Artikel 2 VO (EG) 2003/1500

(1) Das in Artikel 1 genannte Überwachungsdokument wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage des Antrags eines Einführers in der Gemeinschaft, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, kostenlos für alle beantragten Mengen ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt der Antrag spätestens drei Tage nach Einreichung als bei der zuständigen einzelstaatlichen Behörde eingegangen.

(2) Das Überwachungsdokument, das von einer der in Anlage IV genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden ausgestellt wird, ist überall in der Gemeinschaft gültig.

(3) Der Antrag des Einführers auf Ausstellung eines Überwachungsdokuments muss folgende Angaben enthalten:

a)
Name und vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und Faxnummer sowie der von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden möglicherweise verwendeten Identifikationsnummer) und die MWSt.-Nummer, falls der Antragsteller mehrwertsteuerpflichtig ist;
b)
gegebenenfalls Name und vollständige Anschrift des Anmelders oder des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Telefaxnummer);
c)
Name und vollständige Anschrift des Ausführers;
d)
genaue Warenbeschreibung, einschließlich

der handelsüblichen Bezeichnung,

des/der KN-Codes,

des Ursprungslands,

des Versandlands;

e)
Reingewicht in kg oder, sofern kein Reingewicht angegeben, Menge der verwendeten Einheit je Position der Kombinierten Nomenklatur;
f)
cif-Wert frei Gemeinschaftsgrenze in Euro je Position der Kombinierten Nomenklatur;
g)
Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt(1);
h)
voraussichtlicher Zeitraum und Ort der Zollabfertigung;
i)
die Angabe, ob der Antrag einen Vertrag betrifft, für den bereits früher ein Antrag auf Ausstellung eines Einfuhrdokuments eingereicht wurde;
j)
folgende vom Antragsteller datierte und unterschriebene Erklärung mit der Angabe seines Namens in Großbuchstaben:

„Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Gemeinschaft niedergelassen zu sein.”

Der Einführer muss außerdem eine Kopie des Verkaufs- oder Kaufvertrags, die Pro-forma-Rechnung und/oder in den Fällen, in denen die Ware nicht direkt im Herstellungsland erworben wird, eine Erzeugerbescheinigung des produzierenden Stahlunternehmens vorlegen.

(4) Die Überwachungsdokumente dürfen nur so lange verwendet werden, wie die Vereinbarungen für die Liberalisierung der Einfuhren im Falle der betroffenen Geschäftsvorgänge in Kraft bleiben. Unbeschadet etwaiger Änderungen der geltenden Einfuhrregelung oder der Beschlüsse, die im Rahmen eines Abkommens oder der Kontingentsverwaltung getroffen werden,

wird die Geltungsdauer des Überwachungsdokuments auf vier Monate festgesetzt;

kann die Geltungsdauer eines nicht oder nur teilweise genutzten Überwachungsdokuments um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

(5) Der Einführer gibt die Überwachungsdokumente nach Ablauf ihrer Geltungsdauer der ausstellenden Behörde zurück.

Fußnote(n):

(1)

Nach den Kriterien der Mitteilung der Kommission über Einordnungskriterien für Eisen- und Stahlerzeugnisse zweiter Wahl aus Drittländern, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten angewendet werden (ABl. C 180 vom 11.7.1991, S. 4).

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