Artikel 4 VO (EG) 2003/1500
(1) Innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:
- a)
- die Mengen und die Beträge in Euro, für die im Vormonat Überwachungsdokumente ausgestellt wurden,
- b)
- die Einfuhren im Vormonat des unter Buchstabe a) genannten Monats.
Die Angaben der Mitgliedstaaten sind nach Erzeugnissen, KN-Codes und Ländern aufzuschlüsseln.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen alle von ihnen festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfälle und gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Erteilung eines Einfuhrdokuments abgelehnt haben.
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