihren Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen machten die koreanische Regierung und Hynix geltend, dass die KEIC Hynix kein Kapital, sondern Versicherungsleistungen zur Verfügung stellte und Hynix für die Finanzierung der D/As bei Banken marktübliche Zinssätze zahlte. Der Vorteil, der Hynix aus dieser Maßnahme erwuchs, hätte somit als Differenz zwischen dem, was Hynix für die D/A-Finanzierung zahlte und was Hynix ohne eine KEIC-Bürgschaft hätte bezahlen müssen, ermittelt werden müssen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der gesamte Kreditbetrag als Vorteil für Hynix zu betrachten ist, da die Kredite insgesamt oder auch nur teilweise ohne eine KEIC-Bürgschaft, für die die koreanische Regierung die Garantie übernahm, nicht gewährt worden wären. Es gab keine Hinweise darauf, dass zu dieser Zeit für Hynix ohne eine Bürgschaft andere Finanzierungsmöglichkeiten bestanden hätten; auch Hynix hat diesbezüglich keine Andeutungen gemacht. Es gibt somit keinen „Benchmark” für den von den Parteien vorgeschlagenen Kostenvergleich. Darüber hinaus zahlte Hynix keine zusätzliche Prämie dafür, dass die koreanische Regierung für den gesamten Kreditbetrag die Garantie übernahm. Unter diesen Umständen wird die gesamte von der koreanischen Regierung übernommene Bürgschaft als Vorteil betrachtet.
(47)
Da es sich bei der D/A-Fazilität um eine Ausfuhrkreditfazilität handelt und sie somit von der Ausfuhrleistung abhängt, handelt es sich bei den 600 Mio. USD um eine spezifische Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung, und sie ist deshalb anfechtbar. Da es sich bei der Subvention um eine Ausfuhrsubvention handelt, ist gemäß Abschnitt F Buchstabe b) Ziffer i) der Leitlinien für die Berechnung der Höhe von Subventionen in Ausgleichszolluntersuchungen (nachstehend „Leitlinien” genannt)(16) die Höhe dieser Subvention dem Ausfuhrumsatz des Unternehmens zuzurechnen. Unter Verwendung der unter den Randnummern 67 und 108 der vorläufigen Verordnung erläuterten Methode ergibt sich eine Subventionierung in Höhe von 5,1 %, wenn, wie für Ausfuhrsubventionen vorgesehen, die Subvention auf den Ausfuhrumsatz und nicht den gesamten Umsatz aufgeteilt wird.
5.
SCHULDVERSCHREIBUNGSPROGRAMM DER KDB (JANUAR 2001)
(48)
Nach der Veröffentlichung der Verordnung zur Einführung des vorläufigen Ausgleichszolls nahmen Hynix, die koreanische Regierung und die KDB zu den Feststellungen der Kommission bezüglich des Schuldverschreibungsprogramms der KDB Stellung.
a)
Vorteil, der durch die Maßnahme gewährt wurde
(49)
Zunächst machten Hynix, die koreanische Regierung und die KDB geltend, dass es sich bei dem Schuldverschreibungsprogramm der KDB um eine befristete Maßnahme zur Normalisierung des Anleihemarktes handelte und Hynix dadurch kein Vorteil gewährt worden sei. Hynix sei kein Vorteil gewährt worden, da das Unternehmen unter aktuellen Marktkonditionen und zu marktüblichen Zinssätzen am Programm teilnahm. Außerdem wies Hynix darauf hin, dass angesichts der Tatsache, dass das Unternehmen im Januar 2001 den Konsortialkredit erhielt und dem Unternehmen durch die Ausgabe von Global Depositary Receipts ( „GDR” ) neues Kapital zugeführt wurde, nicht behauptet werden könne, dass das Unternehmen nicht in der Lage sei, eine Refinanzierung seiner Anleihen an den Finanzmärkten vorzunehmen.
(50)
Zu dem vorgebrachten Argument, aus dem KDB-Programms sei dem Unternehmen kein Vorteil erwachsen, da die Inanspruchnahme des Programms zu angeblich marktüblichen Konditionen erfolgte, ist anzumerken, dass aus den Antworten der KDB auf den Fragbogen hervorgeht, dass der Zinssatz nach der im Rahmen des KDB-Programms vorgenommenen Umwandlung in neue Anleihen wesentlich niedriger war als der ursprüngliche Zinssatz. Bei den im Januar 2001 emittierten Anleihen betrug diese Differenz rund 50 %, was 10 Prozentpunkten entspricht, obwohl unter regulären Marktbedingungen für Anleihen, die aufgrund eines voraussichtlichen Konkurses eines Unternehmens refinanziert werden, um diese auszuzahlen, höhere Zinssätze gelten als für die ursprünglichen Anleihen, da das emittierende Unternehmen, das diese einlösen muss, ein höheres Risiko eingeht.(17) Aus den vorliegenden Informationen geht somit hervor, dass die Zinssätze, die für das KDB-Programm galten, nicht den marktüblichen Zinssätzen entsprachen.
(51)
In Bezug auf das Argument, Hynix sei in der Lage, eine Refinanzierung seiner Anleihen an den Finanzmärkten vorzunehmen, insbesondere über den Konsortialkredit und die GDR-Ausgabe vom Mai, ist festzuhalten, dass Anleihen und Kredite nicht miteinander verglichen werden können, da es sich um völlig unterschiedliche Instrumente handelt. Auf dem koreanischen Anleihemarkt galten im Jahr 2001 extrem strenge Bedingungen, so dass Unternehmen mit moderaten Kredit-Ratings nicht in der Lage waren, ihre Anleihen auf dem Finanzmarkt zu refinanzieren. Selbst die koreanische Regierung räumte dies in ihrem Fragebogen ein (vgl. Randnummer 61 der vorläufigen Verordnung). Dies kann auch durch andere Dokumente in den Akten belegt werden.(18) Seit Juli 2000 verschärften sich die Finanzierungsbedingungen auf dem Anleihemarkt erheblich. Dies ist auf das Verhalten der Kapitalgeber in Bezug auf die Risiken bei der Kreditvergabe an Unternehmen zurückzuführen, die angesichts des Konjunktureinbruchs und des Überangebots an 1998 emittierten Anleihen oder der näher rückenden Fälligkeitstermine vorsichtiger geworden waren. Die Folge war eine Art „Qualitätskampf” auf dem lokalen Anleihemarkt.(19) Die koreanische Regierung hatte in ihrer Antwort auf den Fragebogen angegeben, dass das KDB-Programm eingerichtet worden sei, um einigen Unternehmen mit moderaten Kredit-Ratings zu helfen, eine Refinanzierung ihrer fällig werdenden Anleihen vorzunehmen, was auf den Finanzmärkten nicht möglich gewesen wäre. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Kreditwürdigkeit von Hynix am 22. Januar 2001 vom Investment Grade BBB- auf den Speculative Grade BB+ zurückgestuft wurde, was die prekäre Situation des Unternehmens ebenfalls verdeutlicht.
(52)
Deshalb stellt sich die Frage, ob Hynix seine Anleihen auf einem ausländischen Anleihemarkt hätte refinanzieren können. Den vorliegenden Informationen ist nicht zu entnehmen, dass dies möglich gewesen wäre. Während der Untersuchung hat Hynix weder eine solche Möglichkeit angedeutet noch angegeben, dass es eine Refinanzierung seiner Anleihen auf einem ausländischen Anleihemarkt erwogen habe. Die Tatsache, dass die internationale Rating-Agentur Standard and Poor's die Kreditwürdigkeit von Hynix im Januar 2001 mit B (Speculative Grade) einstufte, schließt eine solche Möglichkeit ohnehin aus.
(53)
Im Jahr 2001 waren Hynix-Anleihen in Höhe von mehr als 3000 Mrd. KRW fällig.(20) Das Unternehmen erhielt im Januar 2001 von seinen Gläubigerbanken einen Konsortialkredit in Höhe von 800 Mrd. KRW. Das Unternehmen hatte einen Kredit in Höhe von 1000 Mrd. KRW beantragt, den die Banken ihm allerdings nicht gewährten. Davon wurden, wie unter den Randnummern 30 bis 37 erläutert, 300 Mrd. KRW auf Anweisung der koreanischen Regierung gewährt, die die FAK anwies, die gesetzlichen Ausleihungsgrenzen einiger Banken anzuheben, die ohne die Intervention der koreanischen Regierung nicht befugt gewesen wären, Hynix weitere Kredite zu gewähren. Derselbe Sachverhalt liegt für diese Banken nach Gewährung des Konsortialkredits vor: Sie hätten Hynix keine weiteren Kredite gewähren können, wenn ihre Ausleihungsgrenzen auch hier nicht für eine ganz bestimmte Transaktion angehoben worden wären. Zu diesen drei Banken zählten auch die Hauptgläubiger von Hynix, die KEB und die KDB. Dies verdeutlicht, dass Hynix seine Möglichkeiten in Bezug auf Bankkredite völlig ausgeschöpft hatte. Weitere Kreditaufnahmen schienen angesichts der enormen Beträge, die Hynix benötigt hätte, um die fällig werdenden Anleihen zurückzuzahlen, nicht mehr möglich. Während der Untersuchung hat Hynix nie darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestand oder dass es versucht hatte, zum Zeitpunkt der Maßnahmen bei anderen Banken das erforderliche Kapital in Form von Krediten zu beschaffen.
(54)
Was die Beteiligung der Banken am KDB-Programm anbetrifft, so ist den vorliegenden Informationen zu entnehmen, dass die FAK am 4. Januar 2001 für alle Banken, die das KDB-Programm in Anspruch nahmen, die Ausleihungsgrenzen aufhob. Die FAK erklärte, dass die für das „Fast Track” -Programm der KDB gewährte Befreiung sich insofern von anderen Befreiungen unterschied, als dass die FAK auf der Grundlage eines Gesamtantrags der KDB, bei der es sich um eine Einrichtung der koreanischen Regierung handelt, allen Banken eine Vorausgenehmigung erteilte.(21) Die Beteiligung der Bank an dem KDB-Programm war somit nur aufgrund dieser Befreiung möglich, die in diesem besonderen Fall gewährt wurde, indem der Wortlaut des Durchführungserlasses, demzufolge die FAK die Ausleihungsgrenzen unter bestimmten Bedingungen aufheben konnte, großzügig ausgelegt wurde.
(55)
Des Weiteren geht aus den vorliegenden Informationen hervor, dass sich die Banken nicht aus kommerziellen Erwägungen an dem KDB-Programm beteiligten, sondern von der koreanischen Regierung dazu angewiesen wurden, da sie erhebliche makroökonomische Konsequenzen eines möglichen Konkurses von Hynix befürchtete.(22) Die Korea First Bank (KFB), die sich zu 51 % im Besitz von US Newbridge Capital befindet, wies die Aufforderung der koreanischen Regierung zur Beteiligung an dem KDB-Programm am 4. Januar 2001 ab. Die KFB kam zu dem Schluss, dass eine Erhöhung der Kredite von Hynix sich kommerziell nicht rechtfertigen lasse. Der Vorstandsvorsitzende der KFB erklärte, dass sich die KFB bei der Entscheidung ausschließlich an Prinzipien der Gewinnerzielung orientiert habe. Der Ankauf von Anleihen zahlungsunfähiger Unternehmen würde die Bank vor weitere geschäftspolitische Schwierigkeiten stellen.(23) Der FAD erklärte, er würde die KFB bitten, die Hyundai-Anleihen noch einmal zu übernehmen. Sollte die Bank die Bitte erneut ablehnen und dies zum Konkurs der verbundenen Unternehmen führen, würde der FAD die Bank dafür verantwortlich machen.(24) Als sich die KFB weiterhin ablehnend zeigte, warnte der FAD die KFB, dass sie damit riskiere, Kunden zu verlieren.(25) Einen Tag nachdem die KFB erklärt hatte, dass sie der Aufforderung der koreanischen Regierung nicht nachkommen würde, hob die koreanische Regierung 77 Mio. USD von ihrem KFB-Konto ab.(26) Bloomberg zufolge habe die koreanische Regierung sogar angedroht, dass sie den größten Unternehmenskunden der KFB dazu auffordern würde, nicht mehr mit der KFB zusammenzuarbeiten.(27) Letztendlich gab die KFB den Forderungen der koreanischen Regierung nach und beteiligte sich an den Maßnahmen. Es sei daran erinnert, dass die KFB nicht an der Untersuchung mitarbeitete, da sie eine Überprüfung der Antworten auf den Fragebogen vor Ort ablehnte (vgl. Randnummer 18).
(56)
Was die Ausgabe der GDR anbetrifft, so stimmt es, dass Hynix im Juni mit Hilfe dieses Instruments Geldmittel auf dem Kapitalmarkt beschaffen konnte. 80 % seiner über das KDB-Programm finanzierten Anleihen waren zu diesem Zeitpunkt allerdings schon fällig und wurden bereits vor diesem Zeitpunkt von der KDB übernommen. Für diese Anleihen kam die Ausgabe der GDR viel zu spät, so dass bereits ab Januar 2001 andere Finanzierungsmöglichkeiten gefunden werden mussten. Die GDR-Ausgabe ist daher als solche kein Anzeichen dafür, dass Hynix im Januar 2001 Zugang zu den Kapitalmärkten gehabt hätte. Ohne das KDB-Programm hätte Hynix zudem bereits zur Zeit der GDR-Ausgabe vor dem Bankrott gestanden, da es nicht in der Lage war, diese Anleihen zurückzuzahlen. Wie bereits unter den Randnummern 73 bis 76 der vorläufigen Verordnung erläutert, brachen die Aktienkurse von Hynix fast unmittelbar nach der Ausgabe der GDR ein, so dass die Käufer von Hynix-Aktien erhebliche Verluste hinnehmen mussten. Diese Form der Geldaufnahme wurde deshalb ausgeschlossen, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die gesamten Verbindlichkeiten im Juli 2001 immer noch 7200 Mrd. KRW betrugen.
(57)
Der Zeitpunkt der Maßnahmen ist ganz ohne Frage ein wichtiger Faktor. Die Entscheidung der Investoren, Hynix-GDR im Juni zu kaufen, könnte durch die Tatsache beeinflusst worden sein, dass der größte Teil der fällig werdenden Verbindlichkeiten von Hynix zwischen Januar und Juni 2001 durch das von der koreanischen Regierung vorgeschlagene KDB-Programm umgeschichtet wurde. Das KDB-Programm war weit bekannt und fand in der Öffentlichkeit ein großes Echo. Im Hynix GDR-Verkaufsprospekt wird auch darauf hingewiesen, dass im Rahmen des KDB-Programms voraussichtlich 2900 Mrd. KRW für die Finanzierung von 2001 fällig werdenden Anleihen zur Verfügung stehen werden. Bei den Investoren, die im Juni Hynix-GDR kauften, könnte dadurch der Eindruck erweckt worden sein, dass die koreanische Regierung auch weiterhin einen Konkurs von Hynix abwenden würde.(28) Auf diesen Aspekt wird auch in Randnummer 44 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Den vorliegenden Informationen ist zu entnehmen, dass das KDB-Programm bei den Entscheidungen der Investoren, im Juni in Hynix zu investieren, durchaus eine Rolle gespielt hat.
(58)
Im Hinblick auf das Argument von Hynix, die Hynix-Anleihen seien in das CBO/CLO-Programm zu den gleichen Bedingungen wie die Anleihen anderer teilnehmender Unternehmen weiterverkauft worden, sei angemerkt, dass für das laufende CBO/CLO(29)-Programm ganz andere Bedingungen galten, die zudem von Hynix nicht erfüllt wurden.
(59)
Das CBO-Programm wurde eingerichtet, um die Anleihefinanzierung für relativ kleine Unternehmen mit niedrigeren Kredit-Ratings auszubauen. Hynix hätte dieses Programm aufgrund seiner Größe nicht in Anspruch nehmen können. Außerdem hätte Hynix nicht dieselbe Menge von Anleihen an das Programm verkaufen können, da höchstens 10 % der durch einen Forderungspool unterlegten Anleihen von einem Unternehmen stammen dürfen. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass die KDB alle Hynix-Anleihen, selbst jene, die angeblich für das CBO-Programm bestimmt waren, kaufte. Selbst nach dem Auslaufen des KDB-Programms befanden sich noch Hynix-Anleihen, die zur Einstellung in CBO-Mittel bestimmt waren, im Besitz der KDB. Die KDB zögerte zudem den Verkauf der Anleihen in den CBO-Bestand hinaus und behielt selbst nach deren Platzierung in dem CBO-Bestand die Kontrolle über diese Anleihen im KDB-Programm und leitete deren Umschuldung in neue langfristige Anleihen, als Hynix nicht in der Lage war, sie bei deren Fälligkeit zurückzuzahlen. Der Korea Credit Guarantee Fund ( „KCGF” )(30) erhöhte zudem die Garantielinie für CBOs von 34 % auf 53 %, um deren Einbeziehung in das KDB-Programm Rechnung zu tragen. Daher kann nicht behauptet werden, dass für die Hynix-Anleihen die regulären Bedingungen des Programms galten. Ihnen wurde eine ganz andere Behandlung zuteil.
(60)
Auch die Durchführung des KDB-Programms unterscheidet sich erheblich von der Art, wie vergleichbare Transaktionen auf dem Finanzmarkt vorgenommen worden wären. Dem KDB-Programm zufolge kaufte die KDB alle fällig werdenden Anleihen, wandelte sie zu Anleihen mit wesentlich niedrigeren Zinssätzen als für die ursprünglichen Anleihen um, verkaufte 20 % dieser Anleihen an Gläubigerbanken und führte 70 % CBOs/CLOs zu. Darüber hinaus unterschieden sich die zugrunde gelegten Bedingungen erheblich von jenen für das CBO/CLO-Programm (unter anderem die Anwendung höherer staatlicher Bürgschaften). Die Anleihen wurden nicht über öffentliche Zeichnungsangebote, sondern durch Unterbringung bei bestehenden Gläubigern verkauft. Dies entspricht nicht einer Refinanzierung von Anleihen zu Marktkonditionen.
(61)
Die KDB machte ebenfalls geltend, dass das KDB-Programm keine Subvention sei, da die KDB ihre Entscheidungen über Finanzierungen und die Verwendung von Geldern nach kommerziellen Erwägungen trifft und in einem auf Gewinn ausgerichteten Geschäft tätig ist, dass sich auf die Unternehmensfinanzierung spezialisiert hat.
(62)
Bezüglich des von der KDB vorgebrachten Arguments, dass es sich bei dem KDB-Programm angesichts der Geschäftsaktivität der KDB nicht um eine Subvention handele, sei angemerkt, dass unter den Randnummern 55 bis 59 der vorläufigen Verordnung die Gründe dargelegt sind, aus denen das von der KDB bereitgestellte Kapital als finanzielle Beihilfe einer Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Grundverordnung zu betrachten ist. Da die KDB in ihren Stellungnahmen keine neuen Beweise vorlegte, die die Feststellungen in der vorläufigen Verordnung hätten entkräften können, werden hiermit die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 55 bis 59 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
(63)
Angesichts der Erläuterungen unter den Randnummern 50 bis 62 kann der Schluss gezogen werden, dass Hynix durch das KDB-Programm ein Vorteil erwuchs, unter anderem auch, weil auf dem Markt keine vergleichbare Finanzierung zur Verfügung stand. Hynix war außer Stande, seine fällig werdenden Anleihen über Bankkredite zu finanzieren, da es aufgrund seiner ohnehin schon enormen Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigerbanken und seiner schlechten finanziellen Lage, die eine Kreditaufnahme bei einer anderen Bank ausschloss, die Möglichkeiten einer weiteren Kreditinanspruchnahme völlig ausgeschöpft hatte. Eine Refinanzierung der Anleihen auf dem Anleihemarkt war auch nicht möglich, denn der Markt konnte — wie es die koreanische Regierung in ihren Antworten auf den Fragebogen einräumte — die fällig werdenden Anleihen angesichts der schlechten Bonitätsbewertung des Unternehmens nicht mehr abnehmen. Aus diesen Gründen wird die Schlussfolgerung unter Randnummer 61 der vorläufigen Verordnung, dass Hynix aus dem KDB-Schuldverschreibungsprogramm ein Vorteil erwuchs und diese Finanzierung folglich als Subvention zu betrachten ist, hiermit bestätigt.
b)
Spezifität
(64)
Des Weiteren machten Hynix, die koreanische Regierung und die KDB geltend, dass es sich bei dem KDB-Programm nicht um eine spezifische Subvention handelte. Hynix zufolge habe die Kommission in ihrer Analyse der allgemeinen Bedingungen des Programms nicht begründet, warum die bloße Tatsache, dass mehrere Unternehmen der Hyundai-Gruppe das Programm in Anspruch nahmen, bereits im Hinblick auf Hynix als Beweis für Spezifizität genüge. Hynix behauptete außerdem, dass das KDB-Programm nicht auf bestimmte Unternehmen ausgerichtet war, da die Anleihen von Hynix dem CBO/CLO-Programm zu den gleichen Bedingungen zugeführt wurden wie die Anleihen der anderen teilnehmenden Unternehmen.
(65)
