Artikel 3 VO (EG) 2003/1500

(1) Die Feststellung, dass der Stückpreis, zu dem das Geschäft getätigt wird, den auf dem Überwachungsdokument angegebenen Preis um weniger als 5 % übersteigt, oder dass die Gesamtmenge oder der Gesamtwert der tatsächlich eingeführten Erzeugnisse die Menge oder den Wert auf dem Überwachungsdokument um weniger als 5 % übersteigt, steht der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht entgegen.

(2) Die Anträge auf Überwachungsdokumente sowie die Dokumente selbst sind vertraulich. Sie sind nur für die zuständigen Behörden und den Antragsteller bestimmt.

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