Artikel 4 VO (EG) 2003/1500

(1) Innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

a)
die Mengen und die Beträge in Euro, für die im Vormonat Überwachungsdokumente ausgestellt wurden,
b)
die Einfuhren im Vormonat des unter Buchstabe a) genannten Monats.

Die Angaben der Mitgliedstaaten sind nach Erzeugnissen, KN-Codes und Ländern aufzuschlüsseln.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen alle von ihnen festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfälle und gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Erteilung eines Einfuhrdokuments abgelehnt haben.

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