Wie unter den Randnummern 62 bis 64 der vorläufigen Verordnung erläutert, kam die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei dem KDB-Programm zwar nicht um eine spezifische Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) der Grundverordnung handelte, das Programm jedoch de facto eine spezifische Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c) der Grundverordnung ist, da drei der vier dort genannten Kriterien erfüllt sind: Inanspruchnahme eines Subventionsprogramms durch eine begrenzte Zahl bestimmter Unternehmen, die vorwiegende Inanspruchnahme durch bestimmte Unternehmen und die Gewährung unverhältnismäßig hoher Subventionen an bestimmte Unternehmen. Da keine gesetzlich festgelegte Spezifität geltend gemacht wurde, ist eine Analyse der allgemeinen Bedingungen des Programms nicht relevant. Die Zahl der Unternehmen, die potenziell das Programm nach diesen Kriterien in Anspruch nehmen könnten, demgegenüber umso mehr. In Bezug auf eine de facto gegebene Spezifität kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Programm nur von sechs Unternehmen in Anspruch genommen wurde, von denen vier der Hyundai-Gruppe angehörten, und dass Hynix 41 % der Gesamtausgaben des Programms erhielt. Den vorliegenden Informationen zufolge hätten mehr als 200 Unternehmen die Auswahlkriterien des Programms erfüllt. Betrachtet man diese große Gruppe potenzieller Begünstigter, so ist festzustellen, dass die Kriterien in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) der Grundverordnung bezüglich des Vorliegens einer spezifischen Subvention durch den hohen Anteil von Unternehmen des Hyundai-Konzerns in der Teilnehmergruppe und die vorwiegende Inanspruchnahme der Gesamtausgaben des Programms durch Hynix eindeutig erfüllt werden.
(66)
Darüber hinaus machten die koreanische Regierung und die KDB geltend, dass die Auswahl der teilnehmenden Unternehmen nach transparenten und objektiven Kriterien erfolgte und die große Zahl der teilnehmenden Hyundai-Unternehmen rein zufällig sei.
(67)
In den Fragebogen waren sowohl die koreanische Regierung als auch die KDB gebeten worden, die Protokolle der Sitzungen, auf denen die Unternehmen für das Programm ausgewählt wurden, sowie eine Kopie des Beschlusses mit der Begründung für die Auswahl von Hynix zu übermitteln. Sowohl die koreanische Regierung als auch die KDB erklärten, dass keine Protokolle erstellt worden seien und sie somit die angeforderten Unterlagen nicht vorlegen könnten.(31) Daher konnte nicht nachgeprüft werden, wie die Auswahl durchgeführt wurde und wie die für die Auswahl zuständige Einrichtung, der „Creditor Financial Institutions Council” (CFIC)(32), ihren Ermessensspielraum nutzte.
(68)
Aus den vorliegenden Informationen geht hervor, dass die koreanische Regierung ihren Ermessensspielraum offen nutzte, um Hynix als Begünstigten in die Vorauswahl zu nehmen und vor allem den Hyundai-Unternehmen einen Vorteil zu gewähren. In einer Pressemitteilung ließ die KDB, noch bevor Hynix offiziell als Teilnehmer des Programms ausgewählt worden war, verkünden, dass sie die fällig werdenden Anleihen von Hynix sowohl im Januar als auch in den darauf folgenden Monaten kaufen werde.(33) Informationen der KDB zufolge entscheidet der CFIC jeden Monat neu, welche Anleihen für eine Refinanzierung in Frage kommen. Es ist bemerkenswert, dass die KDB bereits Anfang Januar bekannt geben konnte, dass sie in den nächsten Monaten die Refinanzierung von Hynix-Anleihen übernehmen würde.
(69)
Nach der Bekanntgabe der Programmteilnehmer wurde viel Kritik an der mangelnden Transparenz und der fehlenden Möglichkeit, im Auswahlprozess die Förderfähigkeit der Unternehmen nochmals zu überprüfen, laut.(34) Obwohl sich andere Unternehmen, z. B. Tochtergesellschaften der Hanwha und der Hanjin Gruppe und von Dongkuk Steel, in Bezug auf ihre Kredit-Ratings (BBB) und den Bestand an gleichzeitig fällig werdenden Anleihen in einer ähnlichen Lage wie Hynix befanden, wurden sie nicht ausgewählt. Es gab keine Erklärungen oder Begründungen seitens der auswählenden Stellen.
(70)
Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass nicht nur im vorliegenden Fall, wie in der Schlussfolgerung der Kommission unter den Randnummern 63 und 64 der vorläufigen Verordnung erläutert, die Kriterien des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllt sind, sondern dass in Bezug auf die Art und Weise, in der die gewährende Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung der Subvention von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat, auch das Kriterium in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) erfüllt ist, so dass es sich bei dem KDB-Programm de facto um eine spezifische Subvention handelt.
c)
Aufhebung einer Subvention
(71)
Darüber hinaus machte Hynix geltend, dass das KDB-Programm nur ein Jahr durchgeführt wurde und dies eine Aufhebung des Programms darstelle, so dass es keinen Anlass mehr für die Einführung von Ausgleichszöllen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung gebe.
(72)
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei dem KDB-Programm um eine einmalige Subvention handelt, die dem Unternehmen als solche zugute kommt. Somit handelt es sich auf keinen Fall um eine Aufhebung. In dem von Hynix als Präzedenzfall vorgebrachten Fall der PET-Flocken mit Ursprung in Indien(35) handelte es sich um eine einmalige Subvention, die an die Ausfuhr der von der Untersuchung betroffenen Ware gebunden war. Nach Abschluss des Ausfuhrsubventionsprogramms wurden für die ausgeführte Ware keine Subventionen mehr gewährt. Es handelt sich somit um eine ganz andere Art der Subvention; der Fall der PET-Flocken ist somit für die Analyse des KDB-Programms nicht relevant.
(73)
Da es sich bei dem KDB-Programm um eine einmalige Subvention handelt, die für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt wurde, ist die Subvention nicht als aufgehoben im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Grundverordnung zu betrachten, nur weil das Programm eingestellt wurde, denn die Subvention war bereits gewährt worden und wird dem Unternehmen während des gesamten Subventionszeitraums einen Vorteil gewähren.
d)
Berechnung der Höhe der Subvention
(74)
In Bezug auf die Berechnung der Höhe der Subvention machten sowohl Hynix als auch die koreanische Regierung geltend, die Kommission hätte die Zinssätze des Programms mit den marktgängigen Zinssätzen vergleichen müssen und Kredite nicht als Zuschüsse behandeln dürfen. Außerdem brachte Hynix das Argument vor, dass die KDB nur 10 % der refinanzierten Anleihen übernahm und nur diese Anleihen als Subvention angesehen werden dürften. Da die KDB-Anleihen später im Oktober 2001 umstrukturiert wurden, sollten diese bei der Berechnung der Höhe der Subvention nicht zweimal berücksichtigt werden.
(75)
Was das erste Argument in Bezug auf den Vergleich der Zinssätze anbetrifft, so erklärte die Kommission unter Randnummer (66) der vorläufigen Verordnung die Gründe für ihre Entscheidung, sich bei der Ermittlung der Höhe der Subvention nicht auf einen Vergleich der Zinssätze zu stützen. Gemäß Artikel 5 der Grundverordnung wird die Höhe der anfechtbaren Subvention anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet. Wie unter den obigen Randnummern bis erläutert, erwuchs Hynix der Vorteil nicht aus den im Rahmen des KDB-Programm zugrunde gelegten Zinssätzen, sondern besteht in der Tatsache, dass das Unternehmen ohne das KDB-Programm gezwungen gewesen wäre, seine Anleihen zurückzuzahlen und vor dem Bankrott gestanden hätte, weil es nicht über die nötigen Barmittel verfügte. Zu diesem Zeitpunkt gab es für Hynix keine anderen Finanzierungsquellen, und den Informationen in den Akten zufolge scheint dies der Grund gewesen zu sein, warum das KDB-Programm überhaupt eingerichtet wurde. Der dem Unternehmen erwachsende Vorteil bestand darin, dass die KDB die fällig werdenden Anleihen für das Unternehmen zu einem Zeitpunkt kaufte, als kein anderer Anbieter bereit war, Hynix die nötigen Mittel zur Finanzierung dieser Maßnahme zur Verfügung zu stellen. Aus diesen Gründen handelt es sich bei den von der KDB für den Ankauf von Hynix-Anleihen bereitgestellten Betrag um eine Subvention.
(76)
Was die Behandlung von Krediten als Zuschüsse anbetrifft, so muss die Situation aus der Sicht der gewährenden Behörde zum Zeitpunkt der fraglichen Maßnahmen bewertet werden. Laut Abschnitt E Buchstabe b) Ziffer v) der Leitlinien ist ein Darlehen, bei dem zum Zeitpunkt seiner Gewährung bereits klar ist, dass der Betrag nicht an die gewährende Behörde zurückgezahlt werden wird, als Zuschuss zu betrachten. Auch wenn im vorliegenden Fall die KDB-Finanzierung im Rahmen des Programms nicht völlig einem „Darlehen” gleichgesetzt werden kann, handelt es sich um einen ähnlichen Vorgang, so dass die gleichen Grundsätze befolgt werden sollten. Entscheidend ist, ob die KDB berechtigterweise annehmen konnte, dass die bereitgestellten Finanzmittel zurückgezahlt werden würden. Den vorliegenden Informationen ist zu entnehmen, dass zu dem Zeitpunkt, als die KDB die Hynix-Schulden übernahm, klar war, dass es das Geld, das es für den Ankauf der Hynix-Anleihen investierte, nicht zurückerhalten würde. Die Unterlagen lassen sogar erkennen, dass die KDB eine eventuelle Beitreibung ihrer Ausgaben nicht erwartete. Der für das KDB-Programm veranschlagte Betrag betrug ursprünglich insgesamt 6200 Mrd. KRW, von denen die KDB mit 2900 Mrd. KRW fast die Hälfte für den Ankauf der Hynix-Anleihen veranschlagt hatte. Bei dem Programm ging es weder um die Erzielung von Gewinnen noch um eine Deckung der Ausgaben; es wurde lediglich eine erhebliche Summe für den Ankauf von fällig werdenden Anleihen bestimmter ausgewählter Unternehmen zur Verfügung gestellt. Selbst wenn die KDB davon ausgegangen wäre, dass sie die von ihr bereitgestellten Mittel wieder eintreiben würde, war zum Zeitpunkt der Finanzierung klar, dass Hynix außer Stande sein würde, der KDB die Beträge zurückzuzahlen. Hynix war bereits hoch verschuldet, und die KDB musste einschreiten, weil Hynix nicht in der Lage war, seine fällig werdenden Anleihen zurückzuzahlen und zum Fälligkeitstermin die dafür erforderlichen Mittel auf den Finanzmärkten zu beschaffen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der von Beginn an für den Ankauf von Hynix-Anleihen vorgesehene Betrag im Vergleich zum Umsatz von Hynix beträchtlich war: 2900 Mrd. KRW entsprach mit mehr als 70 % des Umsatzes im Jahr 2001.
(77)
Schon im Laufe des Programms wurde klar, dass Hynix das neue Kapital nicht würde zurückzahlen können, da die Situation des Unternehmens jeden Monat in Verbindung mit den Entscheidungen der Banken, welche Anleihen in einem bestimmten Monat übernommen werden sollten, neu bewertet wurde. Außerdem war die Kreditwürdigkeit von Hynix am 22. Januar 2001, unmittelbar nachdem das Unternehmen für das Programm zugelassen worden war, herabgestuft worden; eine weitere Herabstufung erfolgte während der Laufzeit des Programms im März 2001. Ende Januar wurde die Kreditwürdigkeit von Hynix als „speculative” eingestuft, was in der Entscheidung im Januar, Hynix-Anleihen zu kaufen, bereits hätte Berücksichtigung finden müssen. Im März 2001 wurde Hynix auf B- heruntergestuft, was eigentlich bedeutet hätte, dass Hynix die Kriterien des Umschuldungsprogramms nicht mehr erfüllte. In diesen beiden Monaten wurden die Hynix-Anleihen von der KDB ungeachtet der sich verschlechternden Situation des Unternehmens, die sich auch in den schlechten Kredit-Ratings widerspiegelte, finanziert. In den vorliegenden Informationen gibt es keinerlei Hinweis dafür, dass Hynix der KDB mehr zurückgezahlt hat, als es nach den Bedingungen des Programms zu zahlen verpflichtet war.(36) In den Feststellungen der vorläufigen Verordnung wurden diese Beträge berücksichtigt und, wie unter Randnummer 65 der vorläufigen Verordnung erläutert, entsprechend bei der Berechnung der Höhe der Subvention abgezogen.
(78)
In Verbindung mit dem zweiten Argument machte Hynix geltend, dass die KDB nur 10 % der refinanzierten Anleihen übernahm und nur diese Anleihen als Subvention angesehen werden dürften. Bekanntlich ist eine Subvention eine finanzielle Beihilfe einer Regierung, durch die einem Begünstigten ein Vorteil gewährt wird. Wie bereits unter der Randnummer 48 der vorläufigen Verordnung erläutert, besteht der erste Schritt dieses Schuldverschreibungsprogramms darin, dass die KDB alle fällig werdenden Anleihen, die direkt unter das Programm fallen, aufkauft.(37) Der Vorteil, der Hynix durch diese finanzielle Beihilfe erwächst, besteht in der Tatsache, dass die KDB die Anleihen für Hynix kauft: die finanzielle Beihilfe der KDB hätte bei dieser Transaktion, wenn sie unter regulären Marktbedingungen erfolgt wäre, von Hynix selbst übernommen werden müssen. Die Höhe des dem Unternehmen erwachsenden Vorteils bestimmt die Höhe der Subvention. Die Tatsache, dass den Bedingungen des Schuldverschreibungsprogramms zufolge 10 % der Anleihen im Besitz der KDB sein müssen, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung, denn die KDB stellte im Voraus einen wesentlich größeren Betrag zur Verfügung und übernahm damit die Risiken und Verbindlichkeiten, die durch den Kauf aller refinanzierten Anleihen bestanden.
(79)
Da die KDB-Anleihen später im Oktober 2001 umstrukturiert wurden, dürften diese — so Hynix — bei der Berechnung der Höhe der Subvention nicht zweimal berücksichtigt werden. Die Überprüfung der vorliegenden Informationen ergab, dass Anleihen im Wert von 59,4 Mrd. KRW, die unter das Programm fielen, in der Tat im Schuldenswap-Programm berücksichtigt wurden. Dieser Betrag wurde, wie unter der Randnummer 166 erläutert, vom Betrag der im Oktober 2001 vorgenommenen Maßnahmen(38) abgezogen. Hynix machte außerdem geltend, dass ein Teil der von den Banken übernommenen KDB-Anleihen in den Wandelanleihen, die die Banken im Juni 2001 kauften, enthalten sei. Die Summe der KDB-Anleihen sollte deshalb von der Summe der Wandelanleihen abgezogen werden, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden. Es ist in diesem Rahmen festzuhalten, dass der Gesamtbetrag der im Juni 2001 gekauften Wandelanleihen im Oktober 2001 in Aktienkapital umgewandelt und somit der gesamte Betrag der Wandelanleihen (einschließlich der KDB-Anleihen), wie unter Randnummer 166 erläutert, abgezogen wurde.
(80)
Aus den in den Randnummern 50 bis 79 erläuterten Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass Hynix durch das KDB-Programm ein Vorteil erwuchs, da auf dem regulären Markt keine vergleichbare Finanzierung zur Verfügung stand. Hynix war nicht in der Lage, seine fällig werdenden Anleihen über Bankkredite zu finanzieren, da das Unternehmen seine Möglichkeiten der Kreditinanspruchnahme völlig ausgeschöpft hatte und eine Refinanzierung der Anleihen auf dem Anleihemarkt aufgrund seines schlechten Kredit-Ratings nicht möglich war. Daher ist die Finanzierung im Rahmen des Schuldverschreibungsprogramms der KDB als Subvention im Sinne des Artikels 2 der Grundverordnung zu betrachten. Es handelt sich um eine de facto spezifische Subvention für Hynix, und sie ist deshalb anfechtbar gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) der Grundverordnung. Gemäß Artikel 5 der Grundverordnung entspricht die Höhe der Subvention der Höhe des aus der Subvention erwachsenden Vorteils, d. h. in diesem Fall der Höhe der im Rahmen des KDB-Schuldverschreibungsprogramms gewährten Finanzierung. Die Schlussfolgerungen unter der Randnummer 67 der vorläufigen Verordnung bezüglich des KDB-Programms und die entsprechend bestimmte Subvention in Höhe von 4,9 % werden hiermit bestätigt.
6.
ANLEIHEKAUF DURCH GLÄUBIGERBANKEN IN HÖHE VON 1000 MRD. KRW UND ERSTE UMSCHULDUNG (MAI 2001)
(81)
In der vorläufigen Verordnung wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass keine ausreichenden Beweise für das Vorliegen einer Subventionierung vorlagen, so dass die Kommission beschloss, das Programm nicht anzufechten. Einige betroffene Parteien stimmten dieser vorläufigen Schlussfolgerung nicht zu und beantragten eine Überprüfung der vorläufigen Feststellungen. Eine betroffene Partei machte geltend, dass die Hynix eingeräumten Bedingungen nicht seiner damaligen finanziellen Situation und somit nicht marktwirtschaftlichen Prinzipien entsprachen. Außerdem habe die koreanische Regierung auf die Gläubigerbanken Einfluss genommen und dafür gesorgt, dass die Maßnahmen erfolgreich waren.
(82)
Eine andere betroffene Partei behauptete, dass die Sanierungsmaßnahmen für Hynix angesichts der schlechten finanziellen Lage des Unternehmens ohne Intervention der koreanischen Regierung niemals hätten durchgesetzt werden können und die koreanische Regierung die Gläubigerbanken direkt angewiesen habe, sich an dem Anleihekauf zu beteiligen. Dabei bezog sich die betroffene Partei auf das von der koreanischen Regierung einberufene Treffen zwischen der koreanischen Regierung, den Vorstandsvorsitzenden der Gläubigerbanken von Hynix, Vertretern der FAK und der Konzernleitung von Hynix am 10. März 2001.
(83)
In dem Fragebogen, der der koreanischen Regierung zugeschickt wurde, war diese direkt darauf angesprochen worden, ob die koreanische Regierung oder irgendeine andere öffentliche Einrichtung an dem Entscheidungsprozess der Banken, der zur Einleitung der Maßnahmen vom Mai 2001 führte, beteiligt waren. Diese Frage war auch in den Fragebogen der Banken enthalten. Des Weiteren wurde um Vorlage der Protokolle aller Treffen, an denen die koreanische Regierung oder andere Beamte teilgenommen hatten, gebeten. Alle Parteien antworteten, dass die koreanische Regierung in keiner Weise an den im Mai eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen beteiligt gewesen sei. Deshalb lagen keine Informationen über derartige Kontakte vor und konnten weder während der Untersuchung vor den vorläufigen Feststellungen noch während der Kontrollbesuche nachgeprüft werden.
(84)
Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Feststellungen übermittelten betroffene Parteien Informationen aus Sekundärquellen, unter anderem Zeitungsartikel, aus denen hervorging, dass es doch derartige Kontakte gegeben hatte. Diese Informationen bezogen sich auf bestimmte Treffen (mit Angabe der Daten) und auf Kontakte zwischen den Banken und Vertretern des FAD und der FAK. Hynix und die koreanische Regierung wurden aufgefordert, diese Informationen zu prüfen und Stellung zu nehmen. Die Parteien konnten diese Informationen nicht widerlegen. Beide Parteien räumten ein, dass in der Tat die Vertreter des FAD auf dem Treffen vom 10. Mai 2001 anwesend gewesen seien und, wie auch den neuen Informationen zu entnehmen war, in Verbindung mit den Sanierungsmaßnahmen in Kontakt mit den Banken standen.
(85)
Die neuen Informationen sowie die Bestätigung der betroffenen Parteien, dass diese Informationen korrekt sind, standen im Widerspruch zu den Erklärungen der koreanischen Regierung, der Vertreter der FAK und des FAD und der Banken, die in früheren Phasen der Untersuchung befragt worden waren. Die koreanische Regierung und die Banken hatten immer wieder behauptet, dass weder die koreanische Regierung noch andere Beamte in irgendeiner Weise an den im Mai beschlossenen Sanierungsmaßnahmen beteiligt gewesen seien und die FAK und der FAD ausschließlich Aufsichtsfunktionen gegenüber Kreditinstituten wahrnehmen und nicht in die täglichen Geschäfte von Banken eingreiffen. Eine solche Vorenthaltung von Informationen wird als Behinderung der Untersuchung im Sinne des Artikels 28 der Grundverordnung betrachtet, die vorsieht, dass unter solchen Umständen Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden können. Die betroffenen Parteien wurden über die Folgen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der damalige Finanzberater von Hynix, Citibank Seoul, nicht uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeitete. Citibank erklärte, dass dies auf die Intervention von Hynix zurückzuführen sei. Citibank, zum Zeitpunkt der Maßnahmen Finanzberater von Hynix, verfügte über wichtige Informationen über die finanzielle Lage von Hynix sowie über die Maßnahmen, die Gegenstand der Untersuchung waren. Indem Hynix es nicht zuließ, dass die Citibank an der Untersuchung mitarbeitete, und somit verhinderte, dass die im Besitz der Citibank befindlichen Informationen geprüft werden konnten, hat Hynix die Untersuchung erheblich behindert. In Anbetracht der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der betroffenen Parteien in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen zu den Sanierungsmaßnahmen vom Mai 2001 und der neuen Informationen, die der Kommission nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen übermittelt wurden und die von den betroffenen Parteien nicht widerlegt werden konnten, ist es angemessen, die vorläufigen Feststellungen vor dem Hintergrund der neuen Informationen und auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen nochmals zu prüfen.
(86)
Den insgesamt vorliegenden Informationen ist zu entnehmen, dass die koreanische Regierung bereits seit November 2000 Banken und andere Einrichtungen dazu anwies, Maßnahmen zu ergreifen, um die Liquiditätsschwierigkeiten von Hynix zu beheben und die Politik zur Förderung der Elektronikindustrie zu unterstützen. Dies wurde für alle in den vorangehenden Abschnitten dieser Verordnung untersuchten Maßnahmen ebenfalls bestätigt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich die Situation von Hynix im Laufe des Jahres trotz der ergriffenen Maßnahmen immer weiter zuspitzte. Im März 2001 lag das Kredit-Rating des Unternehmens nur noch bei B-. Es gibt somit keinen Grund für die Annahme, dass die koreanische Regierung angesichts der sich weiter verschlechternden Lage Hynix plötzlich nicht mehr unterstützen würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die koreanische Regierung Hynix weiter unterstützte, insbesondere da es aufgrund der sich zuspitzenden Lage des Unternehmens für Hynix keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten mehr auf dem Markt gab.
(87)
Wie bereits weiter oben in Verbindung mit den drei anderen untersuchten Maßnahmen erläutert, hatte Hynix bereits im Januar 2001 aufgrund seiner hohen Verbindlichkeiten gegenüber seinen wichtigsten Gläubigerbanken und seines schlechten Kredit-Ratings die Möglichkeiten einer weiteren Kreditinanspruchnahme völlig ausgeschöpft. Im März 2001 war die Kreditwürdigkeit des Unternehmens erneut herabgestuft worden, und die Verbindlichkeiten waren, nachdem die bankaufsichtlichen Ausleihungsgrenzen einiger Banken auf Weisung der koreanischen Regierung angehoben wurden, weiter gestiegen. Das Unternehmen hatte seinen Konsortialkredit im Januar 2001 nicht bedient, und die Schulden häuften sich trotz aller Maßnahmen zur Verbesserung der finanziellen Lage des Unternehmens weiter an. Unter diesen Umständen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass Hynix auf dem regulären Markt ein Kredit gewährt worden wäre. Im Laufe der Untersuchung machte das Unternehmen keine Andeutungen, dass eine solche Möglichkeit bestanden hätte oder dass es versucht hätte, auf dem koreanischen Markt oder auf ausländischen Finanzmärkten weitere Kredite zu bekommen.
(88)
Den vorliegenden Informationen zufolge hätte es für die Banken keinen kommerziellen Grund gegeben, im Juni 2001 Wandelanleihen im Wert von 1000 Mrd. KRW zu kaufen. Aus den vorliegenden Informationen geht hervor, dass diese Wandelanleihen gekauft wurden, damit Hynix über die nötigen Barmittel zur Deckung der damals bestehenden Verbindlichkeiten verfügte. Bereits im Mai 2001 stellten die Banken fest, dass Hynix nicht in der Lage war, seine Schulden zu bedienen. Im Beschluss des „Creditors' Financial Institution Council” (nachstehend „CFIC” genannt) vom 7. Mai 2001 heißt es, dass Hynix seinen Verpflichtungen in Bezug auf den Konsortialkredit für das erste Quartal von 2001 nicht nachkommen könne und dies mit großer Wahrscheinlichkeit auch für das zweite Quartal zu erwarten sei. Das Unternehmen sei somit laut Artikel 12 des Kreditvertrags in Zahlungsverzug. Um jedoch damit verbundene Probleme wie Drittverzug zu vermeiden, wurde Artikel 11 des Kreditvertrags für das erste und zweite Quartal 2001 nicht angewendet. Die Banken entbanden Hynix somit von den Verpflichtungen, die laut Kreditvertrag bei Zahlungsverzug eintreten. Dennoch gewährten sie eine neue Finanzierung durch den Ankauf von Wandelanleihen im Juni 2001.
(89)
Mehrere Gläubigerbanken von Hynix erhöhten in Bezug auf die Hynix-Schulden außerdem ihre Rückstellungen für Kreditverluste.(39) Vor der Beteiligung an der Übernahme von Wandelanleihen im Juni 2001 erhöhten die KorAm Bank, die Hana Bank, die Shinhan Bank und die Kookmin Bank ihre Rückstellungen für Kreditverluste um 25 %. Im dritten Quartal 2001 hatten diese Banken 60 % und mehr ihrer Kredite an Hynix als notleidend eingestuft. Die drei Banken haben nicht an der Untersuchung mitgearbeitet (vgl. Randnummer 18).
(90)
Die Banken kauften die Wandelanleihen am 20. Juni 2001. Von Mitte Juni bis zum 20. Juni 2001 waren die Aktienkurse von Hynix erheblich gesunken. Trotzdem kauften die Banken die Wandelanleihen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt wissen mussten, dass sie ihr Geld nie wieder eintreiben würden.(40) Innerhalb eines Monats mussten die Banken in Verbindung mit den Anleihen hohe Verluste hinnehmen. Die Aktienkurse von Hynix waren eingebrochen, und die Banken verbuchten einen Teil des Übernahmepreises für die Hynix-Wandelanleihen bei Abschluss ihrer Konten im Juni 2001 als Verlust.
(91)
Aus den Informationen, die nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung eingingen und von den betroffenen Parteien nicht widerlegt werden konnten, geht hervor, dass in der Zeit von März bis Mai 2001 Kontakte zwischen den Gläubigerbanken und Beamten bestanden. Diesen Informationen zufolge war das Treffen vom 10. März 2001 (vgl. Randnummer 82) anberaumt worden, um die Banken davon zu überzeugen, die Unternehmen der Hyundai-Gruppe zu unterstützen.(41) Als einige Banken eine gewisse Zurückhaltung an den Tag legten, da sie um einen Verlust ihrer Glaubwürdigkeit nach außen fürchteten und darin einen Verstoß gegen die Ausleihungsgrenzen sahen, gelang es den Finanzbeamten der koreanischen Regierung dennoch, diese zu überreden.(42) Am 24. April 2001 wurde berichtet, dass die Hyundai Creditors' Association beschlossen hatte, die von Hynix beantragten Wandelanleihen im Wert von 1000 Mrd. KRW nicht zu kaufen. Hynix verfügte nicht über die nötigen Barmittel, um seine fällig werdenden Verbindlichkeiten zurückzuzahlen; die Einnahmen aus der Ausgabe der Wandelanleihen (1000 Mrd. KRW) waren für die Begleichung von Altschulden bestimmt. Die Vorstandsvorsitzenden der Gläubigerbanken (einschließlich KEB, KDB und Chohung Bank) kamen am 23. April 2001 zu einer Sitzung zusammen, auf der die meisten Teilnehmer sich gegen die Übernahme der Wandelanleihen in Höhe von 1000 Mrd. KRW aussprachen.(43) Am selben Tag bat der CEO der Citibank, die damals der Finanzberater von Hynix und für die Durchführung der Maßnahmen vom Mai 2001 zuständig war, die koreanische Regierung offiziell um finanzielle Unterstützung für Hynix. Der Vorsitzende der FAK befürwortete damals diesen Antrag. In diesem Zusammenhang wurde berichtet, dass eine finanzielle Unterstützung für Hynix, einschließlich der Akzeptanz von Wandelanleihen, nicht mehr unwahrscheinlich sei.(44) Es sei in diesem Rahmen darauf hingewiesen, dass die Citibank auch nicht an der Untersuchung mitarbeitete (vgl. Randnummer 18).
(92)
Es wurde berichtet, dass die KorAm Bank — eine der Banken, die nicht an der Untersuchung mitarbeitete — sich geweigert habe, einen Teil der 1000 Mrd. KRW für Wandelanleihen zu übernehmen, da Hynix es versäumt hatte, eine Vereinbarung vorzulegen, in der sich das Unternehmen verpflichtet, sich soweit wie möglich zu bemühen, seine Schulden abzubauen. Aus vorliegenden Berichten geht hervor, dass der FAD daraufhin erklärte, dass er der Bank eine solche Entscheidung nicht verzeihen würde und die Bank mit nachteiligen Konsequenzen rechnen müsse, zum Beispiel mit einer Nichtbewilligung neuer Finanzinstrumente oder strengeren Kontrollen der Bank. Nach dieser Warnung beteiligte sich die KorAM doch am Kauf der Wandelanleihen.(45)
(93)
Da angesichts der mangelnden Mitarbeit der Parteien die endgültigen Schlussfolgerungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen getroffen werden müssen, sollten alle weiteren hilfreichen Informationen, selbst wenn sie aus Sekundärquellen stammen, in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden. Es sei in diesem Rahmen angemerkt, dass es sich bei einer der ursprünglich untersuchten Maßnahmen um eine angebliche Bürgschaft der Seoul Guarantee Insurance Corporation ( „SGICO” ) in Höhe von 600 Mrd. KRW für Hynix-Wandelanleihen handelte, die von Investmentgesellschaften abgenommen werden sollten. Im Lauf der Untersuchung wurde bestätigt, dass dieser Anleihekauf niemals stattfand und somit auch keine Bürgschaft geleistet wurde.(46) Die Gründe, warum diese Transaktion nicht zustande kam, wurden allerdings nicht genannt. Es gibt Berichte, aus denen hervorgeht, dass die Banken damals erklärt hätten, sie würden nur dann die Wandelanleihen kaufen, wenn die Investmentgesellschaften dies auch tun würden, weil sie die finanzielle Belastung nicht alleine tragen wollten. Die Investmentgesellschaften lehnten den Ankauf von Hynix-Anleihen mit der Begründung ab, es sei allgemein bekannt, dass es sich um Anleihen eines zahlungsunfähigen Unternehmens handele, und sie sich vor allem in einer Zeit, in der mit allen Kräften versucht werde, das Vertrauen der Käufer wiederzugewinnen, nicht in der Lage sähen, solche Anleihen zu verkaufen. Den Berichten zufolge erklärten die Investmentgesellschaften, dass bei einem solchen Kauf die Kritik, sie würden das Geld ihrer Kunden in ein zahlungsunfähiges Unternehmen investieren, nicht auf sich warten lassen würde und sie sogar gerichtliche Schritte befürchten müssten. Würden die Finanzbehörden die Investmentgesellschaften zwingen, unter diesen Umständen die neuen Unternehmensanleihen in Höhe von mehreren Milliarden KRW zu akzeptieren, bestünde die Gefahr, dass der gesamte Kreis der Investmentgesellschaften zahlungsunfähig würde.(47) Aus den vorstehenden Gegebenheiten kann der Schluss gezogen werden, dass die Banken seit Anfang März 2001 an allen Diskussionen über die im Mai 2001 ergriffenen Maßnahmen teilnahmen und ihnen die Argumente der Investmentgesellschaften und deren Gründe gegen eine Zeichnung der Anleihen hinlänglich bekannt waren. Einige Wochen zuvor hatten auch die Banken beschlossen, dem Kauf der Wandelanleihen nicht zuzustimmen, und erklärt, dass Hynix nicht in der Lage sei, seine Altschulden zu begleichen.
(94)
Nach Offenlegung dieser Informationen gegenüber den betroffenen Parteien gaben die Parteien zu, dass ein Vertreter des FAD bei einem Treffen anwesend gewesen sei und anschließend weitere Kontakte zwischen FAD/FAK und den Banken stattgefunden hätten. Der FAD-Vertreter habe jedoch nur als Beobachter teilgenommen und sei als Zeuge für die bisherigen Finanzierungszusagen der Gläubiger aufgetreten; er habe nicht versucht, Einfluss auf die Gläubigerbanken oder deren Entscheidungen über eventuelle weitere Kredite für die Unternehmen der Hyundai-Gruppe zu nehmen. Des Weiteren wurde erklärt, dass die späteren telefonischen „Follow-up” -Gespräche zwischen FAD/FAK-Vertretern und Gläubigerbanken nur im Rahmen der normalen bankaufsichtlichen Aufgaben des FAD bzw. der FAK erfolgt seien. In Anbetracht der Tatsache, dass die Parteien der Kommission wichtige Informationen vorenthielten, bis sie auf diese hingewiesen wurden, und sie andere Parteien aufforderten, nicht an der Untersuchung mitzuarbeiten, erscheint diese Erklärung nicht sehr überzeugend. Vorliegenden Informationen zufolge handelt es sich bei einem Beamten, der an dem Treffen vom 10. März 2001 teilnahm, um den stellvertretenden Vorsitzenden der FAK, d. h. um einen hohen Beamten. Unter diesen Umständen wird daher in Übereinstimmung mit Artikel 28 der Grundverordnung, der vorsieht, dass bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit die Schlussfolgerungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden können, der Schluss gezogen, dass die Banken ihre Entscheidung über den Ankauf von Wandelanleihen nicht frei und unabhängig unter Zugrundelegung kommerzieller Grundsätze trafen, sondern auf Weisung der koreanischen Regierung handelten. Die Informationen aus den zuvor genannten Sekundärquellen erhärten diese Schlussfolgerung.
(95)
In ihrer Stellungnahme zu den endgültigen Feststellungen erklärte die koreanische Regierung, es müsse der Tatsache Rechnung getragen werden, dass im Juni 2001 private Investoren Hynix-GDR im Wert von 1,25 Mrd. USD gekauft hätten und daher die Entscheidung der Banken, Wandelanleihen von Hynix zu kaufen, aus kommerzieller Sicht durchaus vertretbar gewesen sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Entscheidung dieser Kapitalgeber sicherlich durch die Erwartung beeinflusst wurde, dass die fällig werdenden Verbindlichkeiten von Hynix weiterhin über das von der koreanischen Regierung gesteuerte KDB-Programm finanziert würden. Außerdem kannten diese Investoren die finanzielle Situation von Hynix nicht so gut wie die Gläubigerbanken. Daher kann durchaus der Schluss gezogen werden, dass sich die Investmententscheidungen der Banken von jenen der GDR-Investoren hätten unterscheiden müssen.
(96)
Auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen wird daher der Schluss gezogen, dass die Entscheidung der Banken für den Kauf von Hynix-Wandelanleihen in Höhe von 1000 Mrd. KRW nicht auf der Grundlage kommerzieller Grundsätze, sondern auf Anweisung der koreanischen Regierung, die damit wirtschaftspolitische Zielsetzungen verfolgte, getroffen wurde. Der Betrag der übernommenen Wandelanleihen stellt somit eine finanzielle Beihilfe einer Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern i) und iv) der Grundverordnung dar. Durch den Anleihekauf erwuchs Hynix ein Vorteil in Höhe von 1000 Mrd. KRW, dem Kaufpreis der Anleihen, da auf dem regulären Markt keine vergleichbaren Mittel zur Verfügung standen. Ab Januar 2001 verschlechterte sich die finanzielle Lage von Hynix weiter, so dass das Unternehmen keine Chance hatte, auf dem regulären Markt einen entsprechenden Kredit zu erhalten. Aus diesen Gründen ist der Wert der angekauften Wandelanleihen in Höhe von 1000 Mrd. KRW als Subvention im Sinne des Artikels 2 der Grundverordnung zu betrachten. Da es sich um eine Ad-hoc-Subvention handelt, die nur einem Unternehmen gewährt wurde, handelt es sich gemäß Artikel 3 der Grundverordnung um eine spezifische Subvention, die daher anfechtbar ist.
(97)
Gemäß Artikel 5 der Grundverordnung wird die Höhe der anfechtbaren Subvention anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet. Die von den Gläubigerbanken gekauften Wandelanleihen waren verzinst und zum Fälligkeitstermin von Hynix zurückzuzahlen. Sie sind somit mit einem Darlehen vergleichbar. Gemäß Artikel 6 Buchstabe b) der Grundverordnung ist zunächst zu untersuchen, ob das Unternehmen ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen hätte erhalten können; in diesem Fall entspräche der Vorteil der Differenz zwischen den beiden Zinssätzen. Wie unter Randnummer 87 erläutert, standen Hynix im Mai 2001 keine vergleichbaren Darlehen zu Marktbedingungen zur Verfügung. Aus diesem Grund muss der Vorteil, der dem Unternehmen durch den Anleihekauf erwuchs, auf einer anderen Grundlage ermittelt werden.
(98)
Laut Abschnitt E Buchstabe b Ziffer v) der Leitlinien wird ein Darlehen, auf dessen Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet wird oder das ganz oder teilweise nicht zurückgezahlt wird, als Zuschuss betrachtet. Dies bedeutet, dass wenn zum Zeitpunkt der Gewährung eines Kredits bereits klar ist, dass der Betrag nicht an die gewährende Behörde zurückgezahlt werden wird, dieser Kredit als Zuschuss zu betrachten ist. Im vorliegenden Fall war, wie weiter oben unter den Randnummern bis erläutert, den Banken zum Zeitpunkt des Anleihekaufs klar, dass das für den Kauf der Hynix-Anleihen bereitgestellte Kapital nicht zurückgezahlt werden würde. Der Vorteil, der Hynix durch diese Maßnahme erwuchs, und somit die Höhe der anfechtbaren Subvention entspricht dem Kaufpreis der Anleihen (1000 Mrd. KRW). Nach der unter den Randnummern (67) und (108) der vorläufigen Verordnung erläuterten Methode beträgt die Subvention 5,4 %.
7.
DAS SANIERUNGSPAKET VOM OKTOBER 2001, DAS EIN SCHULDENSWAP-PROGRAMM, EINE ZWEITE UMSCHULDUNG UND DIE BEREITSTELLUNG EINES NEUEN KREDITS IN HÖHE VON 658 MRD. KRW BEINHALTETE
(99)
Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung nahmen Hynix, die koreanische Regierung, KEB, Woori Bank, Chohung Bank (nachstehend „CHB” abgekürzt), Citibank Seoul und der Nationale landwirtschaftliche Genossenschaftsverband (National Agricultural Cooperation Federation — NACF) Stellung zu den vorläufigen Feststellungen zum Sanierungspaket vom Oktober 2001.
(100)
Im Folgenden wird auf die einzelnen Stellungnahmen der Parteien eingegangen. Da für die Maßnahmen vom Oktober 2001 die Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subvention von zentraler Bedeutung ist, sollte zunächst erläutert werden, wie und nach welchen Prinzipien die Höhe der Subvention beurteilt wird, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die im Oktober 2001 erfolgten Sanierungsmaßnahmen ein finanziell stark angeschlagenes Unternehmen betrafen.
a)
Einleitung
(101)
In der vorläufigen Verordnung wurden die Maßnahmen vom Oktober 2001, d. h. das Schuldenswap-Programm, der neue Kredit in Höhe von 658 Mrd. KRW und die Verlängerung der Laufzeiten sowie die Umschuldung, als Zuschüsse betrachtet. Grundlage für diese Schlussfolgerung war Abschnitt E Buchstabe b) Ziffer v) der Leitlinien, dem zufolge ein Darlehen, auf dessen Rückzahlung verzichtet wird oder das nicht zurückgezahlt wird, als Zuschuss angesehen wird. In den Randnummern 104 bis 107 der vorläufigen Verordnung wird der vorläufige Schluss gezogen, dass dem Unternehmen angesichts seiner schlechten finanziellen Lage keine vergleichbare Finanzierung zu Marktbedingungen zur Verfügung stand und dass die Banken zum Zeitpunkt der Maßnahmen vom Oktober 2001 wussten, dass sie das Kapital, das sie in Hynix investierten bzw. Hynix liehen, nicht zurückerhalten würden.
(102)
Im Fall der Bereitstellung von Kapital an ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist bei der Beurteilung der Berechnung der Höhe der Subvention als erstes das Kredit-Rating des Unternehmens zum Zeitpunkt der jeweiligen Maßnahme zu prüfen. Das Rating gibt Aufschluss über die finanzielle Situation des Unternehmens und dessen Fähigkeit, zu einem gegebenen Zeitpunkt Investoren zu gewinnen oder Kredite zu erhalten, denn für potenzielle Investoren bzw. Kreditgeber ist vor allem das Kredit-Rating internationaler unabhängiger Rating-Agenturen maßgeblich.
(103)
Im Oktober 2001 stufte Standard and Poor's die Kreditwürdigkeit von Hynix mit „selective default” (SD) ein. Dies ist der zweitschlechteste Grad vor „default” , der Standard and Poor's zufolge nicht, wie die anderen Ratings, auf die künftige Entwicklung eines Unternehmens ausgerichtet ist, sondern nur dann verwendet wird, wenn tatsächlich Zahlungsunfähigkeit besteht. SD wird verwendet, wenn ein Emittent voraussichtlich nur in bestimmten Fällen in Zahlungsverzug gerät, d. h. er bestimmten Arten von Zahlungsverpflichtungen nachkommt, anderen jedoch nicht. Folglich war das Rating von Hynix zum Zeitpunkt der Maßnahmen für Investoren und Kreditgeber äußerst alarmierend; unter kommerziellen Gesichtspunkten ließ sich eine Entscheidung für die Bereitstellung von weiterem Kapital nicht rechtfertigen.
(104)
Weiterhin ist zu prüfen, wie das Unternehmen bisher seine Altschulden bedient hat und wie die jeweiligen Kreditgeber dessen Kreditwürdigkeit bewerten. Bedient ein Unternehmen selbst mit einem mehr oder weniger moderaten Rating bei einigen Kreditgebern weiterhin seine Schulden, wäre es durchaus vertretbar, wenn die Kreditgeber dies bei ihrer bankinternen Bonitätsbewertung des jeweiligen Unternehmens berücksichtigten und auch bei Entscheidungen bezüglich einer weiteren Kreditvergabe positiv bewerteten. Im vorliegenden Fall hatte Hynix jedoch im Jahr 2001 seine Altschulden nicht bedient und selbst die Zinsen für den im Januar 2001 gewährten Konsortialkredit nicht abgezahlt. Wie unter der Randnummer 88 erläutert, gaben die Banken den Zahlungsverzug zwar bereits im Mai 2001 bekannt, ergriffen dann jedoch nicht die erforderlichen Abhilfemaßnahmen. Mehrere Banken erhöhten bereits im Mai 2001 und erneut im Oktober 2001 vor den neuen Maßnahmen ihre Rückstellungen für Kreditverluste in Verbindung mit Hynix, wodurch sie andeuteten, dass jede weitere Finanzierung bereits als Verlust betrachtet wurde. Diese Einschätzung spiegelte sich auch in den internen Ratings der betroffenen Banken wider. Die sechs Banken, die an den Maßnahmen vom Oktober 2001 beteiligt waren, bewerteten die Situation von Hynix als „unsicher” bis „zweifelhaft” . Angesichts einer solchen Situation ist eine Entscheidung, weiteres Finanzierungskapital bereitzustellen, nicht gerechtfertigt.
(105)
Des Weiteren ist die allgemeine finanzielle Situation des betroffenen Unternehmen zu untersuchen. Hat ein Unternehmen vorübergehende Liquiditätsengpässe, aber ansonsten eine solide Grundlage, können potenzielle Kreditgeber dies bei ihren Kreditvergabeentscheidungen berücksichtigen.
(106)
Insgesamt war die finanzielle Situation von Hynix jedoch über einen langen Zeitraum bereits angeschlagen. Ende 2000 war Hynix mit über 9,46 Mrd. USD verschuldet. Die Verbindlichkeiten waren somit fast doppelt so hoch wie die Nettovermögenswerte und sogar mehr als viermal so hoch wie die Marktkapitalisierung des Unternehmens.(48) Im Oktober 2001 waren die Schulden von Hynix sechsmal so hoch wie das Eigenkapital des Unternehmens. Den Banken war dies durchaus bekannt. Wie unter der Randnummer 44 erläutert, stellte die KEIC bereits im November 2000 fest, dass sich Hynix in technischer Insolvenz befand. Ähnliche Feststellungen sind in internen Berichten der betroffenen Banken zu finden, die auf das negative Kapital und die Überschuldung von Hynix hinweisen.
(107)
Die Finanzkennzahlen von Hynix nach dem so genannten Altman-Z-score-Modell, das speziell entwickelt wurde, um die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz koreanischer Unternehmen vorauszusagen, waren für den Zeitraum 1999 bis 2001 wesentlich schlechter als für andere koreanische Unternehmen, die tatsächlich in Konkurs gingen. Die Kennzahlen von Hynix lagen um 700 % über dem Schwellenwert für Unternehmen in großer finanzieller Bedrängnis.(49) Die derzeitigen Kennzahlen für Hynix (current and quick ratios) lassen erkennen, dass es sich um ein Unternehmen handelte, das bei weitem nicht über die nötige Liquidität verfügte, um seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.(50) Nettogewinnspanne, Gesamtkapitalrentabilität und Eigenkapitalrendite von Hynix waren seit 1997 fast in jedem Jahr negativ mit Nettomargen, die im Jahr 2000 bei — 24,3 % und im darauf folgenden Jahr sogar bei — 93,83 % lagen. In der Zeit von 1997 bis 1999 reichte in keinem Jahr der betriebliche Cashflow von Hynix aus, um auch nur ein Sechstel der Schulden oder gesamten Verbindlichkeiten zu decken.
(108)
Auch in der Bilanz für 2001 wurde dem Unternehmen die Möglichkeit eines späteren finanziellen Erfolgs abgesprochen, da eine völlige Normalisierung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens nur dann denkbar wäre, wenn die Gläubigerbanken das Unternehmen so lange unterstützten, bis sich der Verkaufspreis für Halbleiterprodukte ausreichend erholen würde. Dies bedeutet, dass sowohl die bisherige als auch die weitere Geschäftstätigkeit von Hynix von der finanziellen Unterstützung seiner Gläubiger abhängig ist. Hynix hatte einen Punkt erreicht, an dem das Unternehmen nicht mehr in der Lage war, seine Geschäfte durch die Rendite aus den eigenen Geschäftstätigkeiten zu finanzieren.
(109)
Des Weiteren ist im Hinblick auf die Grundlage für die Berechnung der Subvention zu prüfen, ob das Unternehmen andere Kredite kommerzieller Anbieter in Anspruch genommen hatte und unter welchen Bedingungen diese Kredite gewährt wurden. Falls solche Kredite gewährt wurden, könnten die Kreditvergabebedingungen bei der Ermittlung des Vorteils, der Hynix durch die zur Rede stehenden Maßnahmen erwuchs, als „Benchmark” herangezogen und auf diese Weise die Höhe der Subvention berechnet werden.
(110)
Im vorliegenden Fall war Hynix weder 2000 noch 2001 in der Lage, Darlehen zu Marktbedingungen zu erhalten. Die Mittelaufnahme von Hynix bestand ausschließlich in Krediten, die entweder von der koreanischen Regierung zur Verfügung gestellt wurden, auf Anweisung der koreanischen Regierung gewährt wurden oder für die die koreanische Regierung bürgte. Zum Zeitpunkt der Maßnahmen war die KDB im Dezember 2001 mit 44 % der insgesamt von Hynix aufgenommenen Kredite der größte Kreditgeber von Hynix.(51)
(111)
Vor 1998 hatte Hynix Kredite bei französischen und japanischen Banken einschließlich der Bank of Tokyo, der Société Générale und dem Crédit Lyonnais aufgenommen. Keine dieser Banken nahm jedoch an der Umstrukturierung von Hynix teil. Die offen stehenden Verpflichtungen bei ausländischen Banken (einschließlich der Kredite bei der Citibank Seoul) machten jedoch nur 5 % der Gesamtsumme der von Hynix aufgenommenen Kredite im Geschäftsjahr 2000/2001 aus.(52) Es sei bemerkt, dass die Rolle der Citibank in Randnummern 130 bis 133 hier der nachfolgenden Beurteilung erklärt wird.
(112)
Die geringe Beteiligung ausländischer Banken deutet darauf hin, dass sie weitere Investitionen in Hynix nicht für rational und wirtschaftlich gerechtfertigt hielten. Für den ausstehenden Betrag von 37,5 Mrd. KRW aus dem 1996 gewährten Konsortialkredit von ausländischen Kreditgebern unter der Leitung der Société Générale wurde 2001 Verzug und Drittverzug erklärt.
b)
Finanzielle Beihilfe einer Regierung
i)
Stellungnahmen der Parteien
(113)
Sowohl Hynix als auch die koreanische Regierung machten geltend, dass das Sanierungspaket vom Oktober 2001 keine Subvention darstelle, da das Kapital nicht von der koreanischen Regierung bereitgestellt worden sei. Hynix behauptete, in Bezug auf die Citibank und die KEB lägen keine Beweise dafür vor, dass die koreanische Regierung auf diese Banken Einfluss genommen habe, um sie zur Beteiligung an den Maßnahmen vom Oktober 2001 zu bewegen. In Bezug auf die Woori Bank, die CHB und den NACF machte Hynix geltend, dass die Kapitalbeteiligung der koreanischen Regierung nicht mit staatlicher Kontrolle auf Kreditvergabeentscheidungen verwechselt werden dürfe. Weiterhin wurde geltend gemacht, dass die jeweils betroffenen Banken ihre Kreditvergabeentscheidungen nach kommerziellen Grundsätzen getroffen hätten.
(114)
Die KEB erklärte, die koreanische Regierung habe, was ihre geschäftlichen Entscheidungen anginge, bei den Sanierungsplänen keine Rolle gespielt, denn die koreanische Regierung habe weder nach koreanischem Recht noch aus vertraglicher Sicht Sonderrechte, die es ihr ermöglichten, auf Geschäftsentscheidungen der KEB Einfluss zu nehmen. Dasselbe gelte, so die KEB, für den FAD. In Bezug auf die vom FAD ausgesprochenen Empfehlungen an die KEB zur Regelung ihrer Geschäftstätigkeit wurde erklärt, dass dies den im Bankengesetz und den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Aufgaben des FAD entspräche und nicht als Eingriff oder Beteiligung des FAD oder jeder anderen Finanzaufsichtsbehörde zu betrachten sei.
(115)
Die Woori Bank machte geltend, dass die koreanische Regierung, selbst als größter Anteilseigner, nicht befugt sei, auf den Entscheidungsprozess der Woori Bank Einfluss auszuüben.
(116)
Die CHB behauptete, die koreanische Regierung nehme weder direkt noch indirekt auf das Geschäftsgebaren der Bank Einfluss. Selbst wenn die Korea Deposit Insurance Corporation (nachstehend „KDIC” abgekürzt) über eine erhebliche Kapitalbeteiligung an der CHB verfüge, bleibe die CHB dennoch eine Geschäftsbank, die ihre Entscheidung nach rein kommerziellen Gesichtspunkten treffe. Die in der vorläufigen Verordnung angesprochene Vereinbarung über die Durchführung eines Managementverbesserungsplans (nachstehend „Vereinbarung” genannt) beziehe sich ausschließlich auf die verschiedenen Sanierungsmaßnahmen, die von der koreanischen Regierung als Reaktion auf die Finanzkrise im Jahr 1997 eingeführt worden waren.
(117)
Hynix und die CHB machten außerdem geltend, dass sich andere Banken (z. B. die Industrial Bank of Korea ( „IBK” ), die Seoul Bank, die Kwangju Bank und die Kyongam Bank), an denen die koreanische Regierung mit einem hohen Kapitalanteil vertreten ist, nicht an dem Sanierungspaket vom Oktober 2001 beteiligt hätten und sich daraus schließen lasse, dass die koreanische Regierung nicht in die Geschäftstätigkeit irgendeiner der beteiligten Banken eingegriffen habe.
(118)
Der NACF machte geltend, dass das Ziel des NACF darin bestehe, die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Stellung und die Lebensqualität von Landwirten zu verbessern. Als bevorzugter Investor sei es der KDIC gesetzlich untersagt, sich an der Entscheidungsfindung des NACF zu beteiligen. Die Umsetzung wirtschaftspolititscher Zielsetzungen falle nicht in ihren Kompetenzbereich.
(119)
Die Citibank Seoul stritt ab, in irgendeiner Weise mit der koreanischen Regierung verbunden zu sein und erklärte, dass sie sich an den untersuchten Maßnahmen aus rein geschäftlichen Interessen beteiligt habe.
ii)
Bewertung der Stellungnahmen
(120)
Gemäß den unter den Randnummern bis erläuterten Grundsätze wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass es sich bei der KDB um eine öffentliche Körperschaft handelt. Die anderen Banken wurden zwar nicht als öffentliche Körperschaften angesehen, doch wurde festgestellt, dass sie von der koreanischen Regierung angewiesen wurden, die in Rede stehenden Maßnahmen durchzuführen.
(121)
Die Tatsache, dass die koreanische Regierung in einigen der Banken der einzige oder größte Anteilseigner ist, spielt für den Nachweis der Einflussnahme eine wichtige Rolle und ist bei der Bewertung der Situation unbedingt zu berücksichtigen. Die Kapitalbeteiligung der koreanischen Regierung oder anderer Anteilseigner entscheidet darüber, inwieweit diese auf die im Gesellschaftsrecht und in der Satzung des jeweiligen Unternehmens geregelte Entscheidungsfindung Einfluss nehmen können. Diesbezüglich sei auf das Dekret Nr. 408 des koreanischen Ministerpräsidenten verwiesen, das im November 2001 angenommen wurde und in dem auf die Zuständigkeiten der Geschäftsleitung in Unternehmen, an denen die Regierung mit Aktienkapital beteiligt ist, eingegangen wird. Auch wenn Artikel 6 des Dekrets besonders unterstreicht, dass solchen Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden sollte, unabhängig Geschäftsentscheidungen zu treffen, so erlaubt er auch dem Staat, in vollem Umfang seine Rechte als Aktionär wahrzunehmen.
(122)
Den vorliegenden Informationen ist zu entnehmen, dass der koreanische Staat als Hauptaktionär die Direktoren der Kreditinstitute ernennen kann. In dieser Funktion nimmt die koreanische Regierung regelmäßig Ernennungen vor und nimmt Einfluss auf die Wahl des Vorsitzenden des Leitungsgremiums und der anderen Mitglieder der Geschäftsleitung einer Bank.(53) Über ihr Stimmrecht kann die koreanische Regierung somit als größter Anteilseigner der KEB, der Woori Bank und der CHB Einfluss auf deren Geschäfte nehmen. So ist beispielsweise den vorliegenden Informationen zu entnehmen, dass der Staat Einfluss auf die Entscheidung hatte, angesichts der schlechten Geschäftsergebnisse im Falle von Hynix und bestimmten Kreditkartenunternehmen einen neuen CEO (Vorsitzenden des Leitungsgremiums) bei der KEB zu ernennen.(54)
(123)
Des Weiteren ist festzuhalten, dass die vorläufige Verordnung sich nicht ausschließlich auf die Kapitalbeteilung der koreanischen Regierung stützte, um staatliche Einflussnahme nachzuweisen. Unter den Randnummern 88 bis 98 der vorläufigen Verordnung wurde für jede Bank ausführlich erläutert, warum die Kommission zu dem Schluss kam, dass die koreanische Regierung Einfluss auf die Maßnahmen vom Oktober 2001 genommen hatte. Diese Erläuterungen in der vorläufigen Verordnung werden nunmehr durch zusätzliche Informationen untermauert, von denen einige erst nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen eingingen.
(124)
Wie unter den Randnummern 32, 42 und 43 und erläutert, enthalten die Akten Beweise dafür, dass die koreanische Regierung den Kreditinstituten direkte Anweisungen bezüglich der untersuchten Maßnahmen erteilte. Auch der FAD war den Informationen zufolge an den Maßnahmen beteiligt. Den Informationen zufolge hat die koreanische Regierung diese Kreditinstitute außerdem durch Androhung nachteiliger geschäftlicher Auswirkungen zur Teilnahme an einigen Maßnahmen genötigt.(55) Die Kommission hatte sowohl die koreanische Regierung als auch die betroffenen Banken mehrfach auf eine solche Beteiligung angesprochen; alle Parteien bestritten jedoch immer wieder jegliche staatliche Beteiligung an den fraglichen Maßnahmen.
(125)
Am 3. August 2001, kurz vor den Maßnahmen im Oktober 2001, erklärte der stellvertretende Ministerpräsident Koreas im Rahmen eines Treffens des Verbandes der Zeitungs- und Radioredakteure, dass die koreanische Regierung einschreiten und eine schnelle Entscheidung treffen werde, wenn die Gruppe der Gläubigerbanken keine Lösung in der Hynix-Angelegenheit finden sollte. Wenn sich die Gläubiger nicht entscheiden könnten, Hynix zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, dann müssten die Finanzbehörden die Entscheidung treffen.
(126)
Was das Argument der KEB anbetrifft, die koreanische Regierung habe weder rechtlich noch vertraglich das Recht, Einfluss auf Geschäftsentscheidungen zu nehmen, sei angemerkt, dass sich die Feststellungen in der vorläufigen Verordnung zu einer etwaigen Einflussnahme der koreanischen Regierung nicht auf ein derartiges Recht bezogen. Die Feststellungen zu diesem Punkt dienten lediglich dazu zu erläutern, wie die koreanische Regierung ihre Position nutzen konnte, um auf subtilere Art und Weise, zum Beispiel über ihre Stellung als Aktieninhaber, Einfluss auf die KEB auszuüben. Die vorläufigen Schlussfolgerungen zu diesem Punkt werden durch neue Beweise untermauert, die nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung vorgelegt wurden und denen zufolge Minister der koreanischen Regierung eingriffen und der KEB in Verbindung mit einigen der untersuchten Maßnahmen (vgl. Randnummern 32, 42 und 43) Anweisungen erteilten.
(127)
In Bezug auf den FAD und die FAK gingen seit den vorläufigen Maßnahmen ebenfalls neue Informationen ein, aus denen hervorgeht, dass der FAD an Entscheidungen über Maßnahmen zur Finanzierung von Hynix beteiligt war, z. B. ein Schreiben von koreanischen Ministern an die KEB (vgl. Randnummer 126). Im Hinblick auf die Aufsichtspflichten des FAD und der FAK in Verbindung mit der laufenden Umstrukturierung der KEB geht aus den vorliegenden Informationen hervor, dass die FAK die Anhebung der Ausleihungsgrenzen der KEB genehmigte und damit eine Entscheidung traf, die dem Umstrukturierungsplan zuwiderlief, in dem eine Reduzierung des exzessiven Kreditengagements der KEB gegenüber Hynix vorgesehen war. Außerdem war in der Bilanz der KEB ein beträchtlicher Teil des Schuldenswaps nicht in der Verlustrechung für die notleidenden Kredite berücksichtigt worden. Folglich enthielten die Stellungnahmen der KEB zu der vorläufigen Verordnung keine neuen stichhaltigen Beweise, die die Feststellungen unter den Randnummern 90 bis 91 der vorläufigen Verordnung hätten entkräften können. Diese Feststellungen werden daher bestätigt.
(128)
Unter den Randnummern 96 bis 98 der vorläufigen Verordnung wurden die Gründe dargelegt, aus denen vorläufig der Schluss gezogen wurde, dass sich der NACF auf Anweisung der koreanischen Regierung an den Maßnahmen vom Oktober 2001 beteiligte. Auch wenn es keinen Zweifel daran gibt, dass es sich bei dem NACF um eine Genossenschaft handelt, so verfolgt er mit seinem genossenschaftlichen Ziel, die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Stellung sowie den Lebensstand von Landwirten zu verbessern, auch wirtschaftspolitische Zielsetzungen zur Unterstützung der Landwirtschaft. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der NACF sowohl dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft als auch dem Ministerium für Landwirtschaft und Forsten untersteht. Der NACF nimmt besondere Funktionen als Bank im Dienste der Landwirtschaft wahr, unter anderem in Bezug auf die Umsetzung der koreanischen Agrarpolitik und die Bereitstellung von staatlichen Geldern für den Agrarsektor. Dem neuen landwirtschaftlichen Genossenschaftsgesetz vom August 1999 zufolge kann die koreanische Regierung falls erforderlich Kredite/finanzielle Unterstützung gewähren (Artikel 9) und Kapitalbeteiligungen erwerben (Artikel 147 bis 151), und der NACF kann so genannte „Agricultural Finance Bonds” emittieren, für die die koreanische Regierung bürgen muss (Artikel 153 und 156). Zum Zeitpunkt der Maßnahmen bewertete der NACF die Kreditwürdigkeit von Hynix mit 8(56), so dass eine weitere Finanzierung von Hynix nicht gerechtfertigt war. Die Stellungnahmen des NACF zu der vorläufigen Verordnung haben keine neuen stichhaltigen Beweise vorgebracht, die die Feststellungen unter den Randnummern 96 bis 98 der vorläufigen Verordnung hätten entkräften können. Diese Feststellungen werden daher bestätigt.
(129)
Unter den Randnummern 88 und 89 der vorläufigen Verordnung sind die Gründe dargelegt, aus denen vorläufig der Schluss gezogen wurde, dass die Woori Bank und die CHB(57) von der koreanischen Regierung angewiesen wurden, sich an den Maßnahmen vom Oktober 2001 zu beteiligen(58). Diese Schlussfolgerungen wurden durch Informationen untermauert, die nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen übermittelt wurden und auf die in den Randnummern 91 bis 94 und 124 bis 125 eingegangen wird. Die Woori Bank und die CHB haben in ihren Stellungnahmen keine neuen Beweise vorgelegt, die die Schlussfolgerung der Kommission unter den Randnummern 88 und 89 hätten entkräften können. Diese Feststellungen werden daher bestätigt.
(130)
Wie unter den Randnummern 93 und 95 der vorläufigen Verordnung erläutert, arbeitete die Citibank nicht uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Unter diesen Umständen wurden die Feststellungen bezüglich ihrer Beteiligung an dem Finanzpaket für Hynix auf der Grundlage von Artikel 28 der Grundverordnung, d. h. auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.
(131)
Im Hinblick auf die Rolle der Citibank als Kreditgeber ist im Rahmen dieser Untersuchung festzuhalten, dass es aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Citibank nicht möglich war, verlässliche Informationen zu den genauen Aufgaben und Praktiken dieser Bank in Verbindung mit dem Finanzpaket für Hynix zu erhalten. Die Aussage der Citibank, dass sie nicht auf Anweisung der koreanischen Regierung gehandelt habe, konnte somit nicht mit Hilfe der Antworten auf einen Fragebogen und im Rahmen eines anschließenden Kontrollbesuchs geprüft werden. Das Gleiche gilt für die Kreditpraktiken von Citibank. Es ist auch anzumerken, dass die Ablehnung der Zusammenarbeit von Citibank, die Untersuchung nicht nur im Hinblick auf die Bestimmung der genauen Funktion Citibank's in bezug auf ihre Rolle als Kreditgeber, sondern auch in bezug auf ihre Rolle als der Finanzberater von Hynix, beträchtlich behinderte. Dadurch, dass nicht mitgearbeitet wurde, bleiben der wahre Status von Citibank im Hinblick auf Hynix und die Natur und Intensität seiner Gesamtbeziehung zur koreanischen Regierung unbekannt. Die Bedeutung von Zusammenarbeit und Kontrollbesuchen wird durch die Tatsache gezeigt, dass im Hinblick auf einige der anderen in diesem Fall beteiligten Banken es richtige Zusammenarbeit und Kontrolle gab, die es ermöglichten endgültige Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Beziehungen zwischen ihnen, Hynix, und der koreanischen Regierung zu ziehen. Was die Untersuchung auf Grund von Informationen anderer Parteien jedoch gezeigt hat, ist, dass Citibank in diesem Fall eine zentrale Stellung in den Gesprächen zwischen der koreanischen Regierung, Hynix und anderen Parteien einnahm. Tatsächlich erklärte Hynix, dass Citibank nicht in der Untersuchung zusammenarbeiten sollte, weil „eine solche Offenlegung Informationen bezüglich der Kosten, der Finanzierung oder der Buchführung Hynix's verbreiten könnte” . Es wird daran erinnert, dass zur Zeit dieser Intervention, die koreanische Regierung über die Banken die Mehrheit in Hynix besaß.
(132)
Unter diesen Umständen mussten die endgültigen Ergebnisse auf zur Verfügung stehenden Tatsachen beruhen, mit bezug auf Citibank ob sie als ein Kreditgeber unter der Anweisung der koreanischen Regierung handelte und ob der Nutzen für Hynix mit dem vollständigen Finanzbeitrag übereinstimmte, der von Citibank zu Hynix geleistet wurde. In dieser Hinsicht ist es unbestritten, dass im Gegensatz zu den anderen Teilnehmern in diesen Maßnahmen die erste Intervention Citibank's als eine Gläubigerbank von Hynix im Januar 2001 war, als die Finanzsituation von Hynix schon schlecht genug war, um jede andere neue Bank von einer finanziellen Teilnahme abzuhalten. Citibank's eigene Einstufung für Hynix im Oktober 2001 war „D=doubtful” . Dennoch lieferte Citibank die Finanzierung an Hynix. Citibank wurde aufgefordert, ihre allgemeine Kreditpolitik zu erklären und ob es normal war, die Finanzierung an zweifelhafte Unternehmen zu gewähren. Wie schon erklärt lieferte Citibank keine Einzelheiten, die ihre Motivation in der Teilnahme an den untersuchten Maßnahmen erklärt hätten.
(133)
Was die Anweisung der koreanischen Regierung betrifft weisen aufgezeichnete Informationen darauf hin, dass es beträchtliche Verbindungen zwischen der koreanischen Regierung, Hynix und Citibank gab. Für die koreanische Regierung und Citibank gingen diese über die untersuchten Darlehen hinaus. Solche Verbindungen können auf zwei Arten interpretiert werden. Erstens können sie interpretiert werden, wie angezeigt, dass Citibank gute kommerzielle Gründe zur Bereitstellung der Finanzierung an Hynix gehabt hatte, oder wie von einer der Parteien behauptet, könnte man das so auslegen, als wäre Citibank in eine verletzbare Position in bezug auf die Weisung der koreanischen Regierung geraten. Wegen der verweigerten Zusammenarbeit war es nicht möglich festzulegen, ob Citibank aus Zwang handelte, oder ob dies mit ihrer normalen Geschäftspraxis übereinstimmte. In dieser Hinsicht wird daran erinnert, dass der Grund für die unterlassene Zusammenarbeit den Zugang zu Angaben über Kosten, Finanzen und Buchführung Hynix's verhindern sollte. In Ermangelung jeder anderen Erklärung scheint der Hinweis angemessen, dass diese Daten im Besitz der Citibank Informationen enthalten, die zeigen, dass es keine kommerziellen Gründe gab, die betreffende Finanzierung zu gewähren, und dass die Finanzierung auf Anweisung der koreanischen Regierung bereit gestellt wurde. Dieser Grund ist auch jener, welcher in der Klage angedeutet wird. Darüber hinaus wie in Absatz 94 der vorläufigen Verordnung erklärt, unterhält Citibank seit 1967, seit der Genehmigung, in Korea tätig zu werden, eine ungewöhnlich enge und symbiotische Beziehung zur koreanischen Regierung. Diese enge Beziehung zwischen der koreanischen Regierung und Citibank wird durch die Rolle bezeugt, welche Citibank in der Unterstützung der koreanischen Regierung spielte, um sich von der koreanischen Finanzkrise von 1997 zu befreien. Citibank hat Koreas Bank Schuldenumstrukturierung durchgeführt und 1998 mit einem Gesamtbetrag von 21,75 Mrd. USD erfolgreich abgeschlossen. Außerdem hat die Citibank der koreanische Regierung und regierungsnahen Institutionen während der koreanischen Finanzkrise beim Zugang zu Kapitalmärkten durch erfolgreiche Unterstützung mit einem 4 Mrd. USD globalem Wertpapierangebot geholfen. Alle diese Tatsachen bestätigen, dass Citibank eine sehr enge Beziehung zur koreanischen Regierung hat. Auf der Grundlage dieser Tatsachen und der Ablehnung von Citibank, den Zugang zu den Informationen in ihrem Besitz zu gewähren, und ohne vorhandene überprüfbare andere Beweise, ist die Schlussfolgerung, die gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Grundverordnung gezogen werden muss, dass die koreanische Regierung involviert war und Citibank anwies, die betreffende Finanzierung zu gewährleisten.
(134)
In Bezug auf das Argument, dass sich nicht alle Banken, in denen die koreanische Regierung über eine erhebliche Kapitalbeteiligung verfügte, an den Maßnahmen vom Oktober 2001 beteiligten und dies ein Beweis dafür sei, dass die koreanische Regierung keinen Einfluss nahm, ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Maßnahmen die Zusammenlegung der Kwangju Bank und der Kyongam Bank in die Woori Financial Holding kurz bevorstand. Da die Woori Bank beim Sanierungspaket vom Oktober 2001 bereits als eine der größten Gläubigerbanken auftrat, bestand für die Kwangju Bank und die Kyongam Bank keine Notwendigkeit, sich auch noch an den Maßnahmen zu beteiligen. Dasselbe gilt für die Seoul Bank, die die koreanische Regierung auf Anraten des IWF an die Hana Bank verkaufen wollte. In Anbetracht des bevorstehenden Verkaufs wäre eine Zunahme der spekulativen Kredite in den Büchern der Seoul Bank nicht sehr vorteilhaft gewesen.
(135)
Die IBK wiederum ist eine Spezialbank, deren Aufgabe es ist, die Entwicklung kleinerer und mittlerer Unternehmen zu fördern. Für ihre Geschäftstätigkeiten bürgt die koreanische Regierung. Hätte die IBK der Hynix weitere Kredite zur Verfügung gestellt, hätte sie ihre Kompetenzen offensichtlich weit überschritten, was sehr schwer zu rechtfertigen gewesen wäre. Indem sich die IBK an der D/A-Fazilität und dem Ankauf der Wandelanleihen von Hynix beteiligte, hatte sie bereits ihre Kompetenzen überschritten; eine weitere Risikoübernahme in Bezug auf ein angeschlagenes Unternehmen wäre nicht mehr mit den wirtschaftspolitischen Zielsetzungen zu vereinbaren gewesen.
c)
Vorteil, der durch die Maßnahme gewährt wurde
(136)
KEB, Woori Bank, CHB, NACF und Citibank Seoul machten alle geltend, dass sie sich an dem Sanierungspaket vom Oktober 2001 beteiligten, um ihre Einbringungsquote für Kredite, die sie Hynix bereits gewährt hatten, zu maximieren. Sie vertraten die Auffassung, dass der Unternehmenswert von Hynix höher war als der aktuelle Liquidationswert. Ihre Beteiligung am Sanierungspaket vom Oktober 2001 sei auf der Grundlage ihrer Bonitätsbewertung von Hynix sowie zusätzlicher Analysedaten von externen Beratern erfolgt. Diesbezüglich sei angemerkt, dass Hynix die Vorlage einer Kopie der Analyse zur Bestimmung des Liquidationswerts unter Hinweis auf dessen vertraulichen Charakter ablehnte. Da somit der Sachverhalt nicht überprüft werden konnte, wurden diesbezüglich die endgültigen Feststellungen gemäß Artikel 28 der Grundverordndung getroffen.
(137)
Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Entscheidung dieser Banken, sich an den Oktobermaßnahmen zu beteiligen, nicht mit ihren eigenen Bewertungen der finanziellen Situation von Hynix und insbesondere nicht mit ihren Kredit-Ratings vereinbar ist. Die fraglichen Banken bewerteten die Kreditwürdigkeit des Unternehmens zum Zeitpunkt der Maßnahmen mit „unsicher” (precautionary) und „zweifelhaft” (doubtful). Eine befriedigende Erklärung, warum die Banken trotz dieser ausgesprochen kritischen Lage des Unternehmens sich entschieden, Hynix finanziell weiter zu unterstützen, wurde nicht geliefert.
(138)
Unabhängige Banken, die nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen arbeiten, sind gegenüber ihren Aktieninhabern verpflichtet, die Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung der von ihnen gewährten Kredite zu bewerten, und müssen auf der Grundlage dieser Bewertung entscheiden, ob ein Kredit gewährt werden kann oder nicht. Diese Banken müssen sich an objektive Kreditvergabekriterien halten und bei Verlusten (wie dies bei den Hynix-Krediten der Fall war) den Aktieninhabern Rechenschaft ablegen. Im Fall der Banken, die sich an den Maßnahmen vom Oktober 2001 beteiligten, kann dies nur bedeuten, dass die Entscheidungsträger aufgrund der hohen Kapitalbeteiligung der koreanischen Regierung und der auf die Kreditvergabeentscheidungen ausgeübten Kontrolle vor diesen Konsequenzen geschützt waren. Besonders schwierig nachzuvollziehen ist außerdem die Argumentation bezüglich der Vorzüge einer weiteren Kreditvergabe an ein hoch verschuldetes Unternehmen, wenn man bedenkt, dass die Banken zur gleichen Zeit eine Umwandlung von Schuldverpflichtungen in Beteiligungskapital vornahmen, neues Kapital zur Verfügung stellten und außerdem in Verbindung mit den Hynix-Krediten ihre Rückstellungen für Kreditverluste erhöhten, da Hynix, wie unter Randnummer 88 erläutert, bereits 2001 seine Schulden nicht bediente. Hieraus geht eindeutig hervor, dass die Banken dem Unternehmen Kapital zur Verfügung stellten, obwohl sie wussten, dass sie es nicht wieder einbringen würden. Dies entspricht nicht dem üblichen Geschäftsgebaren eines Kreditgebers.
(139)
Hynix und die koreanische Regierung machten geltend, dass das Kredit-Rating „selective default” nur die Folge des Umstrukturierungsprogramms war und nicht von den Banken hätte berücksichtigt werden dürfen.
(140)
Diese Behauptung entbehrt jeder Grundlage. Die Behauptung, das Kredit-Rating sei für potenzielle Investoren nicht von Bedeutung, ist nicht haltbar. Darüber hinaus ist das Kredit-Rating wesentlich wichtiger, als die Gründe für die Vergabe eines bestimmten Ratings. Jeder Investor, der beabsichtigt, in ein Unternehmen zu investieren, prüft zunächst das Kredit-Rating. Würde man der Argumentationsweise von Hynix folgen, dann hätte das Kredit-Rating nach der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen vom Oktober 2001 heraufgesetzt werden müssen. Dies war allerdings nicht der Fall. Bis heute liegt das Kredit-Rating unverändert bei „selective default” . Natürlich berücksichtigten die Rating-Agenturen die Gesamtsituation von Hynix, und Investoren, die unter regulären Marktbedingungen arbeiten, hätten — wie es ohnehin zu erwarten wäre — das Kredit-Rating von Hynix zur Zeit der Oktober-Maßnahmen berücksichtigt.
d)
Berechnung der Höhe der Subvention
i)
Stellungnahmen der Parteien und Bewertung der Stellungnahmen
(141)
In seiner Stellungnahme zur Berechnung der Höhe der Subvention wandte Hynix fünf Punkte ein. Erstens machte Hynix geltend, dass der Schuldenswap nicht bei der Berechnung der Höhe der Subvention berücksichtigt werden sollte. Außerdem seien in dem Schuldenswap in Höhe von 2994 Mrd. KRW die Kredite aller fünfzehn Banken und nicht nur die Kredite der sechs Banken, für die eine Subvention festgestellt wurde, enthalten. Der Anteil der Banken, deren Kredite keine Subvention darstellten, müsse deshalb von dem Gesamtbetrag des Schuldenswaps abgezogen werden. Dieser Punkt wurde auch von der koreanischen Regierung und der Shinhan Bank geltend gemacht.
(142)
Nach der Überprüfung dieses Punktes wurde der Schluss gezogen, dass der Anteil jener Banken, die nicht an der Option 1 beteiligt waren, in der Tat abgezogen werden sollte. Den vorliegenden Aktenangaben zufolge handelt es sich hierbei um einen Betrag von 511 Mrd. KRW. Entsprechend wurde die Gesamthöhe des Schuldenswaps, der als Subvention betrachtet wurde, auf 2483 Mrd. KRW berichtigt.
(143)
Zweitens machte Hynix geltend, dass die Verlängerung der Laufzeiten und die Zinssenkungen nicht einem Wert von 1586 Mrd. KRW entsprächen, da in diesem Betrag angebliche Schuldenerlässe und Zinssenkungen von Banken enthalten seien, für die keine Subventionierung festgestellt wurde. Der Anteil dieser Banken sollte deshalb von dem Gesamtbetrag abgezogen werden. Dieser Punkt wurde auch von der Shinhan Bank geltend gemacht.
(144)
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in diesem Punkt bei der Berechnung der Höhe der Subvention ein Fehler gemacht wurde. Den vorliegenden Informationen zufolge wurden die Laufzeiten für Kredite in Höhe von 1825 Mrd. KRW verlängert.
(145)
Drittens behauptete Hynix, dass die Zurechnungsmethode für die Subvention nicht korrekt sei. Da sich das Sanierungspaket vom Oktober 2001 nur auf die letzten drei Monate des Jahres 2001 beziehe, sollte dies bei der Zurechnung des Vorteils berücksichtigt werden.
(146)
Bei der Hynix im Rahmen des Sanierungspakets vom Oktober 2001 gewährten Subvention handelt es sich um eine einmalige Subvention. Die Höhe der anfechtbaren Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung berechnet, indem die Subvention über einen dem normalen Abschreibungszeitraum solcher Sachanlagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig entsprechenden Zeitraum verteilt wurde. Gemäß Abschnitt F Buchstabe a) Ziffer ii) der Leitlinien erfolgt eine lineare Abschreibung, so dass für jedes Jahr des Abschreibungszeitraums (davon ist ein Jahr der Untersuchungszeitraum) derselbe Anteil entfällt.
(147)
Die von Hynix vorgeschlagene Methode ist nicht angemessen, da dadurch der subventionsbedingte Vorteil künstlich reduziert würde. Würde die Subvention ab Oktober 2001 zugerechnet werden, so würde der Zoll länger gelten als wenn die Höhe der Subvention gemäß der in den Leitlinien festgelegten normalen Berechnungsmethode, d. h. ab dem Untersuchungszeitraum, ermittelt würde. Die von Hynix vorgeschlagene Methode würde außerdem dazu führen, dass für jede einmalige Subvention, die im Untersuchungszeitraum gewährt wurde, eine andere Geltungsdauer des Ausgleichszolls bestehen würde. Dies wäre praktisch nicht umzusetzen. Außerdem müsste in dem Fall, in dem sich der Zähler — die Subvention — nur auf drei Monate bezöge, der Nenner — der Umsatz des Empfängers — entsprechend für diesen Zeitraum reduziert werden. Da der Umsatz im letzten Quartal von 2001 gering war, könnte dies zu einem Anstieg der Subvention (ad valorem) führen. Daher gibt es keinen Grund, die in der vorläufigen Verordnung zugrunde gelegte Zurechnungsmethode zu ändern. Die Schlussfolgerungen unter Randnummer (108) der vorläufigen Verordnung zur Zurechnung der Subvention über den in den Leitlinien vorgesehenen Abschreibungszeitraum werden hiermit bestätigt.
(148)
Viertens wandte Hynix ein, dass der Zinssatz, um den die Subvention erhöht wurde, nicht richtig berechnet worden sei. Der Zinssatz hätte nur für die letzten drei Monate des Jahres 2001 (Oktober bis Dezember) hinzugerechnet werden dürfen, da nur in dieser Zeit dem Unternehmen ein Vorteil gewährt wurde.
(149)
Die unter Randnummer 147 erläuterten Gründe, aus denen die von Hynix vorgeschlagene Zurechnungsmethode abzulehnen ist, kommen auch bei diesem Einwand zum Tragen. Bei der linearen Abschreibungsmethode wird der Vorteil aller einmaligen Subventionen, die im Untersuchungszeitraum gewährt wurden, zu gleichen Teilen auf die Anzahl der Jahre im Abschreibungszeitraum verteilt. Dieser Betrag wurde gemäß Abschnitt F Buchstabe a) Ziffer ii) der Leitlinien um die jährlichen Marktzinsen erhöht, um für alle Fälle über den selben Nenner für den Zinssatz zu verfügen. Da die Subvention gleichmäßig über die Jahre aufgeteilt wird, folgt der Zinssatz derselben Methode, und derselbe Zinssatz wird für alle Teile der Subvention, die sich aus der Zurechnung ergeben, berechnet. Was den Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses während des Untersuchungszeitraums angeht, so wird dies durch die Tatsache kompensiert, dass die Subvention zur Berechnung ihrer Höhe auf den Umsatz des gesamten Jahres verteilt wird. Daher gibt es keinen Grund, die in der vorläufigen Verordnung zugrunde gelegte Zurechnungsmethode zu ändern. Die Schlussfolgerungen unter Randnummer 108 der vorläufigen Verordnung zur Zurechnung der Subvention über den in den Leitlinien vorgesehenen Abschreibungszeitraum werden hiermit bestätigt.
(150)
Was die Höhe der anfechtbaren Subventionen angeht, so machte Hynix geltend, dass die Höhe der Subventionen auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes und nicht anhand des Umsatzes von Hynix Semiconductor Inc. berechnet werden sollte, da die Subventionen sowohl Hynix als auch allen Tochtergesellschaften zugute kamen.
(151)
In Antisubventionsuntersuchungen rechnet die Europäische Gemeinschaft normalerweise die Subventionen dem Umsatz des untersuchten Unternehmens zu. Das Unternehmen wird als getrennte Wirtschaftseinheit definiert. Dies ist wichtig, da sich die Untersuchung auf Subventionen konzentriert, die im Ausfuhrland gewährt werden und aus denen einer bestimmten Ware oder bestimmten Waren ein Vorteil erwächst. Die zuständigen Behörden untersuchen und prüfen nur die Informationen, die sich auf diese Ware in dem Ausfuhrland beziehen. Die Europäische Gemeinschaft betrachtete den konsolidierten Umsatz nicht als angemessene Grundlage, da sich dieser nicht auf die betroffene Ware bezieht und häufig auch Tochtergesellschaften außerhalb des Ausfuhrlandes abdeckt, die nicht untersucht wurden. Im vorliegenden Fall befinden sich alle Tochtergesellschaften von Hynix, deren Umsätze in den konsolidierten Umsatz eingeflossen sind, außerhalb der Republik Korea.
(152)
Aus diesen Gründen wird die Höhe der Subvention dem Umsatz von Hynix zugerechnet, und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen unter den Randnummern 67 und 108 der vorläufigen Verordnung werden hiermit bestätigt.
ii)
Endgültige Feststellungen zur Berechnung der Subvention aufgrund der Maßnahmen vom Oktober 2001

Neuer Kredit

(153)
Unter Randnummer 105 der vorläufigen Verordnung wurde der Kredit in Höhe von 658 Mrd. KRW vorläufig gemäß Abschnitt E Buchstabe b) Ziffer v) der Leitlinien als Zuschuss betrachtet, da die Kreditgeber zum Zeitpunkt der Kreditvergabe nicht davon ausgingen, dass der Kredit wirklich getilgt werden würde. Im Oktober 2001 wurde die Kreditwürdigkeit von Hynix mit „selective default” bewertet, das Unternehmen hatte 2001 seine Schulden nicht bedient und die Verbindlichkeiten des Unternehmens waren sechsmal so hoch wie sein Eigenkapital. Zu dieser Zeit standen dem Unternehmen keine vergleichbaren Darlehen zu Marktbedingungen im Sinne des Artikels 6 Buchstabe b) der Grundverordnung zur Verfügung, und das Unternehmen machte während des Verfahrens keine diesbezüglichen Andeutungen. Unter diesen Umständen muss es den Banken klar gewesen sein, dass das von ihnen zur Verfügung gestellte Kapital nicht zurückgezahlt werden würde. Der Vorteil, der Hynix durch diese Maßnahme erwuchs, und die Höhe der anfechtbaren Subvention entspricht somit dem Kredit in Höhe von 658 Mrd. KRW. Die Schlussfolgerung unter Randnummer 105 der vorläufigen Verordnung bezüglich der Höhe der anfechtbaren Subvention wird hiermit bestätigt.

Verlängerung der Laufzeiten und Senkung der Zinssätze für die verbleibenden Kredite

(154)
Was die Prüfung des Vorteils und die Höhe der Subvention, die durch die Umschuldung und die Verlängerung der Laufzeiten gewährt wurden, anbetrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass den Unterlagen zufolge in Korea Umschuldungsmaßnahmen als neue Kredite betrachtet werden. Die Situation sollte daher genauso bewertet werden wie die Vergabe eines neuen Kredits. In einem solchen Fall wären die finanzielle Lage des Unternehmens und dessen bisheriges Rückzahlungsverhalten für die Kreditvergabe entscheidend. Wenn es für die Bank zum Zeitpunkt der Verlängerung der Laufzeiten klar war, dass der Kredit trotz dieser Verlängerung nicht getilgt werden würde, wäre der Kredit, dessen Laufzeit verlängert wurde, als Zuschuss anzusehen, und zwar genau wie ein neuer unter denselben Umständen gewährter Kredit.
(155)
Im vorliegenden Fall wurden die Laufzeiten der Kredite um drei Jahre verlängert. Wie unter Randnummer 107 erläutert, war die Situation von Hynix im Oktober 2001 so alarmierend, dass keine der kreditgebenden Banken wirklich erwarten konnte, dass die Kredite jemals zurückgezahlt werden würden. Angesichts dieser äußerst schwierigen finanziellen Lage von Hynix scheint es angemessen, zur Berechnung der Höhe der Subvention die Verlängerung der Laufzeiten als Zuschuss zu betrachten.
(156)
Ansonsten könnte zur Berechnung der Höhe der Subvention der für die verlängerte Kreditlaufzeit tatsächlich vom Unternehmen gezahlte Zinssatz mit dem Zinssatz, den es bei Verlängerung der Laufzeit eigentlich hätte zahlen müssen, verglichen werden. Normalerweise wird bei einer Verlängerung der Laufzeit der Zinssatz immer heraufgesetzt, da der Kreditgeber ein erhöhtes Kreditrisiko eingeht und für die Gewährung der Verlängerung einen Ausgleich verlangt. Im vorliegenden Fall ist diese Berechnungsweise jedoch nicht angemessen, da es für Unternehmen in großen finanziellen Schwierigkeiten keinen zuverlässigen marktüblichen „Benchmark” für Zinsen gibt: der Kreditgeber kann, wenn er entscheidet, für einen solchen Kreditnehmer die Fälligkeit aufzuschieben anstatt die Rückzahlung einzufordern, jeden beliebigen Zinssatz zugrunde legen. In einem solchen Fall können sogar zeitlich unbegrenzte Zinssätze verwendet werden.
(157)
Im vorliegenden Fall wurde der Zinssatz für alle Kredite, die verlängert wurden, auf 6 % herabgesetzt. Hierbei handelt es sich um einen extrem niedrigen Zinssatz, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass im Januar 2001, als das Kredit-Rating von Hynix mit BBB- eingestuft wurde, der Zinssatz für den damals gewährten Konsortialkredit bei knapp 13 % lag. Da die Kreditwürdigkeit von Hynix im Oktober 2001 als „SD” eingestuft wurde und es zum normalen Kreditgebaren von Geschäftsbanken gehört, bei Laufzeitenverlängerungen die Zinssätze zu erhöhen, kann der Schluss gezogen werden, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber durchaus einen zeitlich unbegrenzten Zinssatz hätte verlangen können, wenn er unter diesen Umständen eine Laufzeitenstreckung erwogen hätte. Die Kosten eines solchen Zinssatzes hätte Hynix niemals tragen können. Da aus allen Aktenangaben hervorgeht, dass Hynix außer den Sanierungsmaßnahmen vom Oktober 2001 keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten zu Marktbedingungen zur Verfügung standen, wird der Betrag der Kredite, deren Laufzeiten verlängert wurden (d. h. 1825 Mrd. KRW), gemäß Artikel 6 Buchstabe b) der Grundverordnung und Abschnitt E Buchstabe b) Ziffer v) der Leitlinien als Zuschuss betrachtet. Der Vorteil, der Hynix durch diese Maßnahme erwuchs, und somit die Höhe der anfechtbaren Subvention, entspricht daher der Höhe der verlängerten Kredite, d. h. 1825 Mrd. KRW.
(158)
Die Stichhaltigkeit dieser Schlussfolgerung wurde durch die Entwicklungen im Jahr 2002, d. h. nach Ablauf des Untersuchungszeitraums, bestätigt. Im Juni 2002 nahm die CHB Rückstellungen für Kreditverluste in Höhe von 80 % ihres Kreditrisikos gegenüber Hynix vor und plante, bis Ende 2002 eine umfassende Risikovorsorge zu treffen.(59) Andere Gläubigerbanken wiederum erhöhten ihre Rückstellungen für Kreditverluste von 80 % auf 100 % des Werts für bei Hynix ausstehende Forderungen, woraus zu schließen ist, dass diese als uneinbringlich betrachtet wurden.(60) Die weiteren Sanierungsmaßnahmen für Hynix, die im Dezember 2002, d. h. nur ein gutes Jahr nach den Maßnahmen vom Oktober 2001, durchgeführt wurden, bestätigten diese Prognosen. Im Dezember 2002 wurde ein weiterer Schuldenswap in Höhe von 1900 Mrd. KRW durchgeführt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Schulden im Rahmen der Kredite, deren Laufzeiten im Oktober 2001 verlängert wurden (1825 Mrd. KRW) fast genauso hoch waren wie die Beträge im Rahmen des Schuldenswaps.

Schuldenswap

(159)
Unter Randnummer 105 der vorläufigen Verordnung wurde der Schluss gezogen, dass der Schuldenswap als Zuschuss im Sinne des Abschnitts E Buchstabe b) Ziffer v) der Leitlinien zu betrachten ist, da kein Kapitalgeber zum Zeitpunkt der Maßnahmen in Hynix-Anteile investiert hätte. Des Weiteren hatten die von der koreanischen Regierung gelenkten Banken dem Unternehmen ausstehende Schulden in Höhe desselben Betrags erlassen.
(160)
Gemäß Artikel 5 der Grundverordnung wird die Höhe der anfechtbaren Subvention anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet. Es ist festzuhalten, dass der Schuldenswap unverzüglich in der Bilanz 2001 verbucht wurde, wodurch ein erheblicher Schuldenbetrag getilgt wurde. Deshalb ist es angemessen, den Schluss zu ziehen, dass der Vorteil, der Hynix dadurch erwuchs, dem vollen Betrag der Schuldenverringerung entspricht. Durch diese Schuldenkappung verbesserte sich unverzüglich die finanzielle Situation des Unternehmens, was sich in verschiedener Weise positiv auswirkte: Es fielen keine Kosten mehr an für die Bedienung der Schulden und das somit eingesparte Geld konnte investiert werden. Dasselbe trifft selbst dann zu, wenn die Intervention der Banken als eine Art Kapitaleinschuss betrachtet wird. Der Vorteil, der Hynix durch die Maßnahme erwuchs, entspricht dem vollen Betrag dieses Kapitals.
(161)
Neben der Frage, welcher Vorteil dem Unternehmen durch die Maßnahme erwuchs, sollte die Situation auch aus der Sicht der Banken analysiert werden, die im Rahmen dieser Maßnahme ihre Kredite in Beteiligungskapital umwandelten. Gemäß Abschnitt E Buchstabe f) Ziffern i) und ii) der Leitlinien gilt die Bereitstellung von Aktienkapital durch den Staat nur dann als Vorteil, wenn die Auffassung vertreten werden kann, dass die betreffende Investition im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis privater Investoren im Ausfuhrland besteht. Entscheidend ist somit, ob ein privater Investor unter den gleichen Bedingungen, unter denen der Staat Aktienkapital für das Unternehmen bereitstellte, ebenfalls in dieses Unternehmen investiert hätte.
(162)
Die Kreditwürdigkeit von Hynix war als „selective default” eingestuft worden, und das Unternehmen befand sich finanziell in einer sehr kritischen Situation. Außerdem waren die DRAM-Preise im Juni 2001 drastisch gesunken und hatten sich seitdem von dem rückläufigen Preistrend nicht erholt; im Oktober 2001 erreichten sie einen absoluten Tiefstand. Auch die Aktienpreise von Hynix waren zwischen Juni und September um 72 % gefallen. Diese für die Zeit kurz vor den Maßnahmen vom Oktober 2001 zu beobachtende Entwicklung war ein deutliches Zeichen dafür, dass Investitionen in Hynix-Anteile mit einem hohen Risiko verbunden waren und mit größter Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Verlusten führen würden. Unter diesen Umständen kann der Schluss gezogen werden, dass kein regulärer Kapitalgeber im Oktober 2001 in Hynix-Anteile investiert hätte.
(163)
Gemäß Abschnitt E Buchstabe f) Ziffer vii) der Leitlinien kann das bereitgestellte Aktienkapital als Zuschuss betrachtet werden, wenn die Untersuchung ergibt, dass der Staat überhaupt keine Kapitalrendite erwartete und dem Unternehmen in Wirklichkeit einen versteckten Zuschuss gewährte. Im vorliegenden Fall erließen die von der koreanischen Regierung gelenkten Banken dem Unternehmen einen großen Teil der Gesamtsumme der von Hynix aufgenommenen Kredite; diese Maßnahme ist als Zuschuss im Sinne des Abschnitts E Buchstabe b) Ziffer v) der Leitlinien zu betrachten. Durch diese Maßnahme erwuchs Hynix ein Vorteil, der der Summe der erlassenen Schulden entspricht. Die Tatsache, dass die Banken bei dieser Transaktion Beteiligungskapital erwarben, ändert nichts an dieser Bewertung, da angesichts der Marktlage und der Situation von Hynix zum Zeitpunkt der Maßnahmen kein anderer Kapitalgeber Hynix-Anteile gekauft hätte und die Banken unter diesen Umständen keine Kapitalrendite erwarten konnten.
(164)
Aus den vorstehenden Gründen wird die Höhe des Schuldenswaps, der von den von der koreanischen Regierung gelenkten Banken vorgenommen wurde, als Zuschuss im Sinne des Artikels 6 Buchstaben a) und b) der Grundverordnung und des Abschnitts E Buchstabe f) Ziffern v) und vii) der Leitlinien betrachtet. Der Vorteil, der Hynix durch diese Maßnahme erwuchs, und die Höhe der anfechtbaren Subvention entspricht der Höhe des Schuldenswaps, der von den von der koreanischen Regierung gelenkten Banken vorgenommen wurde, d. h. 2483 Mrd. KRW.
(165)
Die Stichhaltigkeit dieser Schlussfolgerung wurde durch spätere Entwicklungen im Jahr 2002, d. h. nach Ablauf des Untersuchungszeitraums, bestätigt. Im Dezember 2002 nahmen die Gläubigerbanken von Hynix die dritte Sanierungsmaßnahme in zwei Jahren vor. Diese Maßnahme umfasste unter anderem eine Umschuldung von 3200 Mrd. KRW sowie einen Schuldenswap in Höhe von 1900 Mrd. KRW. Die gesamten Verbindlichkeiten von Hynix waren trotz der beiden früheren Sanierungsmaßnahmen auf mehr als 7900 Mrd. USD angestiegen. Im Kapitalherabsetzungsplan wurden 21 Anteile zu einem Anteil zusammengefasst, um die Kapitalaufzehrung von rund 22000 Mrd. KRW abzufedern, die sich aus dem akkumulierten Defizit und dem Abschlag auf Stammaktien ergeben hatte.(61) Die Banken wiesen darauf hin, dass sie bereits Rückstellungen für Kreditverluste in Höhe von 80 % bis 100 % der dem Unternehmen gewährten Kredite vorgenommen hätten.(62) Diese Situation und insbesondere das Ausmaß der Kapitalherabsetzung im Verhältnis 21:1 lässt deutlich erkennen, dass das Hynix-Aktienkapital als wertlos und die Investitionen als Verlust zu betrachten sind.
(166)
Die Berechnung der Höhe der Subvention wurde unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien und der neuen Informationen, die eine Änderung der vorläufigen Feststellungen zu einigen der untersuchten Maßnahmen erforderlich machten, geändert. Um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden, wurden diejenigen Subventionen, die Teil der Maßnahmen vom Oktober 2001 waren, von diesen abgezogen. Die Höhe der Subvention der Maßnahmen vom Oktober beträgt daher 19,4 % (ad valorem). Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen unter den Randnummern 47, 80 und 98 ergibt sich folgende Gesamtsubvention:
E.
DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
(167)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen gingen keine Stellungnahmen zu der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter den Randnummern 110 und 111 der vorläufigen Verordnung ein. Daher wird bestätigt, dass die beiden kooperierenden Gemeinschaftshersteller, auf die im UZ 100 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware entfielen, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung bilden.
F.
SCHÄDIGUNG
1.
VORBEMERKUNGEN
(168)
Wie unter Randnummer 115 der vorläufigen Verordnung dargelegt wurden aus Gründen der Vertraulichkeit, sofern erforderlich, Indizes zur Veranschaulichung der Trends verwendet. Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung machte Hynix geltend, dass die Verwendung von Indizes für seine Unternehmensdaten aus Gründen der Vertraulichkeit zwar gerechtfertigt war, die ausschließliche Verwendung von Indizes bei der Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der vorläufigen Verordnung es dem Unternehmen aber nicht ermöglichte, diese hinreichend zuverlässig zu beurteilen. Hynix argumentierte des Weiteren, dass es aus Gründen der Vertraulichkeit nicht gerechtfertigt war, die tatsächlichen Zahlen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht bekannt zu geben, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus zwei Unternehmen besteht. Es sei darauf hingewiesen, dass die Behauptung allgemeiner Natur war und Hynix nicht spezifizierte, welche Daten es prüfen wollte, um die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beurteilen zu können.
(169)
Gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Grundverordnung ist es nicht zulässig, Informationen bekannt zu geben, deren vertrauliche Behandlung unter Nachweis guter Gründe beantragt wurde. Außerdem könnte Hynix in Anbetracht der Tatsache, dass der gemeinschaftliche DRAM-Markt von nur einigen wenigen Herstellern beherrscht wird, die ihm bekannt gegebenen kumulativen Zahlen ohne Weiteres aufschlüsseln, um zu einem genauen Verständnis der ansonsten aus den vertraulichen Geschäftsinformationen ersichtlichen Lage der beiden Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu gelangen. Derartige Informationen wären von großem geschäftlichen Nutzen für Hynix, und ihre Kenntnisnahme durch Dritte könnte dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schaden. Abschließend ist zu bemerken, dass die Verwendung von Indizes zur Veranschaulichung der zeitlichen Entwicklung der Schadensindikatoren gerechtfertigt ist, da es sich um einen Markt handelt, auf dem nur zwei Hersteller präsent sind. Anhand dieser Indizes kann Hynix auf der Grundlage seiner Kenntnis des Gemeinschaftsmarkts und der Informationen in der Akte, in die die betroffenen Parteien Einsicht nehmen können, die vorgelegten Informationen genau analysieren und die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hinreichend zuverlässig beurteilen. Dementsprechend wird der Schluss gezogen, dass die diesbezügliche Behauptung von Hynix nicht gerechtfertigt ist, so dass sie zurückgewiesen wird.
(170)
Zu den Vorbemerkungen unter den Randnummern 112 bis 115 der vorläufigen Verordnung gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Die Vorbemerkungen werden somit bestätigt.
2.
GEMEINSCHAFTSVERBRAUCH
(171)
Der Gemeinschaftsverbrauch der betroffenen Ware insgesamt entspricht den Gesamteinfuhren zuzüglich aller vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Verkäufe in der Gemeinschaft.
(172)
Da keine neuen Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen zum Gemeinschaftsverbrauch unter Randnummer 117 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Im Bezugszeitraum stieg der DRAM-Verbrauch in der Gemeinschaft insgesamt um 316 %:
3.
EINFUHREN DER BETROFFENEN WARE IN DIE GEMEINSCHAFT
a)
Menge der Einfuhren aus Korea
(173)
Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung machte Hynix geltend, dass die in '000 Mbits ausgedrückte Menge seiner Ausfuhren der betroffenen Ware viel langsamer zunahm als unter Randnummer 118 der vorläufigen Verordnung beschrieben. Hynix argumentierte, dass die Einfuhren und der Marktanteil (siehe unten) anhand der Gesamtverkäufe seiner Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft (Weiterverkäufe) der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum und nicht anhand seiner Ausfuhren von in Korea hergestellten DRAMs hätte ermittelt werden müssen. Es sei darauf hingewiesen, dass die von Hynix angegebenen Weiterverkäufe deutlich höher waren (bis zu 60 %) als die eigentlichen Einfuhren, die Hynix für die ersten beiden Jahre des Bezugszeitraums auswies. Für diese große Diskrepanz wurde keine stichhaltige Erklärung abgegeben. Es wird die Auffassung vertreten, dass die Einfuhren alle Verkäufe der von Hynix hergestellten und an seine Tochtergesellschaften verkauften DRAMs zuzüglich einiger geringer Verkäufe über ein Drittland an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft umfassen sollten.
(174)
Hynix argumentierte mit Unterstützung der koreanischen Regierung ferner, dass bei der Ermittlung des Trends seiner Einfuhren in die Gemeinschaft im Bezugszeitraum die Einfuhren der betroffenen Ware von LG Semicon Co., Ltd in die Gemeinschaft vor der Fusion mit Hyundai Electronics Industries Co., Ltd (Hynix seit dem 29. März 2001) bei seinen Einfuhrdaten hätten berücksichtigt werden müssen. Hynix und die koreanische Regierung legten ad hoc bestimmte diesbezügliche Daten vor, und zwar zwei Zahlen betreffend die Einfuhren in Mbits von LG Semicon Co., Ltd in den Jahren 1998 und 1999. Alternativ sollten, so wurde gefordert, bei der Schadensuntersuchung nur die Einfuhren von Hynix nach seiner Fusion mit LG Semicon Co., Ltd im Jahr 1999 berücksichtigt werden.
(175)
LG Semicon Co., Ltd war jedoch eine eigenständige juristische Person, bevor Hyundai Electronics Industries Co., Ltd das Unternehmen von LG Electronics Inc. und dessen verbundenen Unternehmen am 7. Juli 1999 erwarb. Nach dem Kauf wurde LG Semicon Co., Ltd in Hyundai Micro Electronics Co., Ltd umbenannt, und dieses Unternehmen fusionierte am 13. Oktober 1999 mit Hyundai Electronics Industries Co., Ltd Bei dem Kauf von LG Semicon Co., Ltd handelte es sich daher um eine Neuinvestition von Hyundai Electronics Industries Co., Ltd ohne jegliche Rückwirkung auf seine Position auf dem Markt. In anderen Worten, Hyundai Electronics Industries Co., Ltd (der Vorgänger von Hynix), das das einzige Unternehmen war, für das ein Vorteil aus den Subventionen ermittelt wurde, steigerte seine Produktionskapazität. Zudem wies keine Partei und auch Hynix nicht in den Antworten auf den Fragebogen oder sonstigen Informationen Einfuhren von LG Semicon Co., Ltd in den Jahren 1998 und 1999 aus, so dass die Kommission entsprechende Angaben auch nicht prüfte. Für LG Semicon Co., Ltd angegebene Einfuhren können daher nicht Teil der subventionierten Einfuhren von Hynix sein. Aus den vorstehenden Gründen wird dem Vorbringen von Hynix und der koreanischen Regierung nicht gefolgt.
(176)
Die unter Randnummer 118 der vorläufigen Verordnung dargelegte Menge der Einfuhren aus Korea wurde auf der Grundlage der aggregierten ordnungsgemäß geprüften Einfuhrdaten ermittelt, die von Samsung und Hynix in ihren Antworten auf den Fragebogen übermittelt worden waren. Die auf diese Weise ermittelte Menge der Einfuhren aus Korea stieg im Bezugszeitraum um 331 %. Es wird bestätigt, dass die Einfuhren von Hynix schneller stiegen, d. h. um 361 % im Bezugszeitraum.
(177)
Selbst wenn die von Hynix und der koreanischen Regierung ad hoc übermittelten Einfuhrdaten von LG Semicon Co., Ltd für die Jahre 1998 und 1999, die nicht geprüft werden konnten, berücksichtigt würden, hätten die Einfuhren zu der Menge der Einfuhren aus Korea hinzugerechnet werden müssen und nicht zu der Menge der Einfuhren von Hynix. Die Menge der Einfuhren aus Korea wäre in diesem Fall im Bezugszeitraum um 219 % gestiegen.
b)
Preise der Einfuhren aus Korea und von Hynix
(178)
Die Einfuhrpreise wurden anhand der Angaben über Menge und Wert der Einfuhren in den Antworten der ausführenden Hersteller in Korea auf den Fragebogen ermittelt. Da nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung keine Stellungnahmen zu den Einfuhrpreisen eingingen, werden die Feststellungen zu den Einfuhrpreisen unter Randnummer (119) der vorläufigen Verordnung bestätigt. Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Einfuhrpreise folgendermaßen:
(179)
Im Zusammenhang mit den Feststellungen zur Preisunterbietung unter Randnummer 122 der vorläufigen Verordnung machten Hynix und die koreanische Regierung geltend, die Feststellung, dass bei einigen Geschäften eine Preisunterbietung vorlag, sei irrelevant, da die Preisunterbietung üblicherweise auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts festgestellt werde. Zudem müsse nach Auffassung von Hynix, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass seine Preise unter denen einiger bestimmter Geschäfte des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, der Vergleich entweder je Geschäft oder aber auf Tagesbasis und möglichst unter Berücksichtigung der Uhrzeit vorgenommen werden.
(180)
Die Grundverordnung enthält jedoch keine Bestimmung, gemäß der die Preisunterbietung auf der Grundlage eines gewogenen Durchschnitts oder einer anderen spezifischen Grundlage zu ermitteln ist. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung ist bei der Beurteilung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise zu prüfen, ob die Preisunterbietung „erheblich” war. In der Grundverordnung sind weder Vorschriften für die Berechnung der Preisunterbietungsspanne noch eine bestimmte diesbezügliche Methode festgelegt. Zudem ist gemäß diesem Artikel die Preisunterbietung allein nicht notwendigerweise ausschlaggebend für die Schadensfeststellung, sondern ein Kriterium bei der Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt, und ihre Ermittlung wird so durchgeführt, dass sie im Kontext der Feststellung von Schädigung und Schadensursache Anhaltspunkte ergibt.
(181)
Es sei außerdem darauf hingewiesen, dass der DRAM-Markt sehr transparent ist und dass ein starker Preiswettbewerb herrscht. Darüber hinaus sind die Fixkosten sehr hoch. Die Anbieter müssen ausreichende Größenvorteile entwickeln und sich darum bemühen, ihren Marktanteil aufrechtzuerhalten. Zu Preisunterbietungen kommt es in bestimmten Wettbewerbssituationen mit bestimmten Abnehmern. Bietet ein Anbieter einem Abnehmer in der Gemeinschaft einen Preis an, der unter dem Preis eines von einem Gemeinschaftshersteller verkauften DRAM liegt, wird diese Preisunterbietung durch den Wettbewerbsdruck rasch beseitigt. Auf einem solchen Markt können somit große Abnehmer konkurrierende Anbieter dazu zwingen, niedrigeren Preisangeboten zu folgen. Daher ist es schwierig, eine Preisunterbietung über einen gewissen Zeitraum festzustellen. Aufgrund dieses Preisdrucks konnten die Gemeinschaftshersteller ihre Preise nicht erhöhen, was sie andernfalls getan hätten.
(182)
Dennoch stellte die Kommission für einen bedeutenden Anteil (41 %) der Geschäfte der Gemeinschaftshersteller, auf den 32 % des Werts seiner Verkäufe entfallen, erhebliche Preisunterbietungsspannen (je nach Speicherdichte zwischen 12 % und 32 %) fest. Um die Auswirkungen des drastischen Preisrückgangs im UZ auszuschließen, wurden bei der Berechnung je Warentyp die monatlichen Durchschnittspreise zugrunde gelegt, die Hynix unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte. Selbst wenn die täglichen Durchschnittspreise von Hynix (je Warentyp) zugrunde gelegt worden wären — und in diesem Fall wäre die Zahl der vergleichbaren Geschäfte deutlich (um 38 %) geringer gewesen — hätte die Untersuchung das Vorliegen einer bedeutenden Preisunterbietung im Umfang der vorgenannten Spannen bei 29 % der Geschäfte der Gemeinschaftshersteller ergeben. Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Zugrundelegung der täglichen anstelle der monatlichen Durchschnittspreise von Hynix bei der Berechnung nichts an dem Prozentsatz der Geschäfte der Gemeinschaftshersteller, für die eine Preisunterbietung festgestellt wurde, geändert hätte, der rund 47 % betrug. Es sei darauf hingewiesen, dass es am Ende des vorletzten Satzes unter Randnummer 122 der vorläufigen Verordnung irrtümlicherweise Hynix-Verkäufe heißt; korrekt ist Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Da keine weiteren Stellungnahmen zur Preisunterbietung übermittelt wurden, werden die Feststellungen zum Gemeinschaftsverbrauch unter den Randnummern 119 bis 123 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
c)
Marktanteil der Einfuhren aus Korea
(183)
Hynix behauptete mit Unterstützung der koreanischen Regierung, dass sein Marktanteil entgegen den Darlegungen unter Randnummer 124 der vorläufigen Verordnung, denen zufolge dieser einem Aufwärtstrend folgte, im Bezugszeitraum zurückging. Diese Behauptung ist nicht haltbar, da die von Hynix als Beweis für seine Behauptung übermittelten Marktanteilzahlen ursprünglich auf den Gesamtverkäufen seiner Tochtergesellschaften an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum basierten und nicht auf der Menge der Einfuhren von in Korea hergestellten DRAMs. Nachdem Hynix mitgeteilt worden war, dass sein unter Randnummer 124 der vorläufigen Verordnung dargelegter Marktanteil anhand der gebührend geprüften Einfuhrdaten ermittelt worden war, die das Unternehmen selbst in seiner Antwort auf den Fragebogen angegeben hatte, machte Hynix geltend, dass bei der Ermittlung der Entwicklung seines Marktanteils im Bezugszeitraum die Einfuhren von LG Semicon Co., Ltd vor der Fusion dieses Unternehmens mit Hyundai Electronics Industries Co., Ltd bei seinen Einfuhrdaten hätten berücksichtigt werden müssen. Hynix und die koreanische Regierung übermittelten ad hoc einige diesbezügliche Daten.
(184)
Aus den unter Randnummer 175 dargelegten Gründen wird diese Behauptung zurückgewiesen, und die unter Randnummer 124 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen betreffend die Marktanteile werden bestätigt.
(185)
Selbst wenn die von Hynix und der koreanischen Regierung ad hoc übermittelten Einfuhrdaten von LG Semicon Co., Ltd für die Jahre 1998 und 1999, die nicht geprüft werden konnten, berücksichtigt würden, sollten diese bei der Ermittlung des Marktanteils der Einfuhren aus Korea und nicht des Marktanteils der Einfuhren von Hynix berücksichtigt werden. Der Marktanteil der Einfuhren aus Korea wäre in diesem Fall im Bezugszeitraum um 21 % zurückgegangen.
4.
LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
(186)
Da keine neuen Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter den Randnummern 125 bis 138 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
5.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(187)
Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung machten Hynix und die koreanische Regierung geltend, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft der Mehrzahl der Schadensindikatoren zufolge bessert. Folglich konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine bedeutende Schädigung erlitten haben.
(188)
Es wurden jedoch keine Argumente vorgebracht, die die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 139 bis 141 der vorläufigen Verordnung entkräften konnten. Die Schlussfolgerungen stützten sich in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung auf die Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen. Die entsprechenden Einzelheiten, die nicht angefochten wurden, sind unter den Randnummern 125 bis 138 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Zwar besserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum infolge des Wachstums auf dem DRAM-Markt in bestimmter Hinsicht, dies wurde aber durch die sehr bedeutende Schädigung infolge des massiven Rückgangs der Verkaufspreise und den daraus resultierenden schweren Verlusten der Gemeinschaftshersteller im UZ mehr als zunichte gemacht. Diese Verluste hatten wiederum nachteilige Auswirkungen auf ihre RoI und ihren Cashflow. Folglich werden die unter Berücksichtigung aller Faktoren gezogenen Schlussfolgerungen unter den Randnummern 139 bis 141 der vorläufigen Verordnung, denen zufolge der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung erlitt, bestätigt.
G.
SCHADENSURSACHE
1.
EINLEITUNG
(189)
Wie unter den Randnummern 143 bis 157 der vorläufigen Verordnung erläutert, prüfte die Kommission gemäß Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung, ob die subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Korea den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, und zwar die allgemeine Konjunkturschwäche im UZ, die Einfuhren aus anderen Ländern, die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Überkapazität, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, wurden ebenfalls einzeln geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige, durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den subventionierten Einfuhren angelastet wurde.
(190)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen behaupteten Hynix und die koreanische Regierung, dass die Einfuhren von Hynix keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben konnten, weil ihr Marktanteil im Bezugszeitraum zurückging und ihre Preise nicht unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Des Weiteren machten sie geltend, dass jegliche Schädigung vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst verursacht wurde und auf seine Investitionen im Bezugszeitraum zurückzuführen war, die wesentlich zu der Überkapazität im UZ beitrugen. Sie argumentierten ferner, dass bei der Analyse in der vorläufigen Verordnung der massive zyklische Rückgang auf dem IT-Markt in diesem Zeitraum nicht berücksichtigt wurde. Es sei darauf hingewiesen, dass die Anmerkungen von Hynix zur Schadensursache sich lediglich auf einen der beiden Gemeinschaftshersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bezogen, und zwar auf Infineon. Die nachstehende Analyse betrifft den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als Ganzes.
2.
AUSWIRKUNGEN DER SUBVENTIONIERTEN EINFUHREN
(191)
Wie unter den Randnummer 176 und 177 erläutert stiegen die subventionierten Einfuhren von Hynix im Bezugszeitraum sogar noch schneller als der Gemeinschaftsverbrauch. Im selben Zeitraum folgte die Entwicklung ihres Marktanteils dem gleichen Trend, d. h. er stieg (vgl. die Randnummern 184 und 185) und erreichte im UZ ein sehr bedeutendes Niveau. Selbst wenn die angeblichen Einfuhren von LG Semicon Co., Ltd jenen von Hynix für die Jahre 1998 und 1999 hinzugerechnet würden, wäre immer noch ein bis zum UZ steigender Einfuhrtrend zu verzeichnen (ein Anstieg von 155 % von 1998 bis zum UZ). Die Untersuchung ergab, dass die Menge der subventionierten Einfuhren von Hynix und deren Marktanteil im UZ für sich genommen ausreichten, um sich nachteilig auf den Gemeinschaftsmarkt und insbesondere die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auszuwirken. Nach Ansicht von Marktforschungsinstituten(63) war Hynix praktisch bankrott und wurde nur durch Kreditumschuldungsprogramme am Leben erhalten, so dass künstlich ein Überangebot auf dem Markt erhalten wurde. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, das jedes weitere Angebot, für das keine Nachfrage besteht, zu einem Preisrückgang führt. Wie unter Randnummer 148 der vorläufigen Verordnung erläutert, musste Hynix während des UZ unbedingt verkaufen, selbst zu unter den Kosten liegenden Preisen. Es wurden keine weiteren Bemerkungen übermittelt, die die Feststellungen zu den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren von Hynix auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter den Randnummern 144 bis 148 der vorläufigen Verordnung entkräften konnten. Diese Feststellungen werden somit bestätigt.
(192)
Daher wird der Schluss gezogen, dass die Subventionierung allein, die eine von den Kosten unabhängige Preisfestsetzung ermöglichte und ein maßgeblicher Faktor für das auf dem DRAM-Markt herrschende Überangebot war, sehr erheblich zu dem sehr niedrigen Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt beitrug. Folglich ist die Annahme vertretbar, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht nur höher gewesen wären, weil Hynix ohne die fraglichen Subventionen keine so niedrigen Preise hätte in Rechnung stellen können, wie es im UZ der Fall war, sondern auch weil das Angebot insgesamt geringer gewesen wäre. Zudem wirkte sich die schiere Menge der subventionierten Billigeinfuhren von Hynix in erheblichem Maß nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus.
3.
AUSWIRKUNGEN ANDERER FAKTOREN
a)
Allgemeine Konjunkturschwäche im UZ
(193)
Hynix und die koreanische Regierung behaupteten, dass die Kommission den Auswirkungen der zyklischen Entwicklung des DRAM-Marktes nicht Rechnung getragen hätte. Sie machten geltend, die weltweite Nachfrage nach DRAMs sei 2001 nur um 59 % gestiegen, während die jährliche Wachstumsrate im Durchschnitt 75 % betrage. Es sei darauf hingewiesen, dass diese angeblichen weltweiten Wachstumsraten äußerst subjektiv sind und im Widerspruch zu anderen diesbezüglichen Angaben stehen. Wie unter Randnummer 150 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird eingeräumt, dass die allgemeine Konjunkturschwäche auf den PC- und Telekommunikationsmärkten im Jahr 2001 eine gewisse preisdrückende Wirkung gehabt haben kann. Die Untersuchung ergab jedoch, dass der DRAM-Verbrauch in der Gemeinschaft im gesamten Bezugszeitraum einem Aufwärtstrend folgte. Der gestiegene Mbit-Verbrauch im UZ rührte weitgehend von der Einführung des Systems Microsoft XP her, das weit höhere Mbit-Anforderungen stellt als ältere Systeme, sowie von infolge der niedrigen Preise gestiegenen Verkäufen leistungsstärkerer DRAMs. Der Anstieg des Mbit-Verbrauchs in der Gemeinschaft zwischen dem Jahr 1999 und dem guten Jahr 2000 (57 %) entsprach nahezu demjenigen zwischen dem guten Jahr 2000 und dem schlechten Jahr 2001 — dem UZ (51 %). Daher wird der Schluss gezogen, dass die Konjunkturschwäche zwar Druck auf die Preise ausgeübt haben könnte, diese Auswirkungen aber angesichts des steigenden Verbrauchs nicht erheblich gewesen sein dürften.
b)
Einfuhren der betroffenen Ware aus anderen Ländern als Korea
(194)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen gingen keine Bemerkungen betreffend andere Einfuhren ein. Nach Offenlegung der endgültigen Feststellungen machte Hynix geltend, dass den Angaben im Antrag zufolge die Einfuhren aus anderen Ländern als Korea (hauptsächlich Taiwan) und die Einfuhren von Samsung — insbesondere von 2000 bis zum UZ — stärker gestiegen waren als die Einfuhren von Hynix, so dass eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht durch die Einfuhren von Hynix verursacht wurde. Zu den Einfuhren von Samsung befinden sich weitere Erläuterungen unter der Randnummer 200. Was die Einfuhren aus anderen Ländern (einschließlich Taiwan) angeht, so ergab die Untersuchung, dass diese, gemessen in Mbits, von 2000 bis zum UZ um 4,2 % fielen. Ihr Marktanteil fiel von 31,4 % im Jahr 2000 auf 20 % im UZ. Im selben Zeitraum stiegen die subventionierten Einfuhren von Hynix, gemessen in Mbits, um 24 %. Das Argument wird daher als unbegründet zurückgewiesen und die Schlussfolgerung unter Randnummer 151 der vorläufigen Verordnung, dass Einfuhren aus anderen Ländern als Korea nicht in nennenswertem Maß zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, bestätigt.
c)
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(195)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen gingen keine Bemerkungen zur Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein. Die Feststellungen unter Randnummer 152 der vorläufigen Verordnung werden somit bestätigt.
d)
Überkapazität
(196)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen behaupteten Hynix und die koreanische Regierung, dass jegliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ von ihm selbst verursacht worden sei, und zwar durch seine im Bezugszeitraum getätigten Investitionen. Sie machten des Weiteren geltend, dass diese Investitionen wesentlich zu der Überkapazität im UZ beitrugen.
(197)
Wie unter Randnummer 153 der vorläufigen Verordnung dargelegt litt der weltweite DRAM-Markt im UZ immer noch unter der strukturellen Überkapazität, die aus den Prognosen Ende der 90er Jahre, dass das rasche Marktwachstum anhalten würde, resultierte. Die Annahme, dass diese Überkapazität zu dem gravierenden Ausmaß der derzeitigen Konjunkturschwäche beitrug, unter der dieser Wirtschaftszweig leidet, ist gerechtfertigt. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Mbit-Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hinter dem Gemeinschaftsverbrauch im UZ zurückblieb. Zudem wird allgemein eingeräumt, dass die DRAM-Industrie insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung kontinuierlich hohe Investitionen benötigt, um mit der zukunftsweisenden Technologie Schritt zu halten. Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum können daher als vertretbar angesehen werden und wurden getätigt, um die Wettbewerbsfähigkeit auf einem wachsenden Markt aufrechtzuerhalten. Hierzu ist zu bemerken, dass beide koreanischen Hersteller im Bezugszeitraum erhebliche Investitionen tätigten. Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weltweit entsprachen lediglich der Hälfte der Investitionen der beiden koreanischen Hersteller in diesem Zeitraum. Daher ist die Annahme vertretbar, dass die Überkapazität nicht vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft allein zu verantworten ist. Im Gegenteil, der koreanische Wirtschaftszweig trug wesentlich zu der weltweiten Überkapazität bei. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass sich die Lage sowohl in der Gemeinschaft als auch weltweit, was die Überkapazität angeht, ohne die Subventionierung durch die koreanische Regierung nicht so deutlich verschlechtert hätte.
e)
Lagerbestände
(198)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen machte Hynix ferner geltend, dass die sinkenden DRAM-Preise im UZ auch auf einen massiven Ausverkauf der Lagerbestände zurückzuführen waren. Seiner Auffassung nach kauften in dem „Fastrekordjahr” 2000, als die DRAM-Preise stiegen, viele Abnehmer (z. B. Vertriebsgesellschaften) DRAM auf Vorrat, weil die Verwender Engpässe befürchteten. Im UZ, als sich herausstellte, dass der Einbruch auf den PC- und Telekommunikationsmärkten zu einem Nachfragerückgang führen würde, wurden diese Vorräte rasch abgebaut und drückten die bereits sinkenden Preise weiter.
(199)
Erstens wurden für dieses Argument keine Tatsachenbeweise übermittelt. Zweitens basiert es auf einer falschen Prämisse, denn im UZ stieg der DRAM-Verbrauch in der Gemeinschaft weiter. Und schließlich ist dieses Argument nicht plausibel, weil kein Unternehmen in Zeiten hoher Preise Lagerbestände anlegt, insbesondere wenn die Produktlebensdauer wie von DRAMs kurz ist, sondern dies im Gegenteil gegebenenfalls nur dann tut, wenn die Preise niedrig sind. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ausgedrückt als Prozentsatz der Mbit-Produktion, in dem guten Jahr 2000 ebenso zurückgingen wie im schlechten UZ. Dies wurde von der einzigen kooperierenden Vertriebsgesellschaft bestätigt, die in ihrer Antwort auf den Fragebogen erklärte, dass „die Hersteller jetzt zu Just-in-Time-Bestellungen übergehen” . Dieselbe Vertriebsgesellschaft wies während einer Anhörung darauf hin, dass es seine Lagerbestände für DRAMs viermal pro Monat erneuere. Daher kann kein Zusammenhang zwischen Lagerbeständen und Preisen hergestellt werden, so dass dieses Argument zurückzuweisen ist.
f)
Einfuhren von Samsung
(200)
Es wurde auch geprüft, ob andere als die vorstehend bereits erwogenen Faktoren zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ beigetragen haben könnten. In diesem Zusammenhang wurden die Einfuhren von Samsung untersucht. Im Bezugszeitraum nahmen die Einfuhren von Samsung zwar auch zu, aber weniger schnell als die Einfuhren von Hynix und auf jeden Fall langsamer als der Gemeinschaftsverbrauch. Die Untersuchung ergab ferner, dass die Preise von Samsung im UZ im Durchschnitt über denen von Hynix lagen. Außerdem gingen im Bezugszeitraum die Preise von Samsung weniger zurück als die Preise von Hynix. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren von Samsung zwar eine gewisse Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben könnten, dies aber nicht ausreichte, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren von Hynix und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu entkräften.
4.
SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHADENSURSACHE
(201)
Die von den betroffenen Parteien nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zur Schadensursache vorgebrachten Argumente änderten nichts an den Gesamtschlussfolgerungen der vorläufigen Verordnung.
(202)
Andere Faktoren als die subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Korea wie andere Einfuhren, die allgemeine Konjunkturschwäche, die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die bereits vorher bestehende Überkapazität auf dem Markt können durchaus zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ beigetragen haben. Ihre schädlichen Auswirkungen, sowohl einzeln betrachtet als auch insgesamt, sind allerdings von gewisser Bedeutung, würden aber nichts an der bedeutenden Schädigung durch die subventionierten Einfuhren ändern.
(203)
Die niedrigeren Preise der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft können ebenfalls zu der Schädigung beigetragen haben. Angesichts der im Vergleich zu der Verkaufsmenge in der Gemeinschaft geringen Ausfuhrmenge im UZ kann die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft jedoch nicht seinen Ausfuhren angelastet werden.
(204)
Was die Überkapazität angeht, so existierte sie weltweit während einer ganzen Reihe von Jahren einschließlich des Bezugszeitraums. Daher kann diese Überkapazität allein nicht als Ursache des sehr erheblichen plötzlichen Verfalls der Preise, der zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führte, angesehen werden. Darüber hinaus sind die subventionierten Einfuhren bereits ein wesentlicher Grund für das Überangebot.
(205)
Die Untersuchung ergab in der Tat, dass die subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Korea im Bezugszeitraum auf dem Gemeinschaftsmarkt in Mengen und zu Preisen verkauft wurden, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine ganz erhebliche Schädigung verursachten. Diese Einfuhren waren den Untersuchungsergebnissen zufolge eine wesentliche Ursache für den drastischen Preisverfall in der Gemeinschaft, der zu großen Verlusten führte. Dieser Sachverhalt wirkte sich gravierend auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und auf seine Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des erforderlichen Investitionsniveaus aus. Aufgrund der Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird der Schluss gezogen, dass diese anderen Faktoren als solche den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Subventionierung und der Schädigung nicht entkräften. Folglich wird der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.
H.
INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
(206)
Von den Verwendern, Einführern oder Vertriebsgesellschaften gingen nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen keine Stellungnahmen zum Gemeinschaftsinteresse oder zu einem anderen Aspekt der Untersuchung ein. Selbst die wenigen kooperierenden Verwender übermittelten keine Bemerkungen zu den vorläufigen Feststellungen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unterstützte die vorläufigen Feststellungen über das Interesse der Gemeinschaft.
(207)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen argumentierte Hynix, obwohl das Unternehmen nicht direkt betroffen war, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht über die zur Versorgung seiner Abnehmer erforderliche Produktionskapazität verfüge und dass die Verdrängung von Hynix vom Gemeinschaftsmarkt nur zu einer Erhöhung des Marktanteils anderer nicht in der Gemeinschaft ansässiger Hersteller führen könne.
(208)
Dieses von Hynix vorgebrachte Argument überzeugt nicht. Es widerspricht seinem vorherigen Argument, dem zufolge der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst eine Überkapazität herbeigeführt habe. Denn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verfügt immer noch über brach liegende Kapazität, die genutzt werden kann, wenn auf dem Markt wieder faire Wettbewerbsbedingungen herrschen. Andererseits zielen die Maßnahmen nicht auf eine Verdrängung von Hynix vom Gemeinschaftsmarkt ab, sondern auf einen Ausgleich der Subventionierung in dem Maß, in dem sie den Einfuhren von Hynix zum Nachteil anderer Anbieter auf dem Markt zugute kam.
(209)
Da von den direkt betroffenen Parteien keine Stellungnahmen übermittelt wurden, werden die Feststellungen und Schlussfolgerungen unter den Randnummern 158 bis 174 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einführung endgültiger Ausgleichsmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderliefe.
I.
ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN
(210)
Aufgrund der Schlussfolgerungen zu Subventionen, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten endgültige Ausgleichsmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die subventionierten Einfuhren aus der Republik Korea zu verhindern.
1.
SCHADENSBESEITIGUNGSSCHWELLE
(211)
Bei der Festsetzung der endgültigen Zölle wurden die festgestellte Höhe der Subvention und die Höhe der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berücksichtigt.
(212)
Die endgültigen Zölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch diese Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne die festgestellte Höhe der Subvention zu übersteigen. Bei der Berechnung der Höhe des Zolls, der zur Beseitigung der Auswirkungen der schädigenden Subventionierung erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Kosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne subventionierte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft hätte erzielt werden können. Bei dieser Berechnung wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 15 % des Umsatzes zugrunde gelegt, die der Wirtschaftszweig erzielen muss, um ein angemessenes Investitionsniveau aufrechtzuerhalten. Bei dieser Gewinnspanne handelt es sich um die durchschnittliche Spanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in den letzten beiden Jahren vor dem UZ erzielte.
(213)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen machte Hynix geltend, dass die Gewinnspanne von 15 % nicht mit der Gewinnspanne von 9,5 % übereinstimmte, die in vorausgegangenen Antidumpingverfahren betreffend DRAM mit Ursprung in Korea und Japan zugrunde gelegt worden war. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Antidumpingverfahren Zeiträume vor mehr als zehn Jahren betrafen, als die Bedingungen auf dem Markt und auch die Ware selbst anders waren. Angesichts des Ausmaßes der Verluste, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ hinnehmen musste, würde selbst diese niedrigere Gewinnspanne zu einer Schadensbeseitigungsschwelle führen, die die festgestellte Höhe der Subvention immer noch übersteigt.
(214)
Angesichts des Vorstehenden wird die unter den Randnummern 177 bis 179 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle bestätigt.
2.
FORM UND HÖHE DES ZOLLS
(215)
Da die Höhe der Subvention, die für Hynix Semiconductor Inc. festgestellt wurde, den Untersuchungsergebnissen zufolge niedriger ist als die Schadensbeseitigungsschwelle, sollte der einzuführende endgültige Ausgleichszoll gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung der festgestellten Höhe der Subvention (34,8 %) entsprechen. Da die für Samsung Electronics Co. Ltd. festgestellte Höhe der Subvention unter der Geringfügigkeitsschwelle liegt, sollte für dieses Unternehmen kein Ausgleichszoll eingeführt werden.
(216)
Die in dieser Verordnung genannten unternehmensspezifischen Ausgleichszölle wurden auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung ermittelt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Diese Zollsätze (im Gegensatz zu dem landesweiten Zoll für „alle übrigen Unternehmen” ) gelten daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von diesen Unternehmen bzw. ausdrücklich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz.
(217)
Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission(64) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Namensänderung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Verordnung gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, aktualisieren.
J.
VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS
(218)
Angesichts der Höhe der für die ausführenden Hersteller festgestellten anfechtbaren Subventionen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2003 eingeführten vorläufigen Ausgleichszoll in Höhe des endgültigen Zolls oder aber in Höhe des vorläufigen Zolls, sofern letzterer niedriger ist, endgültig zu vereinnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1973/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 4).

(2)

Vorschlag vom 25. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)

ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 7.

(4)

Quelle: Der von Hynix am 21. März 2002 bei der FAK vorgelegte Unternehmensplan für 2001.

(5)

Sachverständigengutachten von Professor Anthony Saunders in Verbindung mit dem Antrag betreffend einen Ausgleichszoll im Auftrag des Antragstellers Micron Technology vom 10. März 2003 (nachstehend „Saunders-Bericht” genannt), S. 30 – 35.

(6)

Saunders-Bericht, S. 20-21.

(7)

Standard and Poor's, Corporate Ratings Criteria, siehe unter: www.standardandpoors.com.

(8)

Prüfungsbericht privater Finanzexperten, Treffen 6, Tagesordnungspunkt 14.

(9)

Bericht über das Missmanagement öffentlicher Gelder, Sonderausschuss für parlamentarische Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Gelder (Public Fund Mismanagement Report, Special Committee on Parliamentary Inspection of Public Fund Administration), Große Nationalpartei, November 2002.

(10)

Die FAK wurde 1996 auf der Grundlage des Gesetzes über die Einrichtung von Finanzaufsichtsbehörden eingerichtet. Sie kontrolliert Kreditinstitute und erlässt oder ändert auch für verschiedene Bereiche des Finanzsektors die Verordnungen über die Finanzaufsicht. Sie wird von der koreanischen Regierung finanziert. Die FAK ist eine öffentliche Körperschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Grundverordnung.

(11)

Englische Übersetzung des koreanischen Wortlauts.

(12)

Der Name Hyundai Electronics wurde am 29. März 2001 in Hynix Semiconductor geändert.

(13)

Prüfungsbericht der koreanischen Regierung, Seite 16 – 17.

(14)

Der FAD ist eine Behörde, die unter Aufsicht der FAK Aufgaben der Finanzaufsicht wahrnimmt. Der FAD ist eine öffentliche Körperschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Grundverordnung.

(15)

Korea Economic Daily vom 28. August 2001 nach Offenlegung des offiziellen Schriftwechsels durch die Mitglieder der koreanischen Nationalversammlung.

(16)

ABl. C 394 vom 17.12.1998, S. 13.

(17)

Kyunghyang Shinmun Daily, 9. Januar 2001; Joong'ang Daily, 7. Januar 2001.

(18)

Prüfungsbericht der koreanischen Regierung, S. 14.

(19)

„Structural Change in the Corporate Bond Market After the Currency Crisis” , BIS Papers Nr. 11, Sungmin Kim und Jae Hwan Park, Juni-Juli 2002.

(20)

In diesem Rahmen sei darauf hingewiesen, dass die untersuchten Maßnahmen, d. h. der Konsortialkredit in Höhe von 800 Mrd. KRW, das Schuldverschreibungsprogramm der KDB für 1200 Mrd. KRW und der Anleihekauf durch Gläubigerbanken in Höhe von 1000 Mrd. KRW im Juni 2001 genau 3000 Mrd. KRW ergeben.

(21)

Prüfungsbericht der koreanischen Regierung, Seite 16-17.

(22)

Im Januar 2001 wurde ein offizieller Vertreter der koreanischen Regierung wie folgt zitiert: „Hyundai ist nicht mit Daewoo zu vergleichen. Die Bauunternehmen und Halbleiterhersteller dieses Konzerns sind das Rückgrat der koreanischen Wirtschaft. Diese Unternehmen halten nicht nur große Marktanteile ihres Wirtschaftszweiges, sondern sind auch engstens mit anderen inländischen Unternehmen verwoben. Deshalb dürfen diese Unternehmen nicht einfach, nur weil es die marktwirtschaftlichen Grundsätze so gebieten, verkauft werden.”

(23)

Korea Times, 29. Januar 2001.

(24)

Korea Economic Daily, 6. Januar 2001.

(25)

Wall Street Journal, 29. Januar 2001.

(26)

Business Week Online, 9. April 2001.

(27)

Bloomberg, 31. Januar 2001.

(28)

Reuters English News Service, 13. Juni 2001.

(29)

„Collateralised bond obligations” und „collateralised loan obligations” .

(30)

Der KCGF ist ein Spezialkreditinstitut der koreanischen Regierung.

(31)

Das Dokument Summary of the meeting of 4 January 2001 to discuss the KDB Fast Track Programme beschreibt zwar das Konzept des Programms, nicht aber das Auswahlverfahren der Teilnehmer und die Grundlage, auf der die Auswahl erfolgte.

(32)

Diesem Rat gehören Vertreter der KDB, des Korea Credit Guarantee Fund und der Gläubigerbanken an.

(33)

Pressemitteilung vom 3. Januar 2001: „KDB to acquire Huyndai Electronics bonds.”

(34)

Chosun Daily, 7. Januar 2001; The Kyunghyang Shinmun Daily, 9. Januar 2001.

(35)

Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates vom 27. November 2000, ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1.

(36)

Das am Programm teilnehmende Unternehmen muss 3 % aller CBO und 5 % der CLO, die im Rahmen dieses Programms ausgegeben wurden, zurückkaufen (vgl. Randnummer 48 der vorläufigen Verordnung).

(37)

Dies sind 80 % der Anleihen, die in einem bestimmten Zeitraum fällig werden. Hynix zahlt 20 % der fällig werdenden Anleihen zu den Bedingungen des Programms zurück.

(38)

Aus den Informationen in den Akten geht außerdem hervor, dass sich Anleihen im Wert von 82,4 Mrd. KRW, die unter das KDB-Programm fielen, im Juni 2002 noch im Besitz der KDB befanden.

(39)

Shinhan Bank, ING Barings, 24. April 2001; KorAm Bank, ING Barings, 26. September 2001; Hana Bank, Morgan Stanley, Dean Witter, 30. Oktober 2001; Kookmin Bank, Morgan Stanley, Dean Witter, 24. Oktober 2001.

(40)

Die im Mai 2001 verkauften Wandelanleihen wurden nur einige Monate später im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen vom Oktober 2001 von den Banken in Aktien eingetauscht oder abgeschrieben.

(41)

The Naeoe Economic Daily, 10. März 2001.

(42)

The Maeil Economic Daily, 11. März 2001.

(43)

Korea Times, 24. April 2001.

(44)

Maeil Economic, 24. April 2001.

(45)

Korea Times, 21. Juni 2001; Dow Jones International News, 20. Juni 2001.

(46)

Vgl. Randnummer 39 der vorläufigen Verordnung.

(47)

Donga daily, 4. Mai 2001; Korea Economic Daily, 3. Mai 2001; Maeil Economic, 7. Mai 2001.

(48)

Quelle: Der von Hynix am 21. März 2002 bei der FAK vorgelegte Unternehmensplan für 2001.

(49)

Saunders-Bericht, S. 30-35.

(50)

Saunders-Bericht, S. 20-21.

(51)

Quelle: Der von Hynix am 21. März 2002 bei der FAK vorgelegte Unternehmensplan für 2001.

(52)

Quelle: Der von Hynix am 21. März 2002 bei der FAK vorgelegte Unternehmensplan für 2001.

(53)

Prüfungsbericht privater Finanzexperten, Sitzung 1, Tagesordnungspunkt 2; Sitzung 2, Tagesordnungspunkt 6; Sitzung 4, Tagesordnungspunkt 9; Sitzung 5, Tagesordnungspunkt 11.

(54)

Prüfungsbericht privater Finanzexperten, Sitzung 1, Tagesordnungspunkt 2; Sitzung 2, Tagesordnungspunkt 6; Sitzung 4, Tagesordnungspunkt 9.

(55)

Korea Times vom 21. Juni 2001, der zufolge die KorAm angewiesen wurde, sich am Kauf der Wandelanleihen im Juni 2001 zu beteiligen; Far Eastern Economic Review vom 15. Februar 2001, wo darauf hingewiesen wird, dass die Korea First Bank die Anweisung erhielt, sich an dem KDB-Umschuldungsprogramm zu beteiligen.

(56)

Auf einer Skala von 1 bis 10.

(57)

Die Woori Bank befand sich zu 100 % und die CHB zu 80 % im Besitz der koreanischen Regierung.

(58)

In einem internen Dokument der Woori Bank, das die Beteiligung an den Maßnahmen vom Oktober 2001 befürwortet, heißt es: Sollte Hynix in Zwangsverwaltung oder Konkurs gehen, sind schwerwiegende Folgen für die koreanische Wirtschaft zu befürchten. Das Unternehmen erwirtschaftet 4 % der gesamten Ausfuhren und beschäftigt 150000 Arbeitskräfte (im eigenen Unternehmen und in vor- und nachgelagerten Betrieben. Dies bedeutet, dass Erwägungen des öffentlichen Interesses eine Rolle spielten.

(59)

Am 18. September 2002 erklärte UBS Warburg allerdings, dass angesichts der hohen Beteiligung der koreanischen Regierung in der Bank ein weiteres Engagement eventuell unvermeidbar sei.

(60)

Korea Times, 25. November 2002.

(61)

Öffentliche Bekanntmachung zu anderen wichtigen Managementfragen, Entscheidung des Hynix-CFIC auf seiner Sitzung vom 30. Dezember 2002.

(62)

Korea Times, 26. November 2002.

(63)

Morgan Stanley, Hynix Semiconductor — 25. September 2002.

(64)

Europäische Kommission — Generaldirektion Handel — Direktion B — J-79 5/17 — Rue de la Loi/Wetstraat 200 — B-1049 Brüssel.

